Hallo!
Angenommen, eine Privatschule möchte die staatliche Anerkennung beantragen. Dazu gibt es einen Antragsbogen vom Regierungspräsidium, der die erforderlichen Unterlagen auflistet.
Dabei sollen auch sein (Zitat) „schriftliche Bestätigungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dass dem geplanten Vorhaben aus baurechtlicher Sicht nichts entgegensteht.“ Und weiter „Gutachten oder schriftliche Bestätigung […],dass in Bezug auf die Arbeitssicherheit dem geplanten Vorhaben nichts entgegensteht.“
Ist es möglich, irgendwo einzusehen, was das für Dinge sind, die „dem entgegenstehen“ könnten? Vorstellbar wären ja eine gewisse Mindestquadratmeterzahl pro Schüler/Klassenraum, getrennte WCs usw. Wo informiert man sich darüber, bevor ein Gutachter bestellt wird?
Viele Grüße und vielen Dank!
Seidenperle
Hallo,
die Formulierung „dass dem geplanten Vorhaben aus baurechtlicher Sicht nichts entgegensteht“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, also ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann.
Denn die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist, dass
das Vorhaben den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entspricht, und das bedeutet, dass dem geplanten Vorhaben (u.a., aber insbesondere) aus bauplanungs- und ordnungsrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.
Gruß
Dea
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Hallo,
Ist es möglich, irgendwo einzusehen, was das für Dinge sind,
die „dem entgegenstehen“ könnten? Vorstellbar wären ja eine
gewisse Mindestquadratmeterzahl pro Schüler/Klassenraum,
getrennte WCs usw. Wo informiert man sich darüber, bevor ein
Gutachter bestellt wird?
In Hessen gibt es diese Informationen beim zuständigen Schulamt. Da würde ich mal fragen. Alternativ natürlich auch beim Regierungspräsidium selbst.
Zum Beispiel gilt die Privatschulbauverordnung http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchi…, es wird aber sicher auch anderes geben.
Cheers, Felix
Hallo Dea!
Es geht nicht um eine Baugenehmigung, sondern um die Genehmigung bestehender Räumlichkeiten für einen staatlich anerkannten Schulbetrieb.
In den Räumen wird zwar bereits seit 10 Jahren unterrichtet, es sind aber keine Schulräume im herkömmlichen Sinne.
Deshalb die Frage, was wohl die Minimalanforderungen wären, unter dem Aspekt, dass dort der Schulbetrieb nur klein anfinge und später andere Räumlichkeiten gesucht würden.
Die Genehmigung vom Schulamt bekommt man ja auch nur „vorläufig“.
Viele Grüße
Seidenperle
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Hallo, Felix!
Die Ämter sind in diesem Fall keine Hilfe, sie scheinen sich selbst nicht auszukennen.
Auch in der Privatschulbauverordnung von Baden-Württemberg geht es leider nur um Neubauten oder Umbauten, nicht um die Voraussetzungen zur „Abnahme“ bereits bestehender Räume.
Erwähnte kleine Privatschule hielte es für kostengünstiger, im Voraus zu wissen, ob die Räume tauglich sind, bevor sie einen Gutachter bezahlen müssen ;o)
Viele Grüße
Seidenperle
In Hessen gibt es diese Informationen beim zuständigen
Schulamt. Da würde ich mal fragen. Alternativ natürlich auch
beim Regierungspräsidium selbst.
Zum Beispiel gilt die Privatschulbauverordnung
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchi…,
es wird aber sicher auch anderes geben.
Cheers, Felix
Es geht nicht um eine Baugenehmigung
Doch, doch, genau darum geht es. Eine Baugenehmigung braucht man eben nicht nur, wenn man etwas „baut“, sondern auch bei einer Nutungsänderung.
Aber selbst wenn nicht: Die Bauaufsichtsbehörde - das hast du selbst geschrieben -, soll darlegen, dass die Schule mit dem Baurecht vereinbar ist. Genau das ist (neben einem Antrag) auch die einzige Voraussetzung für eine Baugenehmigung, und somit ist jedenfalls das Ergebnis dasselbe: Die Schule muss mit bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Maßnahmen im Einklang stehen.
Es mag wohl sein, dass die Genehmigung der Schulbehörde eine Baugenehmigung für die Nutzungsädnerung ersetzt; das weiß ich nicht. Doch würde das eben an den baurechtlichen Voraussetzungen nichts ändern.
Levay
Es geht nicht um eine Baugenehmigung, sondern um die
Genehmigung bestehender Räumlichkeiten für einen staatlich
anerkannten Schulbetrieb.
In den Räumen wird zwar bereits seit 10 Jahren unterrichtet,
es sind aber keine Schulräume im herkömmlichen Sinne.
Deshalb die Frage, was wohl die Minimalanforderungen wären,
unter dem Aspekt, dass dort der Schulbetrieb nur klein anfinge
und später andere Räumlichkeiten gesucht würden.
