Baurecht Kann Kabelführung beanstandet werden

Liebe/-r Experte/-in,

Mal angenommen es wird festgestellt, dass in einem Reihenmittelhaus Kabel vom Nachbarhaus liegen, die durch zwei Brandschutzmauern vom Nachbarn in das Reihenmittelhaus geführt werden und dort ins 1.OG gehen und dann wieder zum Nachbarhaus verschwinden. Das gesammte 1.OG des Nachbarhauses ist mit diesen Kabeln versorgt und die Stromversorgung ist im Zählerkasten des Nachbarhauses angeschlossen.

Der Bauträger hat diese Kabel vorsätzlich so verlegt, was bewiesen werden kann.

Baum Bauträger ist bereits Verjährung eingetreten, da das Haus 1999 erstellt wurde.

Welche Rechte hat der Besitzer des Reihenmittelhauses gegenüber seinem Nachbarn? Kann er die Entfernung der Kabel und den Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verlagen?

Welche Rechtsvorschriften gelten hier?

Danke für eine Hilfe.

Helau,

die Situation hört sich zunächst erstmal schräg an; Kabeldurchführungen durch Brandwände usw.

Um wieviel Kabel - auf einmal - geht es denn? Wenn es mehr als eins ist, sind die dann einzeln oder im Bündel durchgeführt?
Wenn einzeln, dann ist das mal grundsätzlich zulässig (wenn rauchdicht verschlossen).
Wenn es mehr sind, muss die Durchführung mit einem zugel. Schott versehen werden.

ABER: Welcher Schaden ist im Augenblick entstanden? Oder wird noch ein Schaden entstehen? Und wenn ja, welche Art von Schaden?

ODER geht es hier typisch deutsch ums Prinzip???
Wenn ja, dann viel Spass beim Stänkern; dafür ist aber die Zeit zu schade.

Was würde besser werden, wenn die Kabel für Geld, Dreck und Lärm umverlegt würden?

Ich halte Iher Frage und den Grund dafür für reine Zeitverschwendung.

Kann er die Entfernung der Kabel und den Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verlangen?

Ja vielleicht, vielleicht auch nicht. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Ohne Schaden siehts schlecht aus mit der Verhältnismäßigkeit.

Helau!

Die 4 Kabel sind „einzeln“ jedes im eigenen Bohrloch geführt. Racudicht verschlossen geht nicht, da eine Schottung auf Grund der Enge des Bohrloches nicht möglich ist.( haben Fachleute festgestellt).

Ein Schaden ist bereits entstanden, da durch die Bohrungen am Bohrloch ein langer Riss entstanden ist durch den Feuchtigkeit aus der Dehnungsfuge ins Haus kommt und dieser Riss fachmännisch verpresst werden musste.Dabei wurde die Kabelführung erst „entdeckt“.

20 cm höher liegen die Bohrlöcher und wenn das Wasser steigt kommt hier wieder Feuchtigkeit in das Haus und somit ein neuer Schaden.

Brandschutztechnisch ist das so nicht erlaubt und die Brandschutzversicherung würde im Falle eines Falles nicht eintrten.

Es geht hier also nicht um eine Schikane!!!

Helau Joki

Lieber Herr Becker,
ich kann hier nur zu den brandschutzrechtlichen Fragen und auch nur teilweise antworten.
Die Kabelführung durch Brandwände ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Brandschutzregeln eingehalten werden. So darf z.B. durch das Plastik des Kabels keinen Brandüberschlag auslösen. Dafür gibt es bestimmte Vorrichtungen. Das kann ich aber nicht beurteilen.
Mit der Verjährung stellt sich hier auch die Frage eines verdeckten Mangels. Dies aber bitte mit einem Rechtsanwalt, der sich mit dem Baurecht auskennt klären.
Desgleichen sollten Sie die Rechtsvorschriften bei einer Beratung (noch keinen Prozess!) bei einem Rechtsanwalt klären. Hier kann es um viel Geld gehen, deshalb sollten Sie nicht vorschnelle Schritte einleiten ohne eine sachkundige Rechtsauskunft zu haben. Die Antworten in diesem Portal sind meist nicht belastbar, wenn es um das „Eintreiben“ des Rechts geht.
Viel Erfolg
Gruß Geoli

Hallo,

da könnte ich mir allenfalls nachbarrechtliche Vorschriften als Anspruchsgrundlagen vorstellen. Wenn es dort eine einschlägige Vorschrift gibt, dann müsste der Nachbar vermutlich auch die Kosten tragen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallole,
ob durch die Verlegung baurechtswidrige Zustände eingetreten sind und welche eigentumsrechlichen Auswirkungen das hat vermag ich nicht zu sagen, vermutlich aber liegt zumindest ein brandschutztechnischer Mangel vor.

