Baurecht / mündlicher (Nach-) Vertrag rechtswirksa

Peter K. kaufte sich in Hamburg ein Einfamilienhaus („Fertighaus“).

Im fiel vor Vertragsabschluss auf, dass die beiden dicht aneinanderliegenden
Küchenfenster (auf dem Prospekt/ auf der Zeichnung) unterschiedliche Maße
(Breite) aufweisen.

Er wünscht sich jedoch, zwei Küchenfenster mit identischen Maßen.

Der Verkäufer hatte dem nichts einzuwenden und hielt im Kaufvertrag fest, dass
beide Küchenfenster die gleiche Breiten aufzuweisen hätten.

Nach Vertragsabschluss fand auf dem Rohbau ein Termin statt, an dem noch
diverse bauliche Details (Änderungen etc.) mit dem Bauleiter und dem Verkäufer
besprochen wurden.

An diesem Tag wies Peter K. nochmals/mehrmals daraufhin, dass der Bauleiter
nicht vergessen solle, dass die beiden Küchenfenster gleiche Maße haben sollten.

Er sagte ausdrücklich wortwörtlich: „Denken Sie bitte an die Maße der beiden
Küchenfenster! Sie sollen beide hundertprozentig die gleichen Maße aufweisen
und vollkommen identisch sein!“
Daraufhin antwortete der Bauleiter: „Ja, das ist kein Problem. Wäre ja auch
optisch und technisch weniger sinnvoll, zwei unterschiedliche Fenster einzubauen“.

Nach dem Einbau der Fenster in der Rohbauphase bemerkt Peter K. jedoch, dass
die beiden Fenster zwar nun die gleichen Breiten aufweisen, aber unterschiedlich
hoch sind (10cm Differenz).

Daraufhin sprach er den Bauleiter an. Er antwortete ihm: „Ja, Sie wollten doch nur,
dass die beiden Fenster gleich breit seien. Von der Höhe beider Fenster haben
Sie nichts gesagt. Außerdem steht davon auch nichts im Vertrag“.

Peter K. schaut sich den Prospekt/die Zeichnungen erneut an und stellt fest, dass
dort wirklich zwei unterschiedliche Höhen zu erkennen sind. Da die Differenz „nur“
10 Zentimeter beträgt, war das auf dem „ersten Blick“ jedoch gar nicht ersichtlich.

Peter K. ist nun verärgert, zumal er doch mündlich darauf hin wies, dass beide
Fenster hundertprozentig die gleichen Maße aufweisen und vollkommen
identisch sein sollten.

Die letzten Worte des Bauleiters waren: „Ja, wir dachten, dass bezog sich nur
auf die Breiten der Fenster. Das Wort Höhen hatten Sie gar nicht in den Mund
genommen. Außerdem wurde nichts schriftlich festgehalten. Ihr Verkäufer wird
mir in jedem Fall zustimmen. Vor Gericht haben Sie also keine Chance. Wenn
Sie wollen, tauschen wir die Fenster auf Ihre Kosten.“

Frage 1: Hat Peter K. oder der Bauleiter/Verkäufer Recht?

Frage 2: Hat Peter K. irgendeine Chance, seine Interessen durchzusetzen?

Frage 3: Wie sollte Peter K. nun verfahren? Auf welche eventuell bestehenden
Urteile/Gesetze könnte er sich „berufen“ bzw. welche könnten ihm nützlich sein?

Er beabsichtigt nämlich, dem Bauleiter/Verkäufer eine „Baumangelanzeige“
zukommen zu lassen.
Frage 4: Muss eine „Baumangelanzeige“ förmlich sein?

Gruß

deVinci

Hallo,

Im fiel vor Vertragsabschluss auf, dass die beiden dicht
aneinanderliegenden Küchenfenster (auf dem Prospekt/ auf der
Zeichnung) unterschiedliche Maße (Breite) aufweisen.

Er wünscht sich jedoch, zwei Küchenfenster mit identischen
Maßen.

Der Verkäufer hatte dem nichts einzuwenden und hielt im
Kaufvertrag fest, dass
beide Küchenfenster die gleiche Breiten aufzuweisen hätten.

Dies wäre alsso schriftlich fixiert, daher beweisbar.

Nach Vertragsabschluss fand auf dem Rohbau ein Termin statt,
an dem noch diverse bauliche Details (Änderungen etc.) mit dem
Bauleiter und dem Verkäufer besprochen wurden.

An diesem Tag wies Peter K. nochmals/mehrmals daraufhin, dass
der Bauleiter nicht vergessen solle, dass die beiden Küchenfenster
gleiche Maße haben sollten.

