An einem in 1963 gebauten Haus soll ein überdachter Freisitz angebaut werden. Die beiden Seiten sollen geschlossen werden, die Längsseite von ca. 10 m soll zum Garten hin offen, ohne Türen, bleiben. Grösse ca. 35 m2. Ist hierfür ein Bauantrag notwendig? Welche Landesbauordnung ist für ein Gebäude aus dem Jahr 1963 gültig? Ich bedanke mich im Voraus für Eure Unterstützung.
Hallo
Die Änderung baulicher Anlagen regelt sich nach der jeweils aktuellen Bauordnung. Im Fall NRW sind daher nach § 65 Abs. 1 Nr. 8b Terrassenüberdachungen bis 30 m² und 3 m Tiefe genehmigungsfrei.
Bei 35 m² (und entsprechend 3,5 m Tiefe) ist also ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 LBO NRW erforderlich.
Ich würde aber vorher bei der Gemeinde fragen, ob für das Grundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht, der etwas anderes bestimmt oder ob eine Veränderungssperre vorliegt.
Gruß
smalbop
Lieber Herr Simon,
Beim Bauen ist immer die zur Zeit gültige Bauordnung maßgeblich für die Beurteilung, ob etwas genehmigungsfähig ist oder nicht.
In Ihrem Fall ist als die BauO NRW in der gültigen Fassung entscheidend.
Bei der BauO NRW gibt es Bauvorhaben, die zwar nicht genehmigungspflichtig sind, aber deren Bau dennoch mit allen Unterlagen anzeigenpflichtig bei der Baubehörde ist. Insofern ist der Begriff „nicht genehmigungspflichtig“ schnell irreführend. Das heisst nämlich nicht, dass Sie einfach loslegen dürfen!
Sie müssen ebenfalls immer (!) die gültigen Abstandflächen zum Nachbargrundstück einhalten soweit sie anfallen (§ 6 BauO NRW) und außerdem legt auch das Nachbarrecht noch Regeln fest, die es einzuhalten gilt.
Wenn das Bauteil mehr als 3 m von der Grundstücksgrenze absteht, so haben Sie auf jeden Fall mit den letzteren Punkten weniger Probleme.
Bei einem Freisitz in dieser Größe muss in der Regel auch das gültige Bauplanungsrecht eingehalten werden (also, ob Sie an dieser Stelle so etwas überhaupt bauen dürfen)
Ich würde einfach mal unverbindlich zum Bauamt Ihrer Stadt gehen und dort nachfragen, damit Sie auf keinen Fall etwas falsch machen.
Auch gibt es Fälle, die in der BauPrüfVO NRW geregelt sind, in denen Sie einen amtlichen Lageplan eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs benötigen. Auch ein solcher könnte Ihnen hier mit Sicherheit Hilfestellung leisten. In NRW gibt es etwa 400 davon. Da sollte auch einer in Ihrer Nähe sein, der Sie berät.
Mit freundlichem Gruß
Geoli
Der Freisitz
Hallo Elimar,
also zuerst folgendes.
Für Bauvorhaben gilt „immer“ die zur Zeit gültige und akuelle Landes Bau Ordnung!
Das gilt also auch wenn das „Ursprungsgebäude“ älter ist. Bei neuer Lage - hier Anbau der T-Überdachung, gilt also zwingend immer das aktuelle Baurecht!
zur 2. Frage. Nach momentaner Bau O für NRW sind Terrassenüberdachungen baugenehmigungsfrei, wenn:
sie erstens nicht breiter als 10 m sind und 2. nicht tiefer als 3,00 Meter!!!
Sie dürfen nicht mehr als 30m Quadratmeter haben, daraus ergeben sich die 10 m in der Breite!
Andere Baurechtliche Vorschriften gelten aber trotzdem, - auch bei einer baugen.freien Terr-Überdachung!
Z.B. Abstandsrecht ( nach § 6 ), evtl vorhandene Baugrenzen etc…oder Brandschutz etc…
Übrigens kann man die LandesBauONW auch im Internet finden, auf der Seite des Bauministeriums irgendwo.
Fazit, die von euch geplante Anlage ist auf jeden fall Baugenehmigungspflichtig, es muss also ein Bauantrag ( vereinfachtes Genehmigungsverfahren ) gestellt werden!
mfg U.F.
Hallo Herr Simon,
Ein Bauantrag bezw Bauanfrage ist in diesem Fall angesagt!