Der Bauträger wird vermutlich einen Handwerker mit der Kabelverlegung beauftragt haben. Ob dieser die Kabel unwissentlich oder vorsätzlich (bspw. auf Weisung und um Kosten zu sparen) falsch verlegte, kann ich auch nicht beurteilen.

Zunächst würde ich bei einem Elekroinstallateur oder beim Bauamt / Feuerwehr nachfragen, ob ein brandschutztechnischer Mangel vorliegt und wie dieser zu beheben ist. Dann ist die Frage der Verantwortlichkeit und des Schadenersatzes bzw. wer für die Behebung des Schadens sorgt und aufkommt zu klären.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo,
zunächst muß im Grundbuch überprüft werden, ob die Leitungsführungen dinglich gesichert sind.
Dann ist zu prüfen, ob die Kabelführung und Stromzufuhr auch möglich ist ohne das Nachbargrundstück zu benutzen.
Dabei ist es erforderlich einen Sachverständigen vor Ort zu beauftragen, der den genauen Sachverhalt festhält.
Rechtlich ist es so, daß jeder Grundstückseigentümer Leitungen auf seinem eigenen Grundstück führt.
Bei Reihenhausbebauung kann das manchmal zu Problemen führen, da die Häuser gebaut werden und später erst die Grundstücksteilung vorgenommen wird ohne die Leitungsführungen dinglich zu sichern.

An alle die mir bisher geschrieben haben.

1.Es liegt ein brandschutztechnischer Mangel vor!

2.Im Grundbuch ist keine Leitungsführungen dinglich gesichert worden!

3.Die Grundstücksteilung ist vor dem Kauf vorgenommen worden, es wurden für alle Häuser eigene Grundstücksnummern vorgeben und es haben auch alle Eigentümer eigene Eintragungen im Grunduch!

4.Rechtlich ist es so, dass jeder Grundstückseigentümer Leitungen auf seinem eigenen Grundstück führt!

  1. Gegenüber dem Bauträger soll Verjährung eingetreten sein.

Daher die Frage ob man den Nachbarn - der die Leitungen zwar nicht gelegt hat, dem die Leitungten aber gehören - verpflichten kann diese Leitungen auf eine Kosten auf sein Grundstück zu verlegen, was möglich ist, das hat der örtliche Elektriker bestätigt.

Danke für weitere Hilfe.

Joki

Hallo,
die Trennwand zwischen den Häusern muß nach der LBO BW, in anderen Bundesländern kann es abweichen, feuerbeständig (F90) sein. Ob ein Kabel die Brandschutzqualität mindert ist sehr zweifelhaft.
Meines Erachtens liegen hier keine öffentlich-rechtliche Mängel vor sondern rein privatrechtliche. Sie müssen, wenn Sie das durchstreiten wollen, ein Gutachten von einem öffentlich bestellten Bausachverständige vorliegen und begründen in wie fern Sie in Ihren Belangen beeinträchtig sind.
Nur so könnte Sie Erfolg haben, aber auch da ist man nicht sicher wie das Gericht entscheidet.

In diesem Fall gilt die LBO Rheinland Pfalz und die Wände sind jeweils F30.

Laut Aussage des Brandschutzexperten der oberen Bauaufsichtsbehörde ist der Brandschutz nicht gewährleister, auf beiden Seiten.

Eine nachträglich Abschottung ist so wie es jetzt ist nicht möglich, da die Bohrlöcher gerade so groß sind das ein Kabel durchgeführt werden kann. Zum Abschotten der Öffnungen ist kein Platz vorhanden.

JOKI

Hallo,
das ist doch toll, jetzt haben Sie eine Rechtsgrundlage.
Sie brauchen nur zur Baurechtsbehörde zu gehen und denen mitteilen, daß die Trennwand nicht der LBO aus den bereits genannten Gründen entspricht.
Diese macht dann eine Anordnung, diese Wand feuerhemmend (F30) herzustellen.
Wer jetzt verantwortlich ist für die Kabelverlegung, ist widerum eine privatrechtliche Angelegenheit.

o.k.; alles zurück…!!!

also, falls nicht rauchdicht, dann loch größer und dann rauchdicht verschließen.

falls problem mit dichtigkeit wg. wasser; ebenfalls verschließen, so dass kein wassereintritt möglich.
(kann doch nicht sein, dass loch nicht so verschlossen werden kann, dass wassereintritt verhindert werden könnte.)
wenn nicht, dann rechtsanwalt, klage, sachverständiger, schadensermittlung, schandensbenennung, schadensbeseitignung, usw., viel erfolg.