Servus Irene,
selbstverständlich muss ein Bauträger Umsatzsteuer bezahlen
auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nicht. Die sind gem. § 4 Nr. 9a USt-frei (und schließen den Vorsteuerabzug aus), die Option zur Steuerpflicht (mit Vorsteuerabzug) ist nur möglich, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Also nicht, wenn ein Haus für einen Nicht-Unternehmer gebaut und (mitsamt dem Grundstück, auf dem es steht) schlüsselfertig verkauft wird. „Grundstück“ heißt im dt. Recht immer „Grundstück einschließlich allem, was damit fest verbunden ist“. Also auch mit dem Haus drauf.
Im Fall der Option zur steuerpflichtigen Behandlung eines Umsatzes, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, muss der Bauträger übrigens auch nichts abführen, er darf auch nichts ausweisen, weil der Umsatz zwar USt-pflichtig ist, aber der Empfänger der Leistung die USt schuldet - Näheres unter § 13b UStG.
Etwas anderes ist das Erstellen eines Hauses auf einem Grundstück, das von Anfang an dem privaten Bauherrn gehört. Das gehört aber nicht zum typischen Geschäft des Bauträgers. Wenn ers trotzdem tut, handelt es sich dabei nicht um einen Verkauf = Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung = Bauleistung.
und kann diese auch abführen.
Verwechselst Du „abführen“ - das kann man nicht, sondern muss es - eventuell mit „Vorsteuerabzug“?
Alle Handwerker, die am Bau
arbeiten stellen ihre Rechnungen mit UST aus, alle
Baustofflieferanten ebenfalls.
Hey, langsam! Der Unternehmer, der in diesen Fällen Leistungsempfänger ist, schuldet die USt gem. § 13b Abs. 2 UStG. Die Unternehmer, die die Leistungen erbringen, sehen gar nichts von der USt. Sie dürfen sie auch nicht fakturieren. Nur bei den Baustofflieferanten siehts anders aus, die fallen nicht unter § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG.
Das einzige worauf keine UST zu entrichten ist, ist der
Kauf/Verkauf des Grundstücks.
Hier haben wir, glaube ich, Dein Problem beim Wickel: Ein „freischwebendes“ Haus ohne Grundstück gibts, wie gesagt, seit 1990 in Deutschland nicht mehr. Das Haus ist immer Bestandteil des Grundstücks. Im Zivilrecht der DDR sah das anders aus, das war in diesem Punkt an den Code Napoléon angelehnt. Aber das ist lange her…
Schöne Grüße
MM