Hallo,
ich habe folgende Frage:
Muß bei einer beschränkten Ausschreibung nach VOB A zwingend eine öffentliche Submission abgehalten werden, oder kann der Bauherr sagen, ich möchte die Ergebnisse nicht öffentlich machen? In welche Paragraphen ist dies ausgeführt?
Hi,
als Bieter hast du das Recht, den Namen des Auftragnehmers zu erfahren (§ 27 VOB/A). Weitere Informationen sind nicht öffentlich zugänglich.
Gruß,
Francesco