Baurecht um 1978 in Rheinland-Pfalz

Liebe WWW-Nutzer,

es kann der Frommste nicht in Frieden leben, wenn der böse Nachbar es nicht will.
Nachdem meine Eltern 1978 eine Sauna im Garten errichtet haben, kommt im Jahr 2010 eine „Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz“. Die Sauna mit Holzbefeuerung ist mit Vorraum ca. 7x4m groß, ist mit einem Satteldach mit bit. Dachbahn versehen und enthält einen Holzofen. Mit Bezug auf die aktuelle Landesbauordnung (LBauO) wird seitens der Kreisverwaltung der Vorwurf erhoben, das Gebäude sei jetzt genehmigungspflichtig, da mehr als 50 m³ umbauter Raum und die Abstandsflächen gem. § 8 Abs. 1 LBauO nicht eingehalten seien. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt ca. 1,50 m. Die Sauna wird gem. Kreisverwaltung als „Aufenthaltsraum im Sinne der LBauO“ bezeichnet, da diese eine Feuerungsstätte (Holzofen) beinhaltet.
Nach meinem Dafürhalten ist der Bezug auf die aktuelle LBauO rechtlich nicht haltbar. Eine tel. Rücksprache mit der Kreisverwaltung ergab jedoch, dass auch die Gesetzgebung aus dem Jahr 1978 nichts anderes ausgesagt habe. Aufgrund dessen, dass es im Baurecht keine Verjährungsfrist gäbe, tritt auch nicht der passive Bestandsschutz in Kraft.
Meine Frage: Kann mir jemand weiterhelfen mit dem Baurecht aus dem Jahr 1978 oder davor („LBauO Rheinland-Pfalz 1978“)?
Kann mir jemand die aktuelle Rechtslage hierzu erläutern?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Guten Tag,

leider kann ich nicht helfen. Zum Baurecht in Rheinland-Pfalz, vor 1978, kann ich nichts sagen.

Sicher wird es aber so sein, wenn das Bauvorhaben damals nicht erlaubt war, gibt es weder Bestandsschutz oder andere Vergünstigungen. Schwarzbauten bleiben Schwarzbauten …

Viel Erfolg trotzdem …

Guten Tag,

  1. Baurecht ist Ländersache, ich bin in NRW tätig und wohne auch seit „ewigen Zeiten“ nur in NRW
  2. „Echte“ Rechtsauskünfte dürfen nur Rechtsanwälte geben, Architekten (in NRW) ist es neuerdings erlaubt in engem Rahmen sich zu Baurechtsfragen zu äussern
  3. Berücksichtigen Sie im weiteren Verfahren auch, ob es in RP noch eine Widerspruchsmöglichkeit gegen irgendwelche Bescheide/Entscheide gibt oder ob nur der Klageweg offen bleibt- dann kann es sehr teuer werden.

Zur Sache: Analog zum NRW-Baurecht, auch aus der Erinnerung dem von 197x, habe ich bei „7x4m“ und danach bei „Holzofen“ das gleiche, wie die BauO gedacht, unter dem Gesichtspunkt bei „1,5m“ noch mal das Gleiche.
Auch wenn es vielleicht nochmal erschwerend wirken könnte: Zum Baustoff des Hauses ist nichts gesagt.
Da es sich sicher um kein „untergeordnetes Bauteil“ i.S. der BauO handelt, wäre sicher allein schon nach dem Nachbarrecht -gibt es in RP doch auch, oder?- der Mindestabstand unterschritten, nach Baurecht wären hier sicher mind. 3m angesagt. Dazu kommt, dass mit der Lage „hinten im Garten“ sicher auch noch irgendwelche Bautiefen, Baugrenzen oder Baulinien in’s Spiel kommen können.
Die Anwesenheit von Feuerstätten (…und WC’s…) verlangt in aller Regel die Baugenehmigung, die Feuerstätte dann natürlich auch den Schornsteinfeger etc. Das Volumen ist ein weiteres k.o. Kriterium, 30m3 sind’s auch in NRW.
Tut mir Leid: ICH sehe da keine Chance!
Was mich allerdings interessieren würde: An wen ging der Bescheid? An die Eltern oder an Sie als Nachfolger/Erbe? Wenn man mal davon ausgeht, dass die BauO nicht unbedingt in Gärten nach Saunen sucht, ist ein Hinweis aus der Nachbarschaft wahrscheinlich. Leider ist es öfter zu erleben, dass solche „zaunnahen-Vereinbarungen“ (Karl, Du hast doch nichts dagegen…) sich beim Eigentumsübergang, weil man sich nicht mehr in einer nachbarschaftlichen Verpflichtung sieht, die wahren Schwierigkeiten zeigen.
Würde mich über eine Meldung, was draus wurde, freuen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallo Herr Schwengberg,