Er sagte ausdrücklich wortwörtlich: „Denken Sie bitte an die
Maße der beiden Küchenfenster! Sie sollen beide hundertprozentig die
gleichen Maße aufweisen und vollkommen identisch sein!“
Daraufhin antwortete der Bauleiter: „Ja, das ist kein Problem.
Wäre ja auch optisch und technisch weniger sinnvoll, zwei
unterschiedliche Fenster einzubauen“.

  1. Problem: Beweisbarkeit oder steht hier Ausage gegen Ausage ?
  2. Sind mündliche Vertragsänderungen überhaupt erlaubt ? Was steht im Vertrag ? Wird Bezug auf die VOB/B genommen ?

Frage 1: Hat Peter K. oder der Bauleiter/Verkäufer Recht?

Je nach EInschätzung der obigen Fragen durch den Richter kann jede Partei gewinnen. Ich sehe allerdings auf Grund der schriftlichen Vertragsergänzung in Verbindung mit dem Plan einen Vorteil für Bauleiter/VerkäuferBauleiter/Verkäufer.

Frage 2: Hat Peter K. irgendeine Chance, seine Interessen
durchzusetzen?

M.M nach ja: durch Zahlen des Mehraufwandes.

Frage 3: Wie sollte Peter K. nun verfahren? Auf welche
eventuell bestehenden Urteile/Gesetze könnte er sich „berufen“ bzw.
welche könnten ihm nützlich sein?

Ohne Kenntnis gewisser Vertragsdetails und deren Einordnung in das Gesamtprozedere ist ein seriöser Rat nicht ableitbar. Nicht umsonst ist hier keine Rechtsaberatung erlaubt, da auch nicht möglich.
Ich schätze aus meiner Erfahrung heraus ein, dass der AG im Moment am kürzeren Hebel sitzt.

Er beabsichtigt nämlich, dem Bauleiter/Verkäufer eine
„Baumangelanzeige“ zukommen zu lassen.

m:M. nach ein netter Schmuck für den Bauwagen…

Frage 4: Muss eine „Baumangelanzeige“ förmlich sein?

Nein, sie sollte aber schriftlich und exakt sein.

Ciao maxet.

Peter K. kaufte sich in Hamburg ein Einfamilienhaus
(„Fertighaus“).

Im fiel vor Vertragsabschluss auf, dass die beiden dicht
aneinanderliegenden
Küchenfenster (auf dem Prospekt/ auf der Zeichnung)
unterschiedliche Maße
(Breite) aufweisen.

Er wünscht sich jedoch, zwei Küchenfenster mit identischen
Maßen.

Der Verkäufer hatte dem nichts einzuwenden und hielt im
Kaufvertrag fest, dass
beide Küchenfenster die gleiche Breiten aufzuweisen hätten.

Die Klage wird mglw abgewiesen, Veträge haben den Anspruch der Vollständigkeit. Da hier bezüglich der Breite verhandelt ist, sieht es sehr schlecht aus wg. der Höhe zu klagen. Ohne schriftliche Fixierung ???
Der Richer wird sagen warum haben Sie nicht gesagt beide Fenster sollen gleich sein, - statt sollen gleiche Breiten aufweisen.

Jakob

Nach Vertragsabschluss fand auf dem Rohbau ein Termin statt,
an dem noch
diverse bauliche Details (Änderungen etc.) mit dem Bauleiter
und dem Verkäufer
besprochen wurden.

An diesem Tag wies Peter K. nochmals/mehrmals daraufhin, dass
der Bauleiter
nicht vergessen solle, dass die beiden Küchenfenster gleiche
Maße haben sollten.

Er sagte ausdrücklich wortwörtlich: „Denken Sie bitte an die
Maße der beiden
Küchenfenster! Sie sollen beide hundertprozentig die gleichen
Maße aufweisen
und vollkommen identisch sein!“
Daraufhin antwortete der Bauleiter: „Ja, das ist kein Problem.
Wäre ja auch
optisch und technisch weniger sinnvoll, zwei unterschiedliche
Fenster einzubauen“.

Nach dem Einbau der Fenster in der Rohbauphase bemerkt Peter
K. jedoch, dass
die beiden Fenster zwar nun die gleichen Breiten aufweisen,
aber unterschiedlich
hoch sind (10cm Differenz).

Daraufhin sprach er den Bauleiter an. Er antwortete ihm: „Ja,
Sie wollten doch nur,
dass die beiden Fenster gleich breit seien. Von der Höhe
beider Fenster haben
Sie nichts gesagt. Außerdem steht davon auch nichts im
Vertrag“.

