Bauträger und Insolvenz

Hallo alle Mann,
und vielen Dank für Eure Mühe im voraus.

Mal angenommen ein „guter Freund“ baut ein Haus.

Das Haus ist nun eigendlich Fertig und es muß nur noch die Abnahme und die Schlußzahlung erfolgen.
Ein paar kleine Mängel sind natürlich auch noch da, aber nichts wirklich Schlimmes.

Nun kommts. Der Bauträger ist nicht mehr Zahlungsfähig und meldet Insolenz an.
Ein Insolvenzverwalter übernimmt nun die Geschäftsführung und fordert von meinem „guten Freund“ --sofort-- die Schlußzahlung zu tätigen.

Dieser möchte natürlich erst die restlichen kleinen Mängel beseitigt wissen.
Was ihm aber noch viel wichtiger ist…, was ist mit der Garantie?

Keine Frage…, die Firma des Bauträgers ist erloschen also kommt auch niemand für die Garantie auf.

Aber muss der „gute Freund“ nun auch die volle Schlußrechnung zahlen? Ist die nicht eingehaltene Garantie nicht auch ein …Mangel? Ist dieser Mangel etwas Wert? Wieviel? Worauf kann mein „Freund“ sich Beziehen?

Gruß

Helmut

Hallo

es sollten erst einmal die Mängel angezeigt und beziffert werden, notfalls mit dem Architekten zusammen, falls es denn einen separaten gab.

Verschiedene Arbeiten am Bau werden ja durch verschiedene Firmen ausgeführt, Heizung, Dachdecker, Fenster etc.
Meines Wissens müssen diese Firmen für ihre Arbeiten die Garantie übernehmen, unabhängig vom Bauträger.

Um nichts falsch zu machen wäre man gut beraten sofort einen Anwalt, möglichst Baurecht, aufzusuchen und diesem die Angelegenheit zu übergeben.

Gruß

fix reagieren
Hallo Helmut,

Dein „Freund“ sollte fix reagieren. Mit der Zustellung der Schlussrechnung wird die Fertigstellung des Bauwerkes angemeldet. Nach einer Frist [in der Regel VOB/B 12 Werktage] wird durch Schweigen die Abnahme anerkannt.

Also der Fertigstellung widersprechen und die Mängel beim Insolvenzverwalter anmelden.

Wie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen soll, da ist ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter nötig.

Christian

Hallo Helmut,

kenne ein sehr ähnliches Problem aus eigener Erfahrung. Korrekt ist die Aussage, dass mit der Bauabnahme die erbrachte Leistung anerkannt wird und sämtliche Risiken auf den Käufer übergehen. Diese Abnahme kann eben auch stillschweigend nach dem Einzug erfolgen.
Deshalb wichtig: Mit dem Bauträger (jetzt Insolvenzverwalter) eine Baubegehung machen und ein Abnahmeprotokoll erstellen, in dem ALLE Mängel aufgelistet werden. Sind die Mängel geringfügig, so ist die Abnahme - unter Vorbehalt der Beseitigung dieser Mängel - somit erfolgt. Können diese nicht mehr vom Bauträger beseitigt werden (was wohl hier der Fall sein wird), würde ich die Kosten dafür von der Schlußrechnung abziehen. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter meines Erachtens nach weder die Bezahlung der vollen Schlußrechnung fordern, noch die Auflassung verweigern. Bezahlt wird eben nur das, was auch geleistet wurde. Du solltest auf jeden Fall darauf drängen, dass die Auflassung baldmöglichst erfolgt!
Falsch ist die Aussage, dass Du Deine Garantieansprüche (richtiger: Gewährleistungsansprüche) gegenüber den Handwerksfirmen geltend machen kannst. Mit denen hast Du keinen Vertrag, also existieren auch keinen gesetzlichen Ansprüche. Und da die Handwerker vermutlich auch auf offenen Rechnungen sitzen geblieben sind, werden die wohl nicht bereit sein noch einmal nachzubessern.

Trotzdem viel Glück, Gruß,
Martin

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