Bauvertrag - selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft

Hallo,

wenn in den Vertragsbestandteilen eines Bauvertrages unter Mitwirkungspflichten folgende Passage steht:

„Der Besteller wird spätestens 2 Monate vor Baubeginn eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zur Sicherung des vertraglichen Zahlungsanspruches vorlegen.“

Dies bedeutet, bei Zahlungsverzug bürgt die Bank, dass die Baufirma bezahlt wird?
Wer die Kosten dieser Bankbürgschaft trägt ist hier nicht geregelt - oder?
Wahrscheinlich geht man im Allgemeinen davon aus, dass der Bauherr die Gebühren für die Sicherheit der Baufirma zahlt? Fair sieht wohl anders aus, aber dagegen vorgehen kann man nicht?

Viele Grüße
Sli

Man kann den Vertrag verhandeln. Allerdings ist das Bedürfnis des Bauunternehmers, bei einem Privatkunden eine Sicherheit zu erhalten, schon verständlich.

Natürlich, absolut verständlich, dass die Firma eine Sicherheit will.
Wer allerdings etwas möchte sollte auch dafür die Kosten übernehmen…
In der Regel wird aber hier alles dem Kunden auferlegt.
Fairness sieht anders aus!

Warum? die Kosten hat immer der Auftragsgeber zu tragen, so oder so hat er dafür aufzukommen, ansonsten würde der Auftragnehmer nicht lange überleben wenn er Kosten nicht berechnet.

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Genau, und die holt sich das Geld natürlich vom Auftraggeber wieder.

Natürlich ist das geregelt. Die Provision zahlt der Kreditnehmer - also der Auftraggeber.

Natürlich kann man dem entgehen, indem man sich einen Bauträger sucht, der auf eine Bürgschaft verzichtet.

Der Auftragnehmer braucht nichts zu berechnen, weil ihm nichts in Rechnung gestellt wird. Der Auftraggeber schafft die Bürgschaft ran - also ist er Kreditnehmer und hat deswegen die Provision an die bürgende Bank zu bezahlen.

Das Bedürfnis des Auftraggebers nach Sicherheit ist mindestens ebenso gross. Also im Gegenzug eine Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft aushandeln. Meist hat sich die Angelegenheit dadurch schon erledigt…

Hi
dann solltest du dir aber auch eine Fertigstellungsbürgschaft geben lassen.
Also wo eine Bank dafür bürgt, dass bei Pleite des Bauunternehmers die Kosten für den Weiterbau, die Fertigstellung von der Bank übernommen werden.

CU
HaweThie

Dies bedeutet, bei Zahlungsverzug bürgt die Bank, dass die Baufirma bezahlt wird?

Prinzipiell ja, aber die Berechtigung der Zahlungsanforderung sowie die Verzugskosten müssen gegeben falls erstritten werden. Erst dann ist die Bank verpflichtet. Sonst müsste es im Text lauten „auf Anforderung“.

Wer die Kosten dieser Bankbürgschaft trägt ist hier nicht geregelt - oder?

Nein. Grundsätzlich gilt aber, dass derjenige, der die Bürgschaft anfordert (z.B. Handwerkersicherung nach 648a) die Avalgebühren zu zahlen hat.

Franz