Peter K. schaut sich den Prospekt/die Zeichnungen erneut an
und stellt fest, dass
dort wirklich zwei unterschiedliche Höhen zu erkennen sind. Da
die Differenz „nur“
10 Zentimeter beträgt, war das auf dem „ersten Blick“ jedoch
gar nicht ersichtlich.

Peter K. ist nun verärgert, zumal er doch mündlich darauf hin
wies, dass beide
Fenster hundertprozentig die gleichen Maße aufweisen und
vollkommen
identisch sein sollten.

Die letzten Worte des Bauleiters waren: „Ja, wir dachten, dass
bezog sich nur
auf die Breiten der Fenster. Das Wort Höhen hatten Sie gar
nicht in den Mund
genommen. Außerdem wurde nichts schriftlich festgehalten. Ihr
Verkäufer wird
mir in jedem Fall zustimmen. Vor Gericht haben Sie also keine
Chance. Wenn
Sie wollen, tauschen wir die Fenster auf Ihre Kosten.“

Frage 1: Hat Peter K. oder der Bauleiter/Verkäufer Recht?

Frage 2: Hat Peter K. irgendeine Chance, seine Interessen
durchzusetzen?

Frage 3: Wie sollte Peter K. nun verfahren? Auf welche
eventuell bestehenden
Urteile/Gesetze könnte er sich „berufen“ bzw. welche könnten
ihm nützlich sein?

Er beabsichtigt nämlich, dem Bauleiter/Verkäufer eine
„Baumangelanzeige“
zukommen zu lassen.
Frage 4: Muss eine „Baumangelanzeige“ förmlich sein?

Gruß

deVinci

Hallo deVinci,

ich sehe das Problem darin, dass der Käufer keine Beweismittel hat, dass gleiche Fenster eingebaut werden sollten.

Vor Gericht bräuchte er SAUZE um den Prozess gewinnen zu können:

S achverständige helfen hier wohl nicht weiter
A ugenschein - der einzige Hoffnungspunkt und zwar ein sehr schwacher
U rkunde gibt es über die Zusatzvereinbarung nicht
Z eugen hat er keine, insbesondere wenn der VK zu gunten des anderen aussagt
E invernehmen gibt es wohl keins

So mag er zwar recht haben, da auch mündliche Verträge Verträge darstellen, aber er wird wohl kaum zu seinem recht kommen.

Gruß Ivo

>ich sehe das Problem darin, dass der Käufer keine Beweismittel
>hat, dass gleiche Fenster eingebaut werden sollten.

>So mag er zwar recht haben, da auch mündliche Verträge
>Verträge darstellen, aber er wird wohl kaum zu seinem recht
>kommen.

Angenommen, der Käufer hat 2 unabhängige Zeugen, z.B. zwei Handwerker,
welche während des mündlichen Vertragsabschlusses anwesend waren, die
vor dem Richter zu Gunsten des Käufers aussagen würden.

Würden sich somit die Chancen für den Käufer erhöhen?

Gruß

deVinci

>Die Klage wird mglw abgewiesen, Veträge haben den Anspruch der
>Vollständigkeit. Da hier bezüglich der Breite verhandelt ist,
>sieht es sehr schlecht aus wg. der Höhe zu klagen. Ohne
>schriftliche Fixierung ???

Der schriftliche Vertrag wurde durch einen mündlichen Vertrag ergänzt.

Der Käufer hat nur Pech, weil im schriftlichen Vertrag steht: Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen sind nichtig und unzulässig.

Fraglich ist nur, ob derartige Vertragsklauseln auch rechtwirksam sind.

>Der Richer wird sagen warum haben Sie nicht gesagt beide
>Fenster sollen gleich sein, - statt sollen gleiche Breiten
>aufweisen.

Weil dem Käufer die unterschiedlichen Höhen erst später auffielen.

Gruß

deVinci

>1. Problem: Beweisbarkeit oder steht hier Ausage gegen Ausage?

Nein, der Käufer Peter K. hat zwei Zeugen (Handwerker, die sich während der Besprechung auf der Baustelle aufhielten), die zu seinem Gunsten Aussagen würden.

>2. Sind mündliche Vertragsänderungen überhaupt erlaubt ?

Generell ist ein Vertrag ein Vertrag, egal, ob es sich um einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag handelt.

>Was steht im Vertrag ?

Da steht sinnesgemäß: Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen sind nichtig und unzulässig.

