Angenommen ein Bauunternehmer besitzt ein vermietetes Mehrfamilienhaus und saniert es mit den eigenen Mitarbeitern.
Wie wird dies steuerlich behandelt?
Wenn er diese Sanierung durch eine Fremdfirma durchführen ließe, könnte er die kompletten Kosten gegen seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechnen.
Wenn er die Arbeiten mit den eigenen Mitarbeitern durchführt müßte er sich ja theoretisch selbst eine Rechnung stellen, die er dann von seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen könnte. Man kann sich aber meines Wissens keine Rechnung selbst schreiben!
Es bestünde ggf. noch die Möglichkeit, die Aufwendungen für seine Mitarbeiter und die Baustoffe als Verluste bzw. Ausgaben gegen die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu verbuchen und diese dann in der Einkommenssteuererklärung gegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu setzen. Dabei fehlt zwar der Gewinn, aber zumindest sind die Kosten für die Sanierung erfaßt. Und was sagt dann das Finanzamt, wenn man zum einen Verluste „fährt“ und zum anderen Rechnungen für Baustoffe ausweist aber keine Rechnung vorlegt. Das Finanzamt könnte ja dann auf die Idee kommen, dass man bei anderen Auftraggebern ohne Rechnung, also am Fiskus vorbei, gearbeitet hat.
Wenn das MFH Firmeneigentum ist, dann ist nichts mit Vermietung und Verpachtung. Dann wird Bilanziert.
Wenn MFH nicht Firmeneigentum, dann kann die Firma an den Eigentümer durchaus eine Rechnung stellen.
Angenommen ein Bauunternehmer besitzt ein vermietetes
Mehrfamilienhaus und saniert es mit den eigenen Mitarbeitern.
Wie wird dies steuerlich behandelt?
zumindest umsatzsteuer fällt auf die entnahme der leistung der mitarbeiter an. über die bemmesungsgrundlage spricht man mit seinem steuerberater, der sollte wissen, wie man das berechnet.
Wenn er diese Sanierung durch eine Fremdfirma durchführen
ließe, könnte er die kompletten Kosten gegen seine Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung rechnen.
richtig
Wenn er die Arbeiten mit den eigenen Mitarbeitern durchführt
müßte er sich ja theoretisch selbst eine Rechnung stellen, die
er dann von seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
abziehen könnte.
theoretisch ja.
Man kann sich aber meines Wissens keine
Rechnung selbst schreiben!
richtig
Es bestünde ggf. noch die Möglichkeit, die Aufwendungen für
seine Mitarbeiter und die Baustoffe als Verluste bzw. Ausgaben
gegen die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu verbuchen
und diese dann in der Einkommenssteuererklärung gegen die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu setzen.
das wäre zumindest formell der richtige weg, aber unterm strich ist es bis auf die auswirkungen bei der gewerbesteuer eigentlich egal, wie man das nachher zurechtdröselt. zumindest wird kein prüfer was auszusetzen haben, wenn er am ende des tages sowieso kein mehrergebnis rausholen kann.
bez. material muss man halt aufpassen, ob man sich nicht zu unrecht die vorsteuer zieht oder der einsatz in der bilanz nachher nicht mehr passt. das sollte mit ein paar buchungen gegessen sein, oder man lässt die entsprechenden rechnungen von vornherein bei der buchhaltung raus und packt diese zur anlage V.
Guten Tag;
wenn das haus dieses angenommene Unternehmers im Privatvermögen ist, nicht nur theoretisch sondern auch praktisch.
Denn Unternehmer Meier kann der Privatperson Meier wohl eine Rechnung stellen.
Dabei gibt es steuerlich viel zu beachten, weil es von Fall zu Fall unterschiedliche günstige Konstellationen gibt.
Ich habe mich in meinem Fall von Herrn Wolter von www.der-online-steuerberater.de honorarpflichtig beraten lassen und war mit der Beratung und dm Preis/ Leistungsverhältnis sehr zufrieden.
MfG Lutz Zywicki Handwerksmeister mit Bauhausdiplom aus Potsdam
Interessiert mich jetzt doch:
Warum kann der Unternehmer Maier dem Privatmann Maier keine Rechnung stellen? Ob’s steuerlich Sinn macht, sei mal dahingestellt.
e.K. = eingetragene Kauffrau/mann ist Einzelunternehmer.
Davon unabhängig ist Bilanzierungspflicht, Umsatzssteuerrecht und Gewerbesteuerpflicht. Mir erschließt sich daher nicht, warum ein Einzelunternehmer sich selbst keine Rechnung schreiben dürfte. Auf Grund der möglichen Bilanzierungspflicht sehe ich vielmehr sogar eine Pflicht zur Rechnungsstellung. Dass das steuerklich ganz hinten im selben Topf landet, ist eine andere Sache.