Baurecht: Sonnenlicht verbauen erlaubt?

Hallo,

angenommen, da steht irgendwo ein niedliches Einfamilienhäuschen mit hübschem Garten. Eines Tages wird auf dem Nachbargrundstück ein fünfzehnstöckiges Hochhaus gebaut, wodurch das erstgenannte Haus und Garten nicht einen Sonnenstrahl mehr abbekommen, weil sie total im Schatten liegen.

Ist das nach deutschem Baurecht möglich?

Grüße
Carsten

Moin,

Ist das nach deutschem Baurecht möglich?

was steht denn im Bebauungsplan?

Gandalf

Hallo,

angenommen, da steht irgendwo ein niedliches
Einfamilienhäuschen mit hübschem Garten. Eines Tages wird auf
dem Nachbargrundstück ein fünfzehnstöckiges Hochhaus gebaut,
wodurch das erstgenannte Haus und Garten nicht einen
Sonnenstrahl mehr abbekommen, weil sie total im Schatten
liegen.

Wo was gebaut werden darf, steht im Bebauungsplan.
Der wird von den werten Politikern verabschiedet.
Beschwerden darüber bitte an eben diese!
Wobei solche Projekte eigentlich nicht nur im Rahmen der Pflichtveröffentlichungen, sondern auch im Rahmen der allgemeinen Diskussion durch die Presse gehen. Da hätte man auch Einspruch einlegen können. Ein bestehender Bebauungsplan ist auch kein Staatsgeheimnis, sondern sollte vor dem Kauf einer Immonbilie studiert werden.

Ist das nach deutschem Baurecht möglich?

Es gibt kein deutsches Baurecht. Ist Ländersache!

Hier mal ein paar Gesetze:

http://www.baurecht.de/gesetze.htm

Zusatzfrage
Hallo,

Dank an die beiden ersten Beantworter, die beide auf den Behauungsplan verweisen.

Was ist, wenn es für das Gelände noch keinen Bebaungsplan gibt?

Kann ein Bebauungsplan, falls es ihn gibt, gegen den Willen der Anrainer geändert werden?

Grüße
Carsten

hi carsten,

mit jedem eingereichten Bauantrag für ein Einfamilienhäuschen muss gleichzeitig das Formular mit den Unterschriften der Nachbargrundstücksbesitzer für deren Genehmigung mit eingereicht werden.

Warum soll das ausgerechnet bei einem Hochhaus nicht der Fall sein?

Hast du da etwas verpasst?

S.

Es könnte sein, dass der Fragesteller nichts verpasst hat, aber du beim Baurecht etwas falsch verstanden.
Unterschriften vom Nachbarn bedarf es nur, wenn nachbarschützenden Vorschriften nicht eingehalten werden.

vnA

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Nur in wenigen Gebieten Deutschlands ist das Baurecht über Bebauungspläne geregelt. In den anderen Gebieten ist das Bauvorhaben nach §34 BauGB zu beurteilen.

vnA

Um die Belichtung und Belüftung, damit gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, sind von jedem Gebäude Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Mit Einhaltung dieser Freiräume ist allerdings der Anspruch des Nachbarn auf Licht und Luft ausreichend befriedigt. Die zuständige Baubehörde prüft im Umfang der geltenden Gesetze die Einhaltung dieser Vorschriften.
Langjährig unbebaute Nachbargrundstücke innerhalb einer urbanen Fläche begründen keinen Anspruch weiterhin unbebaut zu bleiben.

vnA

Hallo

Ist das nach deutschem Baurecht möglich?

Es gibt kein „deutsches“ Baurecht, jedenfalls nicht diesbezüglich. Bauordnungsrecht ist Landesrecht.

smalbop

Hallo,

das mit dem Bebauungsplan usw. wurde ja schon erwähnt.

Ich musste mich leider mit diesem Punkt auch schon auseinandersetzen.
Also: Lt. noch geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf „Luft und Licht“ alleine kein Grund eine Baugenehmigung zu verwehren. Sonst könnte man keine Hochhäuser oder Schweineställe mehr bauen. Allerdings kann der drohende Wegfall von Luft und Licht andere formale Hemmschwellen gewichtiger machen.

Eigentlich ist es Sache des Gemeinderates mit Bebauungsplänen u.ä. Fehlentwicklungen wie z.B. ein 15-stöckiges Haus in mitten einer Einfamlienhaus-Siedlung zu unterbinden. Wenn aber ein großer Investor kommt und mit viel Geld (Steuern etc.) lockt, dann ist es leider oft mit der politischen Vernunft nicht weit her…

Die Sache mit der Unterschrift des Nachbarn auf dem Bauplan ist hier z.B. eine Gelegenheit Bedenken zu äussern. Sind jedoch die Vorschriften im Übrigen eingehalten, so kann sich die Behörde über einen Widerspruch hier auch hinwegsetzen (was sie nur tun wird, wenn er ihr unbegründet erscheint).
Liegt z.B. ein öffentlicher Weg (und wenn er nur einen Meter breit ist) zwischen den Grundstücken, so ist das Weggrundstück der Nachbar und man wird gar nicht mehr gefragt.