Fraglich ist nur, ob derartige Zusatzklauseln rechtwirksam sind, da sie prinzipiell zum Nachteil des Käufers sind. Zumindest in der Praxis. Denn wär hält denn schon immer alles schriftlich fest?

Wird Bezug auf die VOB/B genommen ?

Vermutlich ja.

Gruß

deVinci

>Die Klage wird mglw abgewiesen, Veträge haben den Anspruch
der
>Vollständigkeit. Da hier bezüglich der Breite verhandelt
ist,
>sieht es sehr schlecht aus wg. der Höhe zu klagen. Ohne
>schriftliche Fixierung ???

Der schriftliche Vertrag wurde durch einen mündlichen Vertrag
ergänzt.

Der Käufer hat nur Pech, weil im schriftlichen Vertrag steht:
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche
Zusatzvereinbarungen sind nichtig und unzulässig.

Fraglich ist nur, ob derartige Vertragsklauseln auch
rechtwirksam sind.

>Der Richer wird sagen warum haben Sie nicht gesagt beide
>Fenster sollen gleich sein, - statt sollen gleiche
Breiten
>aufweisen.

Weil dem Käufer die unterschiedlichen Höhen erst später
auffielen.

Dann wäre eine weitere vertragliche schriftliche Fixierung fällig gewesen.
Man wir Dir auch das vorhalten . Der Richer wird Dich fagen einmal haben Sie´s doch richtig gemacht warum beim 2ten mal nicht. Die Klage wird abgewiesen der Kläger trägt die Kosten. So wird das lauten.

Ich betrachte eine solche Sache wie vor als Ausscichtslos.

Jakob

Erfahrungen sammelt man wie Pilze: einzeln und mit dem Gefühl, dass die Sache nicht ganz geheuer ist.

Gruß

deVinci

Angenommen, der Käufer hat 2 unabhängige Zeugen, z.B. zwei
Handwerker,
welche während des mündlichen Vertragsabschlusses anwesend
waren, die
vor dem Richter zu Gunsten des Käufers aussagen würden.

Würden sich somit die Chancen für den Käufer erhöhen?

Hallo!

Generell ja.
Aber was du unten bei Jakob geschrieben hast - dass Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen würde dafür sorgen, dass du mit ziemlicher Sicherheit verlierst.
Schließlich hat der Käufer dies unterzeichnet und damit ist es sin sofern auch bindend.

Gruß Ivo

Da steht sinnesgemäß: Zusatzvereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen sind nichtig und
unzulässig.

Fraglich ist nur, ob derartige Zusatzklauseln rechtwirksam
sind, da sie prinzipiell zum Nachteil des Käufers sind.
Zumindest in der Praxis. Denn wär hält denn schon immer alles
schriftlich fest?

Ich bitte dich! Das fällt unter die Vertragsfreiheit und ist zulässig. Es ist sogar bei vielen Verträgen üblich.

Abgesehen davon benachteiligt so etwas den Käufer nicht einseitig. Es könte den Käufer ebenso schützen, davor dass die Firma dem Käufer ein teueres extra verbaut und behauptet war Vertragsbestandteil.

Hier hat der Käufer im Prinzip die Dummheit begangen dies nicht schriftlich fixieren zu lassen und muss nun leider die Konsequenzen tragen.

Gruß Ivo

Hallo daVinci,

die anderen Poster, v.a. Ivo, haben schondas wichtigste geschrieben. Hier nur eine kleine Anmerkung

>2. Sind mündliche Vertragsänderungen überhaupt erlaubt ?

Generell ist ein Vertrag ein Vertrag, egal, ob es sich um
einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag handelt.

ist bekannt

>Was steht im Vertrag ?

Da steht sinnesgemäß: Zusatzvereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen sind nichtig und
unzulässig.

Fraglich ist nur, ob derartige Zusatzklauseln rechtwirksam
sind, da sie prinzipiell zum Nachteil des Käufers sind.

s. Ivo

Zumindest in der Praxis.

s. Ivo

Denn wär hält denn schon immer alles schriftlich fest?

ordentliche Menschen. Ein Tip, man kann ein Protokoll erstellen und dies den Beteiligten zukommen lassen mit Bitte um Bestätigung, alternativ kann man nur die wichtige Forderung verschriftlichen und dem geschäftspartner um Bestätigung und Beachtung bitten.

Wird Bezug auf die VOB/B genommen ?
Vermutlich ja.

dann müssen die Fristen der VOB eingehalten werden (m.W: ‚unverzüglich‘). Ein Bezug auf den entsprechenden Paragraphen der VOB/B macht sich auch gut.

Ciao maxet.

DANKE! (Beitrag ohne Text)