Hallo allerseis,
angenommen zwischen Person A und Baufrima X bestände ein Bauvertrag, indem für den Auftragnehmer (Baufirma X) folgende Fertigstellungstermine und entsprechende Verzugsstrafen festgelegt wären:
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Fertigstellung Rohbau 30.11. 2006
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Bezugsfertigkeit 28.02.2007
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Fertigstellung Aussenputz und Aussenanlagen 28.02.207
Für jeden Termin eine Verzugsstrafe von 0,1% der Bausumme pro Woche Verzug.
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Würde die Vertragsstrafenklausel nun unwirksam, weil keine Begrenzung auf max. 5% der Gesamtsumme im Vertrag vereinbart wurde ?
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Angenommen, die Vertragsstrafe wäre gültig, wäre dann eine max. Vertragsstrafe von 5% der Gesamtsumme einklagbar oder auch mehr (bei entsprechendem Verzug ,d.h. mehr als 50 Wochen) ?
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Angenommen die Baufirma führe nach ca. 90% der Fertigstellung des Hauses über den Zeitraum eines halben Jahres, trotz mehrfacher Anmahnung, nur noch sporadisch arbeiten aus (ca. 1-2 Mann-Tage pro Monat). Könnte der Bauherr die Baufirma auf Vertragsbruch verklagen und eventuell Schadensersatz fordern ?
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Köhler
Hallo allerseis,
angenommen zwischen Person A und Baufrima X bestände ein
Bauvertrag, indem für den Auftragnehmer (Baufirma X) folgende
Fertigstellungstermine und entsprechende Verzugsstrafen
festgelegt wären:
-
Fertigstellung Rohbau 30.11. 2006
-
Bezugsfertigkeit 28.02.2007
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Fertigstellung Aussenputz und Aussenanlagen 28.02.207
Für jeden Termin eine Verzugsstrafe von 0,1% der Bausumme pro
Woche Verzug.
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Würde die Vertragsstrafenklausel nun unwirksam, weil keine
Begrenzung auf max. 5% der Gesamtsumme im Vertrag vereinbart
wurde ?
Nein , weil gar keine Begrenzung der Vertragsstrafe vorgenommen wurde
- Angenommen, die Vertragsstrafe wäre gültig, wäre dann eine
max. Vertragsstrafe von 5% der Gesamtsumme einklagbar oder
auch mehr (bei entsprechendem Verzug ,d.h. mehr als 50 Wochen)
?
Nein, weil gar keine Begrenzung der Vertragsstrafe.
- Angenommen die Baufirma führe nach ca. 90% der
Fertigstellung des Hauses über den Zeitraum eines halben
Jahres, trotz mehrfacher Anmahnung, nur noch sporadisch
arbeiten aus (ca. 1-2 Mann-Tage pro Monat). Könnte der Bauherr
die Baufirma auf Vertragsbruch verklagen und eventuell
Schadensersatz fordern ?
Verklagen in gewissen Grenzen auf jeden Fall und Schadenersatz nur auf den nachgewiesenen Schaden.
Christian
Hallo allerseis,
angenommen zwischen Person A und Baufrima X bestände ein
Bauvertrag, indem für den Auftragnehmer (Baufirma X) folgende
Fertigstellungstermine und entsprechende Verzugsstrafen
festgelegt wären:
-
Fertigstellung Rohbau 30.11. 2006
-
Bezugsfertigkeit 28.02.2007
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Fertigstellung Aussenputz und Aussenanlagen 28.02.207
Für jeden Termin eine Verzugsstrafe von 0,1% der Bausumme pro
Woche Verzug.
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Würde die Vertragsstrafenklausel nun unwirksam, weil keine
Begrenzung auf max. 5% der Gesamtsumme im Vertrag vereinbart
wurde ?
Nein , weil gar keine Begrenzung der Vertragsstrafe
vorgenommen wurde
- Angenommen, die Vertragsstrafe wäre gültig, wäre dann eine
max. Vertragsstrafe von 5% der Gesamtsumme einklagbar oder
auch mehr (bei entsprechendem Verzug ,d.h. mehr als 50 Wochen)
?
Nein, weil gar keine Begrenzung der Vertragsstrafe.
Nein, bzgl der 5% oder Nein bezgl mehr der 5%, d.h. gilt hier dann die 5% Klausel oder wird der tatsächliche Verzug berechnet (existiert eventuell eine andere Obergrenze) ?
Danke für die Hilfe !
Manfred
- Angenommen die Baufirma führe nach ca. 90% der
Fertigstellung des Hauses über den Zeitraum eines halben
Jahres, trotz mehrfacher Anmahnung, nur noch sporadisch
arbeiten aus (ca. 1-2 Mann-Tage pro Monat). Könnte der Bauherr
die Baufirma auf Vertragsbruch verklagen und eventuell
Schadensersatz fordern ?
Verklagen in gewissen Grenzen auf jeden Fall und Schadenersatz
nur auf den nachgewiesenen Schaden.
Christian
Hallo,
wenn keine Begrenzung der Vertragsstrafe vorgenommen wurde, ist die gesamte Regelung der Vertragsstrafe hinfällig.
Christian
Hallo,
das hatte ich befürchtet. Heisst das, der Bauherr hat keine Möglichkeit, Mehrkosten/Schadensersatz durch den entstandenen Verzug geltend zu machen, trotz dieser Klausel im Vertrag ?
Gruß
Manfred
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nein
Hallo,
das hatte ich befürchtet. Heisst das, der Bauherr hat keine
Möglichkeit, Mehrkosten/Schadensersatz durch den entstandenen
Verzug geltend zu machen, trotz dieser Klausel im Vertrag ?
Nein !
Der Bauherr hat nur keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe. Schadenersatz durch verspätet Fertigstellung davon ist unbenommen udn kann geltend gemacht werden.
Christian