Bausteuerabzug..wie funktioniert das

Ein Gewerbetreibender im Baugewerbe hat Rechnungen an den Bauherren gestellt fuer erbrachten Leistungen. Der Bauherr hat jedoch 15 prozent abgezogen wegen paragraph 48 EStG dem sogenannten Bausteruerabzug.Man kann diese aber wiederholen von Finanzamt. Jedoch wie und was muss dazu gemacht werden.

Ein Gewerbetreibender im Baugewerbe hat Rechnungen an den
Bauherren gestellt für erbrachte Leistungen. Der Bauherr hat
jedoch 15 Prozent abgezogen wegen Paragraph 48 EStG, dem
sogenannten Bausteuerabzug. Man kann diese aber wiederholen
von Finanzamt. Jedoch wie und was muß dazu gemacht werden?

Siehe § 48c EStG - steht alles darin:

_(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:

  1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
  2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
  3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.

(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, daß der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, daß im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt._

Mit freundlichen Grüßen

Ronald