Bauwerksvertrag - Schlußrate - vorz.Hinterlegung

Der Bauwerksvertrag des Bauträgers beinhaltet eine dezidierte Ratenzahlung mit Zeitpunkt und Höhe.

Gem. des Bauwerkvertrages fordert der Bauträger mit Einreichung des Bauantrages 10% der Vertragssumme. Zusätzlich wird die Schluß-rate in Höhe von 3,5% der VS vor Baubeginn eingefordert - entweder per Einzahlung auf das Baukonto oder per Bankbürgschaft.

Leider stand dieser Passus in einem anderen Paragraphen des Bauwerkvertrages und wurde überlesen.

Laut Recherche im Internet gibt es aber ein Urteil des OLG Nürnberg (3U926/11 vom 29.11.2011), der diese Klausel für unwirksam erklärt.

Der Bauträger seinerseits argumentiert, dass damit nur die Hinterlegung/Einzahlung von Bargeld gemeint ist und fordert mindestens eine Bankbürgschaft auf Kosten des Bauherrn.

M.E. bedeutet aber die Bankbürgschaft den gleichen Nachteil wie die Bargeldhinterlegung, denn mein Zugriff ist nicht mehr gegeben, weil der Bürgschaftsnehmer die Bürgschaftssumme jederzeit anfordern kann und das Kreditinstitut muss die Rechtmäßigkeit der Anforderung nicht überprüfen. Demnach würde der Bauherr/AG jeder Möglichkeit/Druckmittel beraubt sein eine Mängelbeseitigung durchzusetzen.

Gibt es hierzu weitere Urteile oder rechtliche Meinungen, die eine Verweigerung der Vorauszahlung stützen könnten?

Hallo,
es tut mir leid, da kenne ich mich leider nicht aus.

Tut mir leid, kann ich nicht weiterhelfen
Gruß Bodenseeschnake

Hallo

Das tut mir Leidt da kann ich ihnen nicht Helfen mit Verträge kenne ich mich nicht aus .

Hallo, es tut mir leid, aber da kann ich leider nicht weiterhelfen. Ich komme vor Bau und habe keine Ahnung von solchen Sachen.

Hallo - ob es hier weitere Urteile oder rechtliche Meinungen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis - diesbezüglich würde ich einen Rechtsanwalt konsultieren. Soweit ich weiss, kann man Bankbürgschaften aber auch so gestalten , dass eine Auszahlung der/Teilauszahlung der hinterlegten Summe nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen kann - einfach mal bei ner Bank nachfragen.
Nach 20 Jahren Erfahrung im Bereich Innenausbau (selbstständig) kann ich - ehrlich gesagt - nur dazu raten, sich mit dem Bauträger an nen Tisch zu setzen und diesbezüglich alles zu klären; ein Schriftwechsel a la „mein Rechtsanwalt meint“ „im Internet habe ich recherchiert“ etc. wirkt sich mit Sicherheit eher kontraproduktiv aus - während ein freundliches, aber doch bestimmtes Gespräch in Form von z.B. „o.K Bankbürgschaft ja, aber wir teilen uns die Kosten(Zinsen) - hat jeder seinen Vorteil“.
Ich hoffe geholfen zu haben und wünsch viel Erfolg beim Bau des neuen Eigenheims.
Gruß Mike

Oh sorry da kann ich nicht weiterhelfen erkundigen sie sich doch bei dem OLG Nürnberg ob es da Vergleichsfälle gibt auf das sich das Urteil(3U926/11 vom 29.11.2011 bezieht.