N’abend,
eben nochmal den Kommentar zur NBauO rausgeholt.
Also hier ist auch nochmal die Rede davon wenn Beteiligung anderer Behörden erforderlich ist, kann mit 6 Monaten gerechnet werden. Dabei ist die Genehmigungsbehörde auch verpflichtet, falls sie die Regelverfahrensdauer nicht einhalten kann, ist sie zu Zwischenmitteilungen verpflichtet.
Sollte die Erteilung oder Versagung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, ist das als Verletzung der Amtspflicht zu sehen und kann mit Schadenersatzanspruch verbunden werden. Hier aber Vorsicht - wie oben bereits erwähnt schätze ich eure Chancen im Außenbereich nicht sehr hoch ein, und ob eine verspätete Absage wirklich mit Schadenersatzanspruch aufzurechnen wäre, ist fraglich, da du für Schadenersatz wirklich einen konkreten Schaden erlitten haben musst. Aber das ist dann eh auch erst das Ende.
Falls ihr auf höfliche Nachfrage bei der Behörde (natürlich nicht gleich nach 3 Wochen), nur ausweichende Antworten erhaltet, wirds knifflig.
Zum einen kann man sie auf ihre Aufgabe hinweisen, die ihnen nach § 65 Absatz 1 Satz 2 (NBauO - hier müsste man dann die Bauordnung deines Bundeslandes sehen) zugewiesen ist:
„Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen den öffentlichen Recht entsprechen. Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten“
Dies zielt unter anderem auch auf die Bauberatung ab, bei der man vor Antragstellung schon mal ausloten kann, was los ist und was man an Unterlagen braucht. Aber ich behaupte mal, das lässt sich durchaus auch auf den Fall beziehen.
Dann gibt es den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (s. § 75 VwGO). Ich vermute der ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (Gemeinde ist untere BA-Behörde, in Niedersachsen waren die Bezirksregierungen bis Anfang 2005 die obere, nach Abschaffung der Instanz ist nun das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sein. Müßte man dann für dein Bundesland entsprechend suchen)
Falls auch hierüber nicht in „angemessener Frist“ (wieder das böse Wort *g*) entschieden wird, ist eine Anfechtungsklage anzudenken. Das heißt du begehrst mit einer solchen Klage, den Erlass eines Verwaltungsaktes (die Baugenehmigung).
Dies denke ich sollte dann aber eher ein RA übernehmen.
Bezüglich der Kosten müsstest du dann schon überlegen, ob sich das „lohnt“, denn ich denke auch wenn es vor Gericht käme, so würde die Behörde wahrscheinlich zwar verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, aber ich bin nach wie vor der Meinung „Außenbereich wirst du kaum eine Genehmigung erhalten“ - also liefe es auf eine Verpflichten zur Versagung raus.
Ob man in diesem Fall die RA-Kosten durch die Behörde ersetzt bekommt, weiss ich allerdings nicht. Sind alles Fragen, die ein RA sicher dann wüsste.
Alles in allem ist das denk ich der Weg, aber ich würde behaupten, die Genehmigungsbehörde ist sich darüber im Klaren, dass sie eine Verpflichtung hat und ihr dafür Fristen gesetzt sind. Daher gehe ich davon aus, dass du spätestens nach 6 Monaten den Bescheid hast und wenn du zwischenzeitlich nachfragst, auch Antwort über den Stand der Dinge erhälst, aber in dem Fall macht der Ton die Musik, also nicht gleich mit Klage drohen.
Teufelchen