ein Hersteller von Rollladenmotoren gewährt für diese eine Garantie von fünf Jahren. Wenn solche Motoren beim Bau eines Einfamlienhauses eingebaut wurden und einige davon nach drei Jahren defekt werden, kann dann der Bauträger die Reparatur oder den Austausch dieser Motoren mit der Begründung ablehnen, dass er nur dafür eine Garantie von zwei Jahren gewährt?
ein Hersteller von Rollladenmotoren gewährt für diese eine
Garantie von fünf Jahren. Wenn solche Motoren beim Bau eines
Einfamlienhauses eingebaut wurden und einige davon nach drei
Jahren defekt werden, kann dann der Bauträger die Reparatur
oder den Austausch dieser Motoren mit der Begründung ablehnen,
dass er nur dafür eine Garantie von zwei Jahren gewährt?
Wenn der Hersteller 5 Jahre Garantie auf seine Motoren gegeben hat und dies sich aus dem Kaufvertrag ergeben, sind die 5 Jahre einzuhalten.
Die Garantie gilt auch, wenn dies über einen Bauträger eingebaut wurde, allerdings ist der Ansprechpartner dann der Motorenhersteller.
Hallo,
hier ist von einem Bauträger die Rede. Wurde das gesamte Haus von diesem Bauträger errichtet? Dann beträgt die Sachmängelhaftung (früherere oder umgangssprachliche Gewährleistung) nach 438 BGB fünf Jahre. Was man da machen kann, steht im 437 BGB.
Das ist was anderes als eine Garantie. Was eine Garantie beinhaltet, darf der Garantiegeber größtenteils (natürlich vor oder bei Erklärung und nicht erst bei Eintritt) selbst bestimmen.
Dann beträgt die
Sachmängelhaftung (früherere oder umgangssprachliche
Gewährleistung) nach 438 BGB fünf Jahre. Was man da machen
kann, steht im 437 BGB.
Fällt der Rollladenmotor wirklich in Punkt 2b) und nicht doch in 3)?? Für mein nicht juristisch ausgebildetes Verständnis würde dieser eher in den Punkt mit den zwei Jahren fallen.
Das ist was anderes als eine Garantie. Was eine Garantie
beinhaltet, darf der Garantiegeber größtenteils (natürlich vor
oder bei Erklärung und nicht erst bei Eintritt) selbst
bestimmen.
Und genau deswegen würde ich mich gar nicht mit dem Bauträger, sondern gleich mit dem Hersteller in Verbindung setzen, weil dann müßte ich mich nicht mit der Frage „Fällt das jetzt rein oder nicht“ herumschlagen, sondern kann gleich auf die 5jährige Garantie bestehen.
Fällt der Rollladenmotor wirklich in Punkt 2b) und nicht doch in 3)?? Für mein nicht juristisch ausgebildetes Verständnis würde dieser eher in den Punkt mit den zwei Jahren fallen
Ob das geschilderte Problem unter Punkt 2b) oder unter Punkt 3) fällt kann ich nicht beurteilen, deswegen möchte ich mich zu dieser Aussage auch nicht äußern.
Und genau deswegen würde ich mich gar nicht mit dem Bauträger, sondern gleich mit dem Hersteller in Verbindung setzen, weil dann müßte ich mich nicht mit der Frage „Fällt das jetzt rein oder nicht“ herumschlagen, sondern kann gleich auf die 5jährige Garantie bestehen
Hierbei müsste man aber bedenken dass die Herstellergarantie wie bereits geschrieben „Freiwillig“ ist. Das führt natürlich auch dazu dass der Hersteller selber bestimmen kann was von dieser Garantie abgedeckt ist. Mit den entsprechenden Garantiebestimmungen könnte der Hauseigentümer also auf den Kosten für den Ausbau, Versand zum Hersteller, Rückversand zum Kunden und Widereinbau der Rollladenmotoren sitzen bleiben.
Hallo,
wenn *der gleiche* Bauträger Haus und Rolladen im Rahmen eines Kauf- oder besser Werkvertrages erstellt hat, gehören die Rolläden unweigerlich zum Haus. Die einzige Ausnahme davon sind Verbrauchsmaterialien wie Silikonfugen oder Filter der Klimaanlage u.ä.
Die Sachmängelgewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie eine gesetzliche Pflicht und entsprechend das „schärfere Schwert“.
kann dann der Bauträger die Reparatur oder den Austausch dieser Motoren mit der Begründung ablehnen, dass er nur dafür eine Garantie von zwei Jahren gewährt?
Mit größter Wahrscheinlichkeit wird der Bauträger als professionelles Unternehmen im Vertrag mit dem Käufer für elektrische/drehende Teile etc. die nach VOB oder BGB übliche Frist von 2 Jahren für die Gewährleistung vereinbart haben. Die tatsächliche Regelung geht aus dem Vertrag hervor u nd wäre dort nachzulesen.
Die Garantie eines Herstellers gilt nur gegenüber dem Vertragspartner. Es dürfte der Bauträger sein. Ansprüche des Hauskäufers ergeben sich daraus nicht.
früher hat man die Überbringer schlechter Nachrichten umbringen lassen .
Aber im Ernst, ist das wirklich so, dass Herstellergarantien so einfach von einem Dritten reduziert werden dürfen?
Eingekauft wurden die Rollladenmotoren im übrigen ja nicht vom Bauträger, sondern von einer Firma, die er mit dem Fenstereinbau beauftragt hat. Die wiederum hatte zumindest den Auftrag für den Einbau der Fensterrahmen und Rollläden zeitweilig an einen Subunternehmer weitergegeben. Das vom Bauträger beauftragte Unternehmen, ist inzwischen in Insolvenz gegangen.