Unabhängig von Baujahr und Landesbauordnung ist für die beschriebene Baumassnahme eine geprüfte Statik notwendig.
Deshalb mein Rat, das geplante Vorhaben mit einem Architekten oder Statiker Ihres Vertrauens zu besprechen.
mfg
Eberhard Noller
Es gilt immer die LBO des Bundeslandes, in dem das Bauvorhaben statt finden soll. Ich empfehle folgendes zu googeln:
Verfahrensfreie Vorhaben nach LBO NRW
oder
Anhang zur LBO NRW
dort müssten Angaben zu finden sein, bis zu welcher Größe, Fläche, Kubikmeter welche Vorhaben in welchem Gebiet verfahrensfrei (also ohne Bauantrag und Baugenehmigung) errichtet werden dürfen.
GRüße Mathias
Es gilt die derzeit gültige Landesbauordnung desjenigen Bundeslandes, wo das
Bauvorben realisiert werden soll. Dort ist geregelt ab wieviel qm oder cbm Fläche bzw. Volumen ein Bauantrag notwendig ist. Die LBOs sind zwar ähnlich, aber in den Flächen manchmal unterschiedlich. Vermutlich wird ein Bauantrag notwendig sein, wenn auch evtl. nur im Kenntnisgabeverfahren. Entscheidend ist auch die Frage, ob es dort einen Bebauungsplan gibt und ob dieser einen entsprechen großen Anbau zulässt. Das gilt es vorher zu klären.
Schöne Grüße
Christian Storch
Hallo !
Zunächst ist immer die Landesbauordnung maßgebend, in der sich das Objekt befindet.
Die Ausführungen sind sehr vage, so dass nur schwer abgewogen werden kann.
Was heist, beide Seiten sollen geschlossen werden ?
Handelt es sich um Mauerwerk und wenn ja, geht es um Grenzbebauung oder wird ein Abstand gehalten ?
Freisitze bedürfen grundsätzlich keiner Baugenehmigung, wenn der Nachbar keinerlei Einschränkungen erfährt.
Am einfachsten ist es, das Vorhaben mit dem Nachbarn abzustimmen und dessen Zustimmung zu erwerben.
Gruß
hokl
Hallo,
der überdachte Freisitz ist genehmigungspflichtig, da die Fläche über 30 m² beträgt. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 8 b der derzeit geltenden BauO NRW vom 01.03.2000 sind nur Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² genehmigungsfrei. Aber auch, wenn nur 30 m² überdacht würden, wären ggf. noch andere Anforderungen einzuhalten. Es wäre dann eine Nachfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Rasta
Hallo
Ohne Pläne und und Bebauungsplan kann ich nicht viel dazu sagen. Gehen Sie auf Nummer sicher und Stellen Sie einen Bauantrag. Am wichtigsten ist aber, dass Sie unbedingt eine Statik erstellen lassen.
Gruß
Andreas
Hallo Elimar,
ja, du brauchst für diesen Anbau eine Baugenehmigung. Bauordnungsrecht ist Landesrecht und es gilt die aktuelle Bauordnung für NRW.
Wichtig ist noch, wo das Gebäude mit welcher Funktion steht. Liegt es im Außenbereich, gilt zusätzlich das Baugesetzbuch. Handelt es sich um ein Wochenendhaus in einem Erholungsgebiet gilt die örtliche Bauvorschrift nach der Baunutzungsverordnung. Örtliche Bauvorschriften werden von den Gemeinden als Satzung
beschlossen.
Freundliche Grüße
Harald
Hallo!
Für alle Gebäude ist die jeweils gültige Landesbauordnung maßgebend. Das Datum der Errichtung spielt hierbei keine Rolle.
In der Landesbauordnung(LBO) von NRW ist unter §63 zulesen, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn nicht unter den Paragrafen 65,67,79 und 80 etwas anderes geregelt ist. In §67 steht:
"(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
-
das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
-
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
-
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll."
Im Sinne dieser Regelung sehe ich die geplante Maßnahme nach § 67 als genehmigungsfrei an. Die weiteren Regelungen dieses Paragrafen sind zu beachten.
Meine dringende Empfehlung ist jedoch: zunächst mit der Genehmigungsbehörde sprechen. Idealerweise persönlich nach vorheriger Terminabsprache. Die geplante Maßnahme kann kurz dargestellt werden. Der Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde wird möglichweise wichtige Hinweise für einen weiteren reibungslosen Ablauf der Maßnahme geben.
Ansonsten viel Erfolgt mit der Baumaßnahme.