WICHTIG: Wenn so etwas ansteht den Kontakt zum Bauamt der Kommune aufnehmen und nach Planungen fragen (nette Fragen werden meist beantwortet) und regelmäßig die Aushänge (meist am Rathaus) kontrollieren ob hier z.B. Entwürfe von Bebauungsplänen aushängen. Auf eventuelle Planungen sofort reagieren.
Wer erst das Meckern anfängt wenn die Bagger die Baugrube ausheben hat auf dem Rechtsweg definitiv keine Chance mehr.

Viele Grüße
Lumpi

Es könnte sein, dass der Fragesteller nichts verpasst hat,
aber du beim Baurecht etwas falsch verstanden.
Unterschriften vom Nachbarn bedarf es nur, wenn
nachbarschützenden Vorschriften nicht eingehalten werden.

das ist nicht richtig, wenn du dir nur einmal Art.66 BayBo ansiehst. dort ist die beteiligung der nachbarn vorgesehen (unterschrift nach vorlage von lageplan und bauzeichnung), obwohl die verletzung/drohende verletzung nachbarrechtlicher vorschriften nicht vorausgesetzt wird.

ich meine, du verwechselst es mit dem gerichtlichen vorgehen des nachbarn unter verstoßes gegen ihn schützende vorschriften. sollten solche vorschriften nämlich nicht verletzt sein, fehlt die klagebefugnis, § 42 II vwgo.

p.s. für den beitrag ganz oben ein stern, da kurz und prägnant

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Wieso gibt es kein ‚deutsches Baurecht‘ ?
wenn man schon klugscheißen will, dann sollte man wissen, dass es noch immer den dualismus im baurecht (im engeren sinne) gibt, d.h. die bauleitplanung und bodenordnung sowie die baunutzung sind bundesrecht, lediglich die bauordnung wird landesrechtlich geregelt.

wenn es dem UP um die bauliche nutzung eines grundstücks und bebauungspläne (und ihre aufstellung) geht, wird er in den §§ 1ff., 29ff. BauGB, 1ff. BauNVO fündig.

Entschuldigung, dass ich nicht zu allererst an Bayern gedacht habe. Bei (jetzt bin ich vorsichtig) der überwiegenden Anzahl Bundesländern muss der Nachbar nicht grundsätzlich zustimmen, sondern erst bei einer Ausnahme, Befreiung, Abweichung etc.

vnA

Nur falls du mich gemeint haben solltest

wenn man schon klugscheißen will, dann sollte man

lesen können

Ich schrieb dem UP:

Es gibt kein „deutsches“ Baurecht, jedenfalls nicht diesbezüglich. Bau ordnungs recht ist Landes recht.

Ende und aus
smalbop

nein, habe ich nicht
trotzdem schön, wenn du dich angesprochen fühlst…

Nur in wenigen Gebieten Deutschlands ist das Baurecht über
Bebauungspläne geregelt.

Bist du sicher, dass in diesen flächenmäßig wenigen Gebieten nicht doch eine Mehrzahl der Bürger wohnt?

In meiner Stadt ist dort, wo Ansammlungen von Häusern stehen, fast durchgängig ein B-Plan erstellt.

Für das einzelne Gehöft natürlich nicht.

Ein B-Plan kostet die aufstellende Gemeinde richtig Geld, Zeit und Beamtenpower. Das wird nur dort gemacht, wo ein Sinn gesehen wird. Innerhalb bebauter Ortslagen ist dieser nicht ersichtlich, wenn an dem Bereich nicht strukturell etwas verändert werden soll.
Ich habe bisher nur in Neubau- und in Sanierungsgebieten mit detaillierten B-Plänen zu tun gehabt (aber ich bin ja auch nicht überall in D unterwegs).

vnA

dann stellt sich halt die Frage…
…wen sonst? Ich sehe keinen Bezug…

Abgesehen davon ist dem UP nunmehr ja hinreichend deutlich klargemacht, dass er eine brauchbare Antwort nur erhoffen kann, wenn er verrät, wo das Drama spielt.

…wen sonst? Ich sehe keinen Bezug…

Abgesehen davon ist dem UP nunmehr ja hinreichend deutlich
klargemacht, dass er eine brauchbare Antwort nur erhoffen
kann, wenn er verrät, wo das Drama spielt.

oh gott, dauert dieses hickhack noch lange ?
hast du nicht geschrieben, dass man lesen können sollte…

ich habe dir gesagt, dass dein post nicht gemeint war. lies die restlichen posts und du weißt, wen ich meine…

und nun lass’ gut sein…

Häng deine Artikel halt einfach unter den korrekten Betreff statt unter das UP, dann brauchst du dich auch nicht über entstehendes Hickhack aufzuregen.