Die Änderung der Nutzung bestehender Gebäude oder Räume ist möglicherweise bauaufsichtlich Genehmigungspflichtig. Die ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Nutzung von Räumen ist illegal. Auch durch Zeitablauf erhält man im nachhinein keine Legalität. Ich gehe mal davon aus, dass eine Nutzungsänderung in Schulungsräume, gleich ob für Kinder oder Erwachsene, einer Genehmigung bedarf.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Räume groß oder klein sind. Es wird vielmehr Brandschutz, Rettungswege, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Vorhandensein von Stellplätzen etc. geprüft.
mfG
Hi
Hallo Seidenperle,
ich konstruiere mal ein Beispiel, damit du Dea besser verstehst:
Eine Gemeinde möchte städtebaulich einiges neu strukturieren. Dafür hat sie einen Bebauungsplan aufgestellt, in dem ein bereits bebautes Gebiet als Reines Wohngebiet ausgewiesen wird. Bestehende genehmigte Nutzung hat Bestandsrecht. Alle zukünftigen Nutzungsänderungen müssen sich dem Bebauungsplan unterordnen.
Dann kommen noch Fragen, ob die Ver- und Entsorgung gesichert ist, Raumhöhen, Brandschutz usw.
Bevor eine Behörde irgendetwas anerkennt, möchte sie sich absichern, dass es baurechtlich überhaupt möglich ist.
Was im Einzelnen für einen Schulbetrieb wichtig ist, musst du wirklich im Bauamt erfragen. Wahrscheinlich muss später sowieso ein Architekt oder Bauingenieur mit Bauvorlageberechtigung gebunden werden. Dieser wäre vorab auch ein Ansprechpartner.
Grüße
Ulf
Hi!
Um Himmels Willen, die nette kleine Privatschule tut doch nichts Illegales! Eine Privatschule bzw. Ergänzungsschule kann Unterricht erteilen, wo sie möchte, es besteht keine Kontrolle durch Bau- oder Schulamt. Das kommt alles erst mit dem Antrag auf staatliche Anerkennung.
Die Privatschule hätte sich eben vorstellen können, dass die Tatsache, dass dort bereits seit 10 Jahren unterrichtet wird und sogar schon einmal das Schulamt zur Begutachtung - allerdings nur des Unterrichts - vor Ort war, eine Anerkennung vielleicht beschleunigt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Räume groß oder klein
sind. Es wird vielmehr Brandschutz, Rettungswege,
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Vorhandensein von
Stellplätzen etc. geprüft.
Okay, da hätte ich mir schlimmere Dinge vorstellen können, danke!
Viele Grüße
Seidenperle
Hi Ulf!
Danke für das Beispiel, ich glaube, ich habe es verstanden :o)
Im Fall der Privatschule kann zwar eigentlich von einer neuen Nutzung keine Rede sein, weil dort, wie gesagt, schon 10 Jahre unterrichtet wird, aber ich verstehe, dass das Amt was Formelles haben möchte.
Oder sollte die Privatschule diesen Umstand geltend machen?
Viele Grüße
Seidenperle
Um Himmels Willen, die nette kleine Privatschule tut doch
nichts Illegales! Eine Privatschule bzw. Ergänzungsschule kann
Unterricht erteilen, wo sie möchte, es besteht keine Kontrolle
durch Bau- oder Schulamt. Das kommt alles erst mit dem Antrag
auf staatliche Anerkennung.
Weshalb fragst du, wenn du die Antwort nicht hören möchtest? Nicht legal, sprich nicht bauaufsichtlich genehmigt, wenn erforderlich, ist illegal.
Die Privatschule hätte sich eben vorstellen können, dass die
Tatsache, dass dort bereits seit 10 Jahren unterrichtet wird
und sogar schon einmal das Schulamt zur Begutachtung -
allerdings nur des Unterrichts - vor Ort war, eine Anerkennung
vielleicht beschleunigt.
Schulämter erteilen keine Baugenehmigung
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Räume groß oder klein
sind. Es wird vielmehr Brandschutz, Rettungswege,
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Vorhandensein von
Stellplätzen etc. geprüft.
Okay, da hätte ich mir schlimmere Dinge vorstellen können,
danke!
Dass du von diesen Dingen nichts verstehst zeigte schon die Frage (und dies ist jetzt nicht böse gemeint) Überlasse die Verhandlung mit dem Bauamt am besten einem Fachmann. Außer die Schließung der Schule, saftige Gebühren und ein ordendliches Bußgeld sind für dich nicht „schlimmere Dinge“. Ich sage dabei nicht, dass es so kommen muß. Aber möglich sind solche Dinge schon. Wenn du den Brandschutz nachrüsten musst, sind 5-stellige Summen normal.
mfG
Hi
Hi Ulf!
Danke für das Beispiel, ich glaube, ich habe es verstanden :o)
Im Fall der Privatschule kann zwar eigentlich von einer neuen
Nutzung keine Rede sein, weil dort, wie gesagt, schon 10 Jahre
unterrichtet wird, aber ich verstehe, dass das Amt was
Formelles haben möchte.
Oder sollte die Privatschule diesen Umstand geltend machen?
Nochmal zur Klarstellung: 10 Jahre, 20 Jahre, völlig egal: Nicht genehmigt bleibt illegal, bis eine Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung wird mit dem Recht erteilt, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. Wenn also in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten ist, siehe Beispiel Bebauungsplan, geht das mit dem Antragsteller hin.
Hi