BAV Direktversicherung - Rücktritt möglich?

Hallo!

Wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung üder den Arbeitgeber abschließt. Wann hat er noch Rücktrittsmöglichkeiten?

Die Police wird nach Abschluss durch das VU an den Arbeitgeber geschickt.

Dieser soll die an den AN weiterleiten.

Wenn dieser, die Unterlagen (also auch die genauen Bedingungen etc) erst nach mehreren Wochen weiterleitet, hat da der AN immer noch ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Eingang der Unterlagen (hat er das überhaupt im Fall einer BAV).

Hat er es vielleicht, wenn die Police falsch ist (z.B. statt jährliche Beitragszahlung monatliche eingetragen ist?)?

Kann der AG die Zahlungsweise im Nachhinein auf monatlich vorschreiben?

Schöne Grüße
Thomas

Hallo

Hallo!

Wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung üder den
Arbeitgeber abschließt. Wann hat er noch
Rücktrittsmöglichkeiten?

Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, er kann vom Vertrag zurücktreten.

Die Police wird nach Abschluss durch das VU an den Arbeitgeber
geschickt.

Das ist so üblich

Dieser soll die an den AN weiterleiten.

Das sollte er eigentlich umgehend machen.

Wenn dieser, die Unterlagen (also auch die genauen Bedingungen
etc) erst nach mehreren Wochen weiterleitet, hat da der AN
immer noch ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Eingang der
Unterlagen (hat er das überhaupt im Fall einer BAV).

Das Einrichten einer betrieblichen Altersvorsorge ist komplizierter als der Abschluss einer privaten Versorgung. Welche Informationen (Antrag, Entgeldumwandlungsvereinbarung, Beratungsprotokoll) liegen dem Arbeitnehmer denn vor??
Aus diesen Unterlagen sollte erkennbar sein was dem Vertrag zugrunde liegt.

Hat er es vielleicht, wenn die Police falsch ist (z.B. statt
jährliche Beitragszahlung monatliche eingetragen ist?)?

Mach Dich nicht selbst verrückt, solche Dinge kann man klären. Wenn was falsch gelaufen ist kann es berichtigt werden.

Kann der AG die Zahlungsweise im Nachhinein auf monatlich
vorschreiben?

Wie oben schon erwähnt sollte es eine Entgeldumwandlungsvereinbarung geben, da steht so was drin. Da diese vom AG und AN unterzeichnet wird kann eine Vertragspartei nicht so einfach was ändern.

Überall kann mal was schief laufen, rede mit dem Chef und wenn es Unklarheiten gibt setzt Ihr euch noch mal mit dem Vermittler zusammen und klärt das ab.

Schöne Grüße
Thomas

Grüße

zahao

Hallo,

der Versicherungsnehmer kann vom Vertrag zurücktreten,
jedoch nicht die versicherte Person!

VN ist bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber.

Also alles mit dem AG besprechen.

Gruß Merger

Hallo,

danke für die schnelle Rückmeldung.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung üder den
Arbeitgeber abschließt. Wann hat er noch
Rücktrittsmöglichkeiten?

Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, er kann vom Vertrag
zurücktreten.

Kann der Arbeitnehmer vom AG verlangen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Schließlich hat er die Police erst nach viel Verzögerung gesehen und dazu noch falsch.

Die Police wird nach Abschluss durch das VU an den Arbeitgeber
geschickt.

Das ist so üblich

Dieser soll die an den AN weiterleiten.

Das sollte er eigentlich umgehend machen.

Hat er aber in dem Fall nicht. Den Fehler in der Police hat der AN entdeckt.

Wenn dieser, die Unterlagen (also auch die genauen Bedingungen
etc) erst nach mehreren Wochen weiterleitet, hat da der AN
immer noch ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Eingang der
Unterlagen (hat er das überhaupt im Fall einer BAV).