vielen Dank für Ihre Antwort. Der Bescheid ging an meine Eltern, die sich noch bester Gesundheit erfreuen und die Sauna in unregelmäßigen Abständen nutzen. Es handelt sich um ein Blockbohlenhaus mit davorgebautem „Bretterverschlag“ als Ruheraum. WC ist keins vorhanden. Die Feuerungsstätte wurde auch noch nie von einem Schornsteinfeger besichtigt, da es sich lediglich um einen Holzofen mit Abluftrohr (also kein Schornstein) handelt. Die Sauna hat eine Giebelhöhe von ca. 2,50 m. Nachbarrecht gibt es in Rheinland-Pfalz auch, sagt aber nach meinem Kenntnisstand nichts zum Abstand von Bauwerken aus. Dieser ist in der jetzigen LBauO § 8 geregelt und hier richtigerweise der Mindestabstand von 3 m. Die LBauO in der jetzigen Fassung ist allerdings von 1998 mit jetzt Rechtsstand 12/2009. Die Frage für mich ist ob es diesen Mindestabstand von 3 m bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Sauna, also 1978, auch bereits gab.

Viele Grüße

Uwe Hock

Hallo Uwe,

tut mir leid. Im Bereich des Bauordnungsrechts bin ich ehrlich gesagt weniger sattelfest. Aber ich gehe davon aus, dass Du innerhalb dieses Forums eine Antwort erhalten wirst. Viel Erfolg!

Martin

28m2x i.M. vielleicht 2,3m ist deutlich mehr als 30m3.
Der Schornsteinfeger MÜSSTE wahrscheinlich damit -seit 197x- befasst sein -oder brennt da nichts und raucht da nichts? SF sind i.d.R. auch für Lüftungsschächte etc. zuständig.
Die 3 m Mindestabstand sind sicher zu keiner Zeit seit es ein BauO-Recht mit einer Abstandflächenverordnung gibt zu unterschreiten gewesen.
Das mit dem WC ist/wäre ggf. das zweite k.o.-Kriterium: KEINE Feuerstätte aber EIN WC = Genehmigungspflicht.
Und selbst nach dem Nachbarrecht würden „für solche ungeplanten Gebäude“ wahrscheinlich auch schon 2m Mindestabstand gefordert würden.
Das mit dem Vorbau müsste genau betrachtet und ermittelt werden, ob der zum umbauten Raum gehört, ob er Abstandflächen auslöst etc. Und die Bauordnung von 1978 müssten Sie sich vom SpezialRA, dem zuständigen Ministerium oder dem BauOA zeigen lassen EINSCHLIESSLICH der zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
SOFERN SICH HERAUSSTELLT; DASS NACH DAMALIGEM BAURECHT EINE GENEHMIGUNGSPFLICHT BESTANDEN HÄTTE (!!), SIND ALLE ANDEREN GESICHTSPUNKTE IRRELEVANT, DA SIE JA KEINE BAUGENEHMIGUNG HABEN!
ES

Hallo Uwe,

Ich kann dir leider nicht weiterhelfen, weil ich in NRW lebe und mit der dortigen LBauO zu tun habe. Hier wäre der Fall aber ähnlich gelagert. Hier gilt die Genehmigungspflicht bereits ab 30m³ und nicht erst ab 50, wie in deinem Fall.

Ich kann daher auch nicht sagen, ob die Definition als „Aufenthaltsraum“ korrekt ist, nur weil ein Ofen drin steht ( erscheint mir allerdings etwas „merkwürdig“ )!
Könnte jedoch sein…

Die Unterschreitung eines Mindestabstands ( in NRW 3 m ) ist aber ein absolutes „no go“! Jedenfalls wenn der Nachbar Probleme macht.

Einen Tipp kann ich dir aber geben, frage mal beim Bauamt ( hier wohl der Kreis…?) nach, ob eine Genehmigungsfähigkeit gegeben wäre, wenn Ihr die Sauna auf den Mindestabstand zur Grenze verschieben würdet ( falls das geht )!?

Falls das machbar und Genehmignungsfähig wäre, könntet Ihr dann einen Bauantrag stellen und eine Genehmigung bekommen. Etwas anderes kann ich dir leider nicht dazu mitteilen, tut mir leid.

Viel Erfolg und schöne Grüße aus Nettetal

U.F

Hallo lieber Fragender,
eine schwierige Frage, denn im Baurecht in Rheinland-Pfalz kenne ich mich nun gar nicht aus.
M.E. ist es nicht wichtig, ob das Gebäude beheizt wird oder nicht, entscheidend ist der umbaute Raum (damit wird es ein Gebäude) und die Höhe der Wände, denn die lösen dann Abstandflächen aus.
Ohne den Fall im einzelnen zu kennen, würde ich spontan der Auffassung des Bauamts zustimmen, es handelt sich um ein Gebäude, welches Genehmigungswürdig ist, und somit Abstandflächen auslöst.
Ich hoffe, mit diese wenigen Aussagen weiterhelfen zu können und verbleibe mit freundlichem Gruß, Peter Groß