Baurecht - Hangsicherung, wer ist zuständig?

Wir haben vor 14 Jahren gebaut. An unser Grundstück grenzt südlich ein Nachbar an, dessen Grundstück etwa (durchschnittlich) 50 cm tiefer liegt als unseres.
Auf etwa 15 m der Grundstücksgrenze haben wir den Hang abgesichert, indem wir L-Steine gesetzt haben. Weitere 15 Meter sind gesichert, da dort die Garagenmauer des Nachbarn an unser Grundstück grenzt.
Die verbleibenden 10 m sind durch eine Mauer gesichert, die der Nachbar aufgestellt hat, bevor wir angefangen haben zu bauen.
Unser Nachbar sprach mich nun an, dass die Mauer im Laufe der 14 Jahre durch den Druck, der von unserem (höhergelegenen Grundstück) ausgehe, schief geworden sei. Wir seien als höhergelegenes Grundstück verpflichtet, die Mauer zu erneuern, außerdem müsse diese Mauer auf unserem Grundstück und nicht auf seinem Grundstück neu gebaut werden.

Hat er mit dieser Ansicht wirklich recht? Ich habe erst meinen Ohren gar nicht getraut, als ich davon erfahren habe.
Der Höhenunterschied zum Nachbarn in dem betreffenden Bereich beträgt übrigens zwischen 0 und 80 cm; auf unserer Seite des Bereichs ist das Grundstück gepflastert, wir stellen dort unser Auto ab.

Hallo Milchzahn,
Das ist ja ein kniffliger Fall und ich kann leider keine fachliche, sondern nur meine persönliche Meinung dazu äussern :
Im Prinzip gehe ich auch davon aus, dass der Eigentümer eines Hanggrundstücks für dessen Sicherung gegen Abrutschen verantwortlich ist.
Knifflig wird es, weil es nicht Deine L-Steinmauer ist, die sich bewegt, sondern die vom Nachbarn selbst vorab erstellte, 10 Meter Murksmauer. Hätte er diese nicht eigenmächtig erstellt, hättest Du sicher auch L-Steine gesetzt.Ich würde mich in diesem Fall, bei Deinem zuständigen Bauamt erkundigen!
mfg
Eberhard Noller

Hallo, sehe die Sache ansich wie euer Nachbar.

So ist es allgemein die Regel. Gesetzestexte hab ich aber noch nicht gesucht.

Sorry

ruf unter dieser nummer an,da bekommst du 100%Antwort…Sollte die mauer über die grenze des Nachbar schaun,musst du Sie abbauen,leider…

Hallo,

die Fragen lassen sich so leider nicht beantworten. Es ist eine juristische „Einzelfallentscheidung“.

Ich würde auf jeden Fall versuchen, eine einvernehmliche Lösung, mit dem Nachbarn, zu erreichen.
Wenn es in der Vergangenheit eine vernünftige Kommunikation gegeben hat, sollte es auch in diesem Fall möglich sein.
Eine gemeinsame „Lösung“, wenn beide Seiten beteiligt sind, ist hoffentlich möglich.

Viele Grüße,
Rainer

Hi,

es tut mir leid, dass ich mich aus persönlichen Gründen nicht früher melden konnte, und hoffe, dass ein anderer bereits helfen konnte.

Aus meiner Sicht nicht eindeutig zu beantworten. Ich sehe aber die dringende Erfordernis einer einvernehmluchen Klärung. Hilfreich könnte es auch sein, bei der Behörde vorstellig zu werden. Es geht dabei auch um die Abklärung ob alle Beteiligten sich an die vor Ort geltenden Bauvorschriften (z.B. auch die des B-Planes) gehalten haben.