Das Einrichten einer betrieblichen Altersvorsorge ist
komplizierter als der Abschluss einer privaten Versorgung.
Welche Informationen (Antrag, Entgeldumwandlungsvereinbarung,
Beratungsprotokoll) liegen dem Arbeitnehmer denn vor??
Aus diesen Unterlagen sollte erkennbar sein was dem Vertrag
zugrunde liegt.

Die genannten Dokumente außer Entgeltumwandlungsvereinbarung liegen in dem Fall vor, aber die Details zu der Versicherung dem AN eben erst seit Kurzem. (Versicherungsbedingungspaket)

Hat er es vielleicht, wenn die Police falsch ist (z.B. statt
jährliche Beitragszahlung monatliche eingetragen ist?)?

Mach Dich nicht selbst verrückt, solche Dinge kann man klären.
Wenn was falsch gelaufen ist kann es berichtigt werden.

Die Klärung dauert zu lange. Wie kann man denn nachprüfen, wann welche Beiträge investiert wurden (Fondsgebunden DV)? Aufgrund der Informationslage und der zögernden Bearbeitung der Reklamation - Vertrauen beim AN gegen Null.

Kann der AG die Zahlungsweise im Nachhinein auf monatlich
vorschreiben?

Wie oben schon erwähnt sollte es eine
Entgeldumwandlungsvereinbarung geben, da steht so was drin. Da
diese vom AG und AN unterzeichnet wird kann eine
Vertragspartei nicht so einfach was ändern.

Der Antrag enthält klar den Eintrag jährliche Zahlungsweise zum Januar.

Überall kann mal was schief laufen, rede mit dem Chef und wenn
es Unklarheiten gibt setzt Ihr euch noch mal mit dem
Vermittler zusammen und klärt das ab.

Da ist schon viel mehr schiefgegangen in der Abwicklung als mit der Police des AN. Daher auch der Versuch da wieder rauszukommen.

Grüße
Thomas

Kann der Arbeitnehmer vom AG verlangen, dass er vom Vertrag
zurücktritt. Schließlich hat er die Police erst nach viel
Verzögerung gesehen und dazu noch falsch.

Ob der AN etwas verlangen kann, hängt von den Gegebenheiten im Betrieb ab. Wenn in der Police Abweichungen zum Antrag vorhanden sind, sollte man diese korrigieren können.

Hat er aber in dem Fall nicht. Den Fehler in der Police hat der AN entdeckt.

Um welcehn Fehler handelt es sich denn ? Wegen einer falschen Zahlweise wird man nicht vom Vertrag zurücktrteten können.

Die genannten Dokumente außer Entgeltumwandlungsvereinbarung
liegen in dem Fall vor, aber die Details zu der Versicherung
dem AN eben erst seit Kurzem. (Versicherungsbedingungspaket)

Hat der VN den Antrag „blind“ unterschrieben ? Ohne Unterschrift des AN keine bAV, der AN müßte also alles vorhehr gesehen haben.

Die Klärung dauert zu lange. Wie kann man denn nachprüfen, wann welche Beiträge investiert wurden (Fondsgebunden DV)?

Das sieht man erst an den Kontoauszügen, die zum Jahresende versandt werden.

Aufgrund der Informationslage und der zögernden Bearbeitung der Reklamation - Vertrauen beim AN gegen Null.

Noch einmal, der AG ist der Vertragspartner der Versicherung, deswegen kommt es auf das Vertrauen des AN hier nicht an. Er kann vorgeben bei welchem Anbieter die bAV läuft. Der AN kann nur sagen, „will ich“ oder „ich will nicht“.

Der Antrag enthält klar den Eintrag jährliche Zahlungsweise zum Januar.

Das war früher üblich, seit 2005 ist das flexibler.

Da ist schon viel mehr schiefgegangen in der Abwicklung als mit der Police des AN. Daher auch der Versuch da wieder rauszukommen.

Da reicht eine Willenserklärung an den AG, dass man die Gehaltsumwandlung nicht mehr wünscht. Ob der AG dann aus seiner Tasche einzahlt ist eine andere Frage.