Baurechtsamt: Wann muss der Bescheid kommen?

Hallo Wissende,
eine Familie baut im Aussenbereich ein Häuschen und möchte gern wissen, ob das Amt innerhalb einer gewissen Zeit mit einem Bescheid reagieren muss? Bisher wurde in Erfahrung gebracht, dass sich das Amt wohl mehr Zeit lassen darf als bei Anträgen in normal bebauten Bereichen.

Weiss jemand Genaueres?

Danke + Gruss,
spock

Hallo,

da ich mich für eine Städtebau-Prüfung genau damit beschäftige, habe ich gestern eine Übersicht zu den Zeiten bezüglich eines Bauantrages gefunden.

  1. Antrag wird bei deiner Gemeinde eingereicht

  2. Ist Gemeinde nicht Bauaufsichts(=Genehmigungs)behörde, hat sie die vollständigen Unterlagen innerhalb einer Woche weiterzureichen.

  3. beteiligte Behörden etc. werden salopp ausgedrückt „um ihre Meinung gefragt“

  4. Dann gibt es laut niedersächsischer Bauordnung
    §73 (3) Behörden die im Verfahren beteiligt werden -> diese haben innerhalb eines Monats ihre Stellungnahme abzuliefen und
    § 73(4) Behörden, deren Zustimmung oder Einvernehmen nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, diese haben nach 2 Monaten die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen (für beide gilt nach Ablauf der Frist - ohne begründetes Verlängerungsverlangen - dass „alles ok“ ist)

  5. Dann hat die Genehmigungsbehörde noch bis zu 3 Monaten Zeit die Entscheidung zu treffen - wobei ich diese 3 Monate im Moment leider nicht mit §§ belegen kann, sondern nur in meinen Unterlagen gesehen habe.
    Wobei hier auch der Knackpunkt zu suchen ist. Handelt es sich um ein Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen B-Plan wird die Entscheidung einfacher und schneller zu fällen sein, als im Außenbereich zB, für den Ausnahmen und Befreiungen zu prüfen sind. Daher kann nunmal die eine Genehmigung schneller gehen, als andere.

  6. Es gilt der Satz: Entspricht das Bauvorhaben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, so hat der Antragsteller Anspruch auf die Genehmigung.

  7. Außenbereich: Nur so als Hinweis, Außenbreich und Haus schaut imho nicht gut aus, wenn es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, zB Landwirtschaft und Erweiterung dieser handelt. Außenbereich heißt halt nicht umsonst so, die Gemeinden „wollen“ das freihalten von der Bebauung. Wollen in Gänsefüßchen, da ich weiss, es gibt genügend Erweiterungen von Städten/Gemeinden gerade auf der grünen Wiese, aber hier wird dafür ein qualifzierter B-Plan nach § 30(1) BauGB aufgestellt, der eben dafür das Baurecht an der Stelle schafft. Solange bei dir keiner existiert, s.o.

Achja, was ich in den Unterlagen auch noch fand, Verwaltungsgerichtsordnung § 75 sei auch anzuwenden. Hierbei bin ich nicht 100% schlüssig, ob das so stimmig ist. Aber zumindest ist da die Rede von einem „Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes“ (die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt). Ich würde einfach mal behaupten wenn nach der obigen angegeben Frist (die aber in der Summe ja schon über 5 Monaten liegt) noch nichts passiert ist, nachfragen. Denn du hast einen Anspruch auf Entscheidung, egal ob Genehmigung oder Absage.

Teufelchen

eine Familie baut im Aussenbereich ein Häuschen und möchte
gern wissen, ob das Amt innerhalb einer gewissen Zeit mit
einem Bescheid reagieren muss? Bisher wurde in Erfahrung
gebracht, dass sich das Amt wohl mehr Zeit lassen darf als bei
Anträgen in normal bebauten Bereichen.

