Bav / betriebliche Altersvorsorge

Liebe Wissende,

ich bin neugierig ob ich einen Anspruch auf Nachzahlung für Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge habe, obwohl ich keine abgeschlossen habe.

Folgende Fakten hätte ich:

  • Ich war von Jan 2010 bis März 2011 dort beschäftigt
  • mir und meinen Exkollegen wurde keine bAV oder eine Beratung dazu angeboten

Hat das mein Ex-Arbeitgeber zu verschulden?

Vielen Dank vorab!

Herr Hauschulz kann zur Zeit keine Fragen beantworten

Guten Tag,
diese Frage fällt eindeutig unter den Bereich Rechtsberatung. Mal etwas grundsätzliches zum Nachlesen in der Thematik:

http://de.wikipedia.org/wiki/Entgeltumwandlung

EIn Anspruch könnte sich höchstens bei einer Arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge ergeben, wenn versäumt wurde diese Beiträge zu entrichten. Da nur ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht und dieses die aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers voraussetzt würde mich ein Anspruch aus der Unterlassung sehr wundern. Eine entsprechende Rechtssprechung ist mir bis dato nicht bekannt, wo ein solcher Fall bei so kurzen Zeiten zum Erfolg geführt hat.

Dieses ist die Meinung als Privatmann und hat keinen Anspruch auf Richtigkeit.
Viele Grüsse
Christian Müller

Lieber Fragesteller,

der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, Entgeltumwandlung zu ermöglichen bzw. bei Fragen oder dem konkreten Wunsch dazu, sich um Beratung zu kümmern.

Von sich aus ist er nicht verpflichtet, Entgeltumwandlung aktiv anzubieten.

Viele Grüße

Marcus

Hallo - keine einfache Frage. Zunächst will ich darauf hinweisen, dass ich keine Rechtsauskünfte geben kann und darf. Doch zu Deiner Frage eine allgemeine Auskunft: Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung ergeben sich generelle Hinweis- und Aufklärungspflichten. Nur bei bestimmten Sachverhalten ( u.a. Eintritt, Ausscheiden ) wurden im Berech der öffentlich - rechtlichen Zusatzversorgung Aufklärungspflichten und Hinweispflichten bejaht. Dies pauschal auf alle Bereiche im Arbeitsleben auszudehnen ist m.E bis heute in der Rspr. nicht erfolgt Es kommt wie immer auf den Einzelfall an, wieweit die Fürsorgepflicht des AG geht. Hier kann nur ein Fachanwalt weiterhelfen.

gruß
jtürk
www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]

Hallo,

in der Tat gibt es einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Und Achtung wichtiges Wort: Entgeltumwandlung, also Umwandlung eigener Bezüge in Beiträge zur betr. Altersvorsorge. Dies hat nichts mit Zuschüssen oder Zusatzbeiträgen des Arbeitsgeber zu tun. Meist geben hier Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Aufschluss.

Oft wird dem Arbeitgeber aufgrund seiner Schutz-und Fürsorgepflichten ein Fehlverhalten unterstellt, wenn er diesem Rechtsanspruch nicht nachkommt. Daraus jedoch einen Schadenersatz abzuleiten muss im Einzelfall geprüft werden, dies sollte ein Rechtsanwalt übernehmen und kann auf keinen Fall pauschal beantwortet werden.

Grüße

H.

Hallo,

hier fehlen einige Angaben:

Wird / wurde im Betrieb eine bAv als Gruppenlösung angeboten?

Wenn nein: Nach geltender Rechtssprechung keine rückwirkende Pflicht des Arbeitgebers.

Wenn ja, muss dies geprüft werden.

moin lieber Unwissender, … :wink:

wenn Du eine BAV haben willst, hast Du Anspruch darauf dass Dir Dein Arbeitgeber einen der fünf Durchführungswege ermöglicht. Er ist nicht verpflichtet, Dir eine solche anzubieten.

Für eine BAV solltest Du Dir einen kompetenten Berater suchen und ggf. einen Vertrag über den Arbeitgeber abschließen, je nach persönlicher Situation.

Grüße aus Berlin.

Hallo,
schau nach unter $ 1 BetrAVG Betriebsrentengesetz. Versuch nach zu fragen ob eine bAV betriebliche Altersvorsorge generell im Betrieb besteht. Wenn ja hätte er Dich aufklären müssen. Wirst es aber bestimmt nur durch einen guten Anwalt einklagen können - oder versuch es auf dem guten Weg.
Alles Gute.

