Der Bauwerksvertrag des Bauträgers beinhaltet eine dezidierte Ratenzahlung mit Zeitpunkt und Höhe.
Gem. des Bauwerkvertrages fordert der Bauträger mit Einreichung des Bauantrages 10% der Vertragssumme. Zusätzlich wird die Schluß-rate in Höhe von 3,5% der VS vor Baubeginn eingefordert - entweder per Einzahlung auf das Baukonto oder per Bankbürgschaft.
Leider stand dieser Passus in einem anderen Paragraphen des Bauwerkvertrages und wurde überlesen.
Laut Recherche im Internet gibt es aber ein Urteil des OLG Nürnberg (3U926/11 vom 29.11.2011), der diese Klausel für unwirksam erklärt.
Der Bauträger seinerseits argumentiert, dass damit nur die Hinterlegung/Einzahlung von Bargeld gemeint ist und fordert mindestens eine Bankbürgschaft auf Kosten des Bauherrn.
M.E. bedeutet aber die Bankbürgschaft den gleichen Nachteil wie die Bargeldhinterlegung, denn mein Zugriff ist nicht mehr gegeben, weil der Bürgschaftsnehmer die Bürgschaftssumme jederzeit anfordern kann und das Kreditinstitut muss die Rechtmäßigkeit der Anforderung nicht überprüfen. Demnach würde der Bauherr/AG jeder Möglichkeit/Druckmittel beraubt sein eine Mängelbeseitigung durchzusetzen.
Gibt es hierzu weitere Urteile oder rechtliche Meinungen, die eine Verweigerung der Vorauszahlung stützen könnten?