Hallo spock,
habe ich dich richtig verstanden? Mit dem Bau wurde schon begonnen und ein Bauantrag wurde nachgereicht?
Grüße
Ulf

Hi Ulf,
neee’, gebaut is noch nix!.. :wink:

Gruss, spock

Danke Teufelchen,
für Deinen fundierten Beitrag!

Also stehen bei uns 5 Monate zur Disposition.
Genau hier wollte ich nochmal einhaken: Ist das Baurechtsamt verpflichtet bis dahin einen Bescheid zu schicken? Was würde passieren, wenn sie verpflichtet sind und es dennoch unterlassen?

Gruss, spock

N’abend,

eben nochmal den Kommentar zur NBauO rausgeholt.
Also hier ist auch nochmal die Rede davon wenn Beteiligung anderer Behörden erforderlich ist, kann mit 6 Monaten gerechnet werden. Dabei ist die Genehmigungsbehörde auch verpflichtet, falls sie die Regelverfahrensdauer nicht einhalten kann, ist sie zu Zwischenmitteilungen verpflichtet.

Sollte die Erteilung oder Versagung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, ist das als Verletzung der Amtspflicht zu sehen und kann mit Schadenersatzanspruch verbunden werden. Hier aber Vorsicht - wie oben bereits erwähnt schätze ich eure Chancen im Außenbereich nicht sehr hoch ein, und ob eine verspätete Absage wirklich mit Schadenersatzanspruch aufzurechnen wäre, ist fraglich, da du für Schadenersatz wirklich einen konkreten Schaden erlitten haben musst. Aber das ist dann eh auch erst das Ende.

Falls ihr auf höfliche Nachfrage bei der Behörde (natürlich nicht gleich nach 3 Wochen), nur ausweichende Antworten erhaltet, wirds knifflig.
Zum einen kann man sie auf ihre Aufgabe hinweisen, die ihnen nach § 65 Absatz 1 Satz 2 (NBauO - hier müsste man dann die Bauordnung deines Bundeslandes sehen) zugewiesen ist:
„Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen den öffentlichen Recht entsprechen. Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten“

Dies zielt unter anderem auch auf die Bauberatung ab, bei der man vor Antragstellung schon mal ausloten kann, was los ist und was man an Unterlagen braucht. Aber ich behaupte mal, das lässt sich durchaus auch auf den Fall beziehen.

Dann gibt es den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (s. § 75 VwGO). Ich vermute der ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (Gemeinde ist untere BA-Behörde, in Niedersachsen waren die Bezirksregierungen bis Anfang 2005 die obere, nach Abschaffung der Instanz ist nun das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sein. Müßte man dann für dein Bundesland entsprechend suchen)

Falls auch hierüber nicht in „angemessener Frist“ (wieder das böse Wort *g*) entschieden wird, ist eine Anfechtungsklage anzudenken. Das heißt du begehrst mit einer solchen Klage, den Erlass eines Verwaltungsaktes (die Baugenehmigung).
Dies denke ich sollte dann aber eher ein RA übernehmen.
Bezüglich der Kosten müsstest du dann schon überlegen, ob sich das „lohnt“, denn ich denke auch wenn es vor Gericht käme, so würde die Behörde wahrscheinlich zwar verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, aber ich bin nach wie vor der Meinung „Außenbereich wirst du kaum eine Genehmigung erhalten“ - also liefe es auf eine Verpflichten zur Versagung raus.
Ob man in diesem Fall die RA-Kosten durch die Behörde ersetzt bekommt, weiss ich allerdings nicht. Sind alles Fragen, die ein RA sicher dann wüsste.

Alles in allem ist das denk ich der Weg, aber ich würde behaupten, die Genehmigungsbehörde ist sich darüber im Klaren, dass sie eine Verpflichtung hat und ihr dafür Fristen gesetzt sind. Daher gehe ich davon aus, dass du spätestens nach 6 Monaten den Bescheid hast und wenn du zwischenzeitlich nachfragst, auch Antwort über den Stand der Dinge erhälst, aber in dem Fall macht der Ton die Musik, also nicht gleich mit Klage drohen.

Teufelchen

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