Hallo,
ich hoffe es kann mir einer weiterhelfen. Wir sind zur Zeit am Anbauen. nun sind wir mit einer der durchführenden Firmen sehr unzufrieden. Kommt wenn überhaupt nur für wenige Stunden,verässt die Baustelle im chaotischen Zustand
(z.B. umherliegende bretter mit Nägeln), und die Arbeiten gehen mehr wie schleppend voran. Da dies bei uns zu Hause geschieht ist das natürlich alles sehr unschön, vorallem weil auch unser Sohn (2) durch den Hof mit den Brettern läuft.
Nun meine Frage, in wie fern kann ich diesem Unternehmen den Auftrag zur Fertigstellung entziehen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung ist meines Wissen nicht erfolg. Ich danke schon einmal jetzt für die Antworten
Wenn es keinen Vertrag gibt, hat der Handwerer kein Recht auf fertigstellung der Arbeiten. Die bisher geleistete Arbeit wirst du aber bezahlen müssen.
Irgend etwas werdet Ihr aber doch vereinbart haben. Z.B. Ausführungszeitraum, Kosten, was ausgeführt werden soll, wird nach Stunden abgerechnet oder Pauschal.
Wenn es einen VOB Vertrag gibt, dann hilft nur:
Frist setzen, Auftragsentzug androhen, Auftrag entziehen.
Hallo fuxer,
vielen Dank für deine Antwort. Ja klar die geleistete Arbeit muß ich bezahlen - logo.
Werd jetzt mal sehen wie ich mit ihm verbleibe - werde ihm auf jedem Fall eine Frist zur Fertigstellung setzten, sonst ist es wahrscheinlich Weihnachten noch nicht fertig.
Vielen Dank
Baba2007
Hallo, baba 2007,
wenn ich es richtig sehe, betreffen die genannten Probleme nicht Fragen des Baurechtes sondern Fragen des Bauvertragsrechtes.
Vorausschicken möchte ich, dass ich kein Jurist bin sondern Bauingenieur, dass ich keine Rechtsberatung betreiben will oder darf, sondern Dir nur meine persönliche Ansicht zu Deiner (zu) knappen Schilderung mitteilen will.
Meine geäußerten Ansichten sind nur unter der Hinsicht als richtig zu verstehen, dass die Teile B und C der VOB 2006 Grundlage des Werkvertrages sind. Darüber schreibst Du leider nichts, ich setze es als gegeben voraus. Du könntest darin einiges zu Deinen Fragen nachlesen, denn der AN ist verpflichtet, dem AG diese Vertragsgrundlage auszuhändigen, wenn dieser nicht selbst Fachmann ist.
Nach meiner Ansicht ist diese Grundlage bei jeder Baumaßnahme eine unverzichtbare Basis, auf die sowieso jeder erfahrene professionelle Berater drängen würde. Leider ist das Bauherren, die ohne professionelle Beratung bauen, oft nicht bekannt.
Falls diese nicht vereinbart wurde, gilt das BGB und Du würdest auf jeden Fall mit einer Rechtsberatung richtig liegen.
Du siehst es richtig: Einen Auftrag kann man nur entziehen, wenn er vorher erteilt wurde. Auch wenn Du nicht mehr weißt, ob die Erteilung schriftlich stattgefunden hat, so hat sie aber auf jeden Fall stattgefunden, und sei es nur mündlich. Sonst hättest Du den Auftragnehmer sicher nicht mit den Arbeiten beginnen lassen, sondern ihn bei deren Beginn aufgefordert, sie sofort einzustellen.
Ist eine Ausführungsfrist vereinbart? Das wäre gut.
Wenn nicht, kann man trotzdem von einer „üblichen“ Ausführungsfrist ausgehen. Wenn die Ausführung wegen unzureichender Ausstattung der Baustelle mit Arbeitskräften, Maschinen usw. „hinterherhinkt“, muss der Bauherr (aus Beweisgründen am besten schriftlich)den Auftragnehmer auffordern, hier Abhilfe zu schaffen.
Hierzu muss man ihm eine angemessene Frist setzen.
Man muss ihm für den Fall der Fruchtlosigkeit der Aufforderung den Entzug des Auftrages zunächst androhen. Außerdem ist er schaderersatzpflichtig.
Es ist laut §4 Nr. 1 Abs. 1 VOB Teil B Pflicht des Bauherrn, für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle zu sorgen. Es ist also durch den AG der AN schriftlich darauf hinzuweisen, dass er für die Ordnung und Unfallfreiheit auf seiner Arbeitsstelle zuständig ist (§4 Nr. 2 Abs. 1 u. 2 VOB Teil B).
Ein zweijähriges Kind hat trotzdem auf der Baustelle nicht zu suchen, dafür müssen die Eltern sorgen.
Wenn sich trotz der Androhungen nichts ändert, kann der AG den Auftrag entziehen, muss die bisherigen Leistungen aber bezahlen. Die restlichen Arbeiten kann er zu Lasten seines AN durch einen weiteren AN ausführen lassen. Das Recht des AG auf Schadenersatz besteht weiterhin.
Übrigens: AN = Auftragnehmer, AG = Auftraggeber.
Ich hoffe, dass ich Deine Fragen verständlich und hilfreich beantwortet habe. Ansonsten wäre sicher juristischer Beistand empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
BodoCuno
Hallo Baba,
sorry ich bin etwas spät dran. Wenn dein Problem noch akut ist, versuch es einfach einmal über die Berufsgenossenschaft oder das Bauordnungsamt. Es gibt bestimmte Regeln der Arbeitssicherheit, die eingehalten werden müssen - rumfliegende Bretter mit Nägeln drin gehören definitiv nicht dazu. Vielleicht hilft ja schon ein Hinweis in diese Richtung.
Ansonsten gilt, in deinem Fall leider, dass auch ein mündlicher Vertrag Gültigkeit hat. Wahrscheinlich hat die Firma auch schon einmal Geld für die verrichteten Leistungen erhalten, dann dürfte auch ein Vertragsverhältnis bestehen.
Achte auf jeden Fall bei der Abnahme auf Mängel da bestehen gemäß BGB Verjährungsfristen. Dann wäre wenigstens gewährleistet, dass die Geschichte auch stehen bleibt…
Liebe Grüße
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Hallo Kirsten,
vielen Dank für deinen Antwort auf meine Frage, auch wenn es etwas verpätet ist.
Das Dach wurde von der Firma immerhin nach 3 1/2 Wochen bauzeit fertiggestellt. Aber weiterempfehlen kann ich diese Firma leider nicht. Mängel sind keine weiteren aufgetreten.
Vielen Dank nochmal.
Gruß
baba 2007
Hallo fuxer,
vielen Dank für deinen Antwort auf meine Frage, auch wenn es etwas verpätet ist.
Das Dach wurde von der Firma immerhin nach 3 1/2 Wochen bauzeit fertiggestellt. Aber weiterempfehlen kann ich diese Firma leider nicht. Mängel sind keine weiteren aufgetreten.
Vielen Dank nochmal.
Gruß
baba 2007
Hallo BodoCuno,
vielen Dank für deinen Antwort auf meine Frage, auch wenn es etwas verpätet ist.
Das Dach wurde von der Firma immerhin nach 3 1/2 Wochen bauzeit fertiggestellt. Aber weiterempfehlen kann ich diese Firma leider nicht. Mängel sind keine weiteren aufgetreten.
Vielen Dank nochmal.
Gruß
baba 2007