Hallo,

sie haben zwar einen Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersvorsorge, aber das heisst nicht, dass Sie von Ihrem Ex-Arbeitgeber Leistungen nachträglich zu bekommen haben! Wenn Sie damals zu Ihrem Arbeitgeber gegangen werden und Ihn darauf angesprochen hätten, dann hätte er reagieren müssen und Ihnen etwas anbieten müssen! Der Arbeitgeber hat in der BAV immer die Entscheidung, wie z.b. welchen Durchführungsweg oder über welchen Anbieter er die BAV anbieten will! Wenn Sie und Ihre Ex-Kollegen nicht darüber informiert wurden, dann liegt das meiner Meinung nur daran, dass keiner zu seinem Arbeitgeber gegangen ist und Ihn gefragt hat!
Deswegen trifft auch den Ex-Arbeitgeber keine Schuld! Wenn Sie immer noch Interesse an einer BAV haben, dann können Sie sich auch gerne bei mir melden!

Mit freundlichen Grüssen

Reuschel Jürgen
Debeka VVaG

Na, dann wollen wir mal,
jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die betriebliche Altersvorsorge anzubieten.
Probezeit ist dabei ausgenommen.
Zahlungspflichtig ist der Arbeitgeber nicht.
Beiträge die jeder Arbeitnehmer über eine Gehaltsumwandlung selbst tätigt, sind in jedem Fall Sozialabgaben- und steuerfrei. DAS IST IHNEN ENTGANGEN !!!
Das wäre der einzige Punkt, den man dem Arbeitgeber anlasten kann.
Ein Beispiel:
Es werden VWL gezahlt 26,59€
Sparbeitrag 40,00€ Bei einem Bruttoverdienst von ca. 2000€ entfallen zu zahlende Sozialabgaben und Steuern an, die hätte man einsparen können, in dem man diese Beiträge in eine BAV wandelt. Stkl. 1 z.B. hätte über diesen Weg eine BAV im Wert von ca. 85€ (Alter 30 Jahre) investieren können. Selbst aber nur einen Beitrag von Brutto 13,41€ leisten müssen.
Vorraussetzung hierbei aber, der AG zahlt VWL.
Ohne VWL sind z.B. 100€ Bruttobeitrag ein wirklich zu zahlender Beitrag von ca. 40€, d.h. Steuerklasse 1 spart über eine BAV mehr als die Hälfte aus Steuer- und Sozialabgaben ein. Es gibt eine Klage wo ein Arbeitgeber solch einem Fall verloren hat. Einfach mal Googeln.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepfllicht, die gilt es zu erfüllen.

Lieber Ratsuchende,

Gem. Paragraf 1 BetrAVG hat jedermArbeitnehmer das Recht auf betriebliche Altersvorsorge in Form einer so genannten Entgeltumwandlung als Direktversicherung. Diese muss vom Arbeitgeber ermöglicht werden. Darüber hinaus hat jeder Arbeitgeber gem. Paragraf 242 und 611 ff BGB gewisse Fürsorge-und Informationspflichten.

Inwieweit der Arbeitgeber für eine Nicht-Information über betriebliche Altersvorsorge haftbar gemacht werden kann, kann ich an dieser Stelle nicht entscheiden. Dies wird zukünftig bestimmt Thema für Arbeitsgerichte sein. Ob und wie weit und welcher Schaden genau entstanden ist, muss auch der Rechtsprechung überlassen werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich hier keine Rechtsberatung vornehmen darf, hierzu sollten Sie sich bei Wunsch an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen wenigstens einen ersten Ansatzpunkt liefern.

Liebe Wissende,

ich bin neugierig ob ich einen Anspruch auf Nachzahlung für
Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge habe, obwohl ich
keine abgeschlossen habe.

Folgende Fakten hätte ich:

  • Ich war von Jan 2010 bis März 2011 dort beschäftigt
  • mir und meinen Exkollegen wurde keine bAV oder eine Beratung
    dazu angeboten

Welche Form der bAV wird in der Firma angeboten, und zu welchen Kriterien ?? Entgeltumwandlung oder AG-finanziert … oder eine Mischform daraus ?? Bei der Mischform oder der AG-finanzierten ist die Sache wegen der nur 14Monate schon jetzt erledigt. Bei der Entgeltumwandlung hättest Du jetzt einen Vertrag, in den 14 Monate eingezahlt wurde und der nächste Arbeitgeber ihn auch aktzeptieren muss/sollte…
Der entgangene Vorteil ist kaum zu beziffern und könnte bei ungefähr 5,–Euro liegen … geh’ dafür lieber einen trinken… wird bei 3 Leute aber eher knapp…

Hat das mein Ex-Arbeitgeber zu verschulden?

Zumindest schuldet der AG den Hinweis …

Vielen Dank vorab!

Nein, da gibts keinen Anspruch.

hallo,
sorry ihre e-mail ist irgenwie unter gegangen, aber ich denke mir, dass sie diesbezüglich bereits eine antwort erhalten haben, falls nicht einfach ihren anwalt fragen.

Dazu kann ich leider keine Antwort geben, da dies ein Rechtsanwalt (Arbeitsrecht) beantworten sollte.

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