Bauunternehmen gegenüber angesiedelt - Mietminderung

A wohnt seit 2008 in einer Wohnung von B.
Diese Wohnung grenzt an ein Gewerbegebiet, allerdings war alles bis 2013 ruhig.
Ruhe war Voraussetzung zum Wohnen, da A viel zu Hause arbeiten muss.

Nun siedelt sich 2013 direkt gegenüber der Wohnung ein Bauunternehmen an, welches täglich (Mo-Sa) von 6-18 Uhr sehr großen Lärm verursacht (große Felsbrocken werden angeliefert, diese werden abgeladen, anschließend verfrachtet ein Bagger diese in Metallkontainer, woraufhin eine Maschine mit einem übermannsgroßen Presslufthammer diese in kleine Steinchen verwandelt. Die Zerkleinerung innerhalb des Metallkontainers verursacht nochmal größeren Lärm, als wenn man nur einen Mega-Presslufthammer nutzen würde.).

Das Erholen auf Balkon, im Schlafzimmer oder im Wohnzimmer ist aufgrund des Lärms unerträglich, höchstens mit geschlossenen Fenstern kann man sich (naja) dran gewöhnen.

Kann A eine Mietminderung verlangen?
In welcher Höhe ist diese Mietminderung möglich (bzw. wo kann man dies herausfinden)?

Danke

huhu,

können ja, aber je nach Richter unterschiedliche, da das Gewerbegebiet ja schon bei Anmietung bestand, daher konnte der Mieter davon ausgehen / erkennen, das Gewerbe auch Lärm machen kann.

Es könnte sich mal Lohnen die Karte der Baugebiete der Kommune anzuschauen, ob überhaupt diese Art des Gewerbes in diesen Gebiet zulässig ist. (B-Plan und Flächennutzungsplan der Komune findet man meist im Internet) Die Art der Baugebiete und deren Nutzung ist in der PlanzV und im BauGB zu finden klick

A wohnt seit 2008 in einer Wohnung von B.
Diese Wohnung grenzt an ein Gewerbegebiet, allerdings war
alles bis 2013 ruhig.
Ruhe war Voraussetzung zum Wohnen, da A viel zu Hause arbeiten
muss.

Dann hat man sich also schon damals bewusst falsch entschieden.

Auch der Lärm in Gewerbegebiete hat Grenzwerte. Ob dieser überschritten ist, kann von hier aus nicht festgestellt werden. Dafür gibt es Bau-, Ordnungs- oder Umweltämter.

vnA

A könnte folgendes tun:

1.) Bei der Kreisumweltbehörde erfragen, ob für die Anlage gemäß § 1 und Anhang 1, Punkt 2.2 der 4. BImSchV eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt wurde.

Falls nein: Anzeige

Falls ja: Unter welchen Lärmschutzauflagen?

2.) Bei der Gemeinde fragen in welchem Gebietstyp nach Baunutzungsverordnung seine Wohnung liegt.

3.) In der AVV Baulärm oder der TA Lärm die täglichen/nächtlichen Lärmimmissions-Richtwerte für diesen Gebietstyp ablesen. (Dabei ist nur der Gebietstyp der Wohnung relevant, weil im Immissionsrecht nur zählt, was beim Betroffenen ankommt. Es ist für die Beurteilung völlig gleich, aus welchem Art von Gebiet der Lärm kommt und seit wann er das tut.)

4.) Bei der Kreis-Umweltbehörde eine Schallpegelmessung erbitten, weil der Beurteilungspegel vermutlich über dem Richtwert der AVV Baulärm oder TA Lärm liegt und somit ein Verstoß gegen das BImSchG vorliegt bzw. weil vermutlich gegen Genehmigungsauflagen verstoßen wird. (Die Messung findet übrigens 1 m vor dem Schlafzimmerfenster des A statt und dauert eine ganze Weile, weil ein Mittelungspegel gebildet wird, der Lärmspitzen puffert.)

5.) Die Behörde tut je nach Messergebnis folgendes: Sie

  • verteilt ein Päckchen Oropax an A

oder

  • legt den Betrieb still oder erteilt ihm Schallschutzauflagen und erlässt gegen den Betriebsleiter vermutlich auch ein happiges Bußgeld. Ich jedenfalls habe schon 1996 im ersten Anlauf eins über 10.000 DM aufgebrummt bekommen.

Gruß
s.