Guten Tag, ich habe ein EFH, eine Wand steht auf der Grenze zum Nachbargrundstück.
Möchte/muss eine Außendämmung aufbringen-Nachbar wäre damit einverstanden mir die ca. 1,5 m² zu verkaufen.
Problem: Verkauf muss vermessen werden, und mit sonstigem Brimborium wie Notar etc. würde es etwa das 20fache (kein Schreibfehler) des Kaufpreises kosten-so die auskunft des Katasteramtes. Nennt sich jetzt Amt für Bodenmanagement-ist aber immer noch derselbe Laden
Was gäbe es für rechtssichere Alternativen damit mir ein neuer Eigentümer des Nachbargrundstückes nicht meine Isolierung abkratzt *lächel
Eintrag Grunddienstbarkeit?
Andere Optiojnen??
Mir gehts nicht um den Kaufpreis-nur um das unverhältnissmäßige drumrum
Guten Tag,
eine Grunddienstbarkeit ist eine Alternative um das Ganze auch im Außenverhältnis rund zu machen. Theoretisch können Sie sich auch privatrechtlich einigen.
Dies wäre dann im Falle eines Eigentümerwechsels zu erneuern und enthält somit Streitpotential.
MfG
Hallo Aktfotograf,
hier wäre m. E. auch eine Duldung durch den Nachbarn möglich.
Im BGB ist folgende Regel verankert:
§ 912
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Bei aktenkundiger Einigung vor einem Notar (zivilrechtlicher Vertrag) könnte ich mir vorstellen, dass der Zustand für einen eventuellen Rechtsnachfolger bindend sein kann. Das kann oder müsste auch ein Notar wissen oder ein Anwalt.
Damit wäre dann eine Neubildung des Grundstücks vermeidbar (keine Vermessung, keine Veränderung in den Liegenschaftskarten und keine Änderung der Grundstücke im Grundbuch etc.)
ich hoffe, dir weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Am einfachsten ist eine Grunddienstbarkeit oder auch Baulasteintragung. Kostet zar auch, ist aber nicht so teuer wie vermessen.
Sie können auch bei einem vermessungsbüro anfragen und versuchen eine Pauschale für die Einmessung zu verhandeln.
ich als Laie würde mich versuchen, mit dem Nachbarn so zu einigen und darüber einen Vertrag zu machen, eventuell vom Notar geprüft.
Der Nachbar tritt für die Zeit von x Jahren (oder auch ab dem xx.xxxx. )die Nutzung einer Fläche von x mal y m an Dich ab. Darin erwähnt von mir aus auch eine Begründung, hier wegen Isolierungs-Massnahmen. Für diese Zeit erhält der Nachbar einen Ausgleich in Höhe von einmalig YY Euros oder mtl. yy Euros …
sag mal, hier stehen etliche vernünftige Antworten und du hast offenbar keine Ahnung. Warum schlägst du hier dann noch irgendetwas Unsinniges vor und hälst dich nicht einfach zurück?
Also kurz: Es gilt § 6 Abs. 6 Hessische Landesbauordnung:
Demnach sind Wärmedämmaßnahmen, die der Energieeinsparung dienen, wenn sie den entsprechenden aktuellen Anforderungen entsprechen, d. h. nicht darüber hinausgehen, generell in den Abstandsflächen zulässig. Dies ist zu prüfen.
Auskunft gibt jede Baugenehmgungsbehörde.
Dann sind weder Grunddienstbarkeit oder Beträge an den Nachbarn fällig.