Baurecht: Rg. an Eigentümer oder Bauunternehmer

Hallo,

für einen Umbau ist vom Hauseigentümer ein Generalunternehmer beauftragt. Dieser hat ein Pauschalagebot für die erforderlichen Maßnahmen gemacht und die volle Summe erhalten. Sonderausgaben für unvorhergesehene Sonderwünsche werden separat ausgewiesen und berechnet.
Jetzt geht der GU pleite und Handwerker treten mit Forderungen an den Eigentümer. Dieser hat mit den Handwerkern keine Verträge geschlossen, und kann auch nicht nachvollziehen, ob die Leistungen nicht vielleicht doch schon vom GU gezahlt sind.
Bekommen die Handwerker Ihre Forderungen beim Eigentümer durchgesetzt, oder müssen sie sich an den GU halten.
Danke

Hallo,

nein, es bestehen natürlich keinerlei Ansprüche der Handwerker gegen den Eigentümer. Dieser hat allein einen Vertrag mit dem Unternehmer und ist diesem verpflichtet. Zugleich haben die Handwerker nicht für den Eigentümer, sondern den Unternehmer gearbeitet. An wessen Haus das geschah, ist völlig irrelevant. Ein Anspruch aus §§ 631 ff. BGB ist daher nicht gegeben. Jeder trägt das Insolvenzriskio seines Vertragspartners.
Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB, bzw. gem. §§ 946 ff. iVm. § 812 BGB (wegen der eingebauten Materialien) scheiden aus, da die gesamte Leistung aus Sicht des Eigentümer vom Unternehmer erbracht wurde.
Was ich nicht sagen kann ist, ob für die erwähnten möglichen Sonderausgaben möglicher Weise noch Kosten angefallen sind und diese Ansprüche vorher an die Handwerker abgetreten wurden. Aber das ist völlig abwegig (warum sollte das der Unternehmer auch tun).
Gruß,
Dea

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