Hallo,
nehmen wir an Herr Beispiel hat am 01.12.2007 eine AN-Direktversicherung abgeschlossen & möchte diese zum 01.12.2008 beitragsfrei stellen.
Muss in diesem Vertrag ein Mindestrückkaufswert da sein???
Dank euch im Vorraus
Hallo,
nehmen wir an Herr Beispiel hat am 01.12.2007 eine AN-Direktversicherung abgeschlossen & möchte diese zum 01.12.2008 beitragsfrei stellen.
Muss in diesem Vertrag ein Mindestrückkaufswert da sein???
Dank euch im Vorraus
Guten Tag Jason,
es wird nicht klar, was Herrn Beispiel wirklich umtreibt.
Will er zurückkaufen - sprich kündigen - so braucht er nicht einmal
daran denken. Denn eine DV im Wege der BAV kann nicht zurückgekauft werden. Neuregelung VVG per 1.1.2008 hin oder her - das spielt keine Rolle. Will er hingegen beitragsfrei stellen, so braucht er auch nicht daran denken. Unter der Voraussetzung, dass Herr Beispiel vielleicht ungefähr genau ca. 29 bis 30 Jahre alt ist und zum
1.12.2007 demnach 28-29 Jahre alt war und seinen Vertrag vermutlich
bis zum 65. eingestielt hat, würde Herr Beispiel noch ca. 1 bis 2 Jahre mit seinen Beiträgen die entstandenen Abschlusskosten versuchen
zu tilgen. Kurz: Es gibt ziemlich genau Nullkommagarnix, von dem aus
ein nuer Versicherungswert zu berechnen ist, der dann als sogenannte und vermeintliche beitragsfreie Versicherung noch 35 Jahre vor sich hineiert, bis dann 2043 ungefähr 1700 Euro zur Auszahlung gelangen.
Gruß
Günther
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das problem ist dies, die wollen die DV nach einem Jahr nicht beitragsfrei stellen, weil bis jetzt noch kein Rückkaufswert vorhanden ist!?Dürfen die das!?!?! Herr Beispiel kann sich denn Nettoverzicht nicht mehr erlauben!
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Es tut mir leid Jason,
vermutlich habe ich mich zu undeutlich ausgedrückt.
Also es ist so. Nach einem Jahr sind die Abschlusskosten, die
bei vermuteten zwei bis drei vollen Jahresbeiträgen liegen, und die
dem Vertrag von Anfang an belastet werden, einfach noch nicht bezahlt.
Weil ja erst ein Jahresbeitrag geleistet wurde. Der Vertrag steht rechnerisch mit seinem sogenannten Deckungskapital noch im Minus.
Deswegen ist es gar keine Frage des Wollens oder Nichtwollens, ob dieser Vertrag in einen sogenannten beitragsfreien Vertrag umgewandelt
wird. Es ist eine Frage des Überhaupt-Könnens. Wenn nicht nur kein
Kapital im Vertrag vorhanden ist, von dem aus wieder neue Kosten
für einen sogenannten beitragsfreien Neuvertrag abgezogen werden können, sondern darüber hinaus sogar noch eine zumindest rechnerische
Verpflichtung besteht, die nicht bezahlten Abschlusskosten weiter abzubezahlen, dann ist eben eine Beitragsfreistellung nicht möglich.
Denn wovon soll die Versicherung weitere Kosten abziehen, wenn schlicht nichts vorhanden ist ?
Gruß
Günther
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Denn wovon soll die Versicherung weitere Kosten abziehen, wenn
schlicht nichts vorhanden ist ?
Aber was für Kosten sollen das denn noch sein? Die im Voraus entrichteten Verwaltungskosten spart sich die Versicherung ja wieder ein. Und Beratungskosten/Vermittlerprämie werden bei einer vom AG dem AN als einzige Wahl angebotenen Versicherung ja auch nicht in nennenswertem Umfang anfallen…?
Grüße,
Sebastian
Guten Tag Sebastian,
zum einen werden laufende Verwaltungskosten nicht im voraus dem Vertrag belastet, sondern dann, wenn sie anfallen. Also in jedem Jahr der Laufzeit.
Das mit dem nicht nennenswerten Umfang sehe ich als Wunschdenken
weitab von der Wirklichkeit.
Vielleicht verwechseln Sie da auch einiges mit aktueller Rechtsprechung und VVG-Neuregelung ab 08 bzw. mit dem BAV-Klops, der
noch in Erfurt verhackstückt wird.
BAV-Abschlusskosten entstehen durchaus im gleichen Umfang wie bei der Privaten Altersvorsorge. Dass die Kunden das nicht
wissen, weil sie sich nicht drum kümmern bzw. die Anbieter bislang
legal damit hinter dem Berg halten konnten, bzw. im BAV-Bereich
noch ganz andere Kunstgriffe möglich sind, um dem Versicherten diese
Erkenntnis nicht zuzumuten, ist eine ganz andere Baustelle.
Die Kosten, von denen ich gesprochen habe, sind jedoch andere.
Wenn eine LV - egal von welchem Stamm - aus dem aktiven in den
beitragsfreie Status überführt wird, bedeutet das versicherungstechnisch zunächst einmal den Beginn eines neuen Vertrages. Mir ist klar, dass das kaum jemand weiß, indessen ändert das nix an den Tatsachen. Der Beitragszahler zahlt zwar keine weiteren
Beiträge mehr - deswegen ja auch das Schön- bzw. Dummwort von der
Beitragsfreistellung. Für die reduzierte Versicherungssumme bei einer
LV nach Beitragsfreistellung fallen jedoch laufende weitere Verwaltuntgskosten sowie neue, relativ höhere Risikokosten (bei einer KLV) an, weil nicht das ursprüngliche Eintrittsalter im ehemals
aktiven Vertrag für die Tarifierung der Risikokosten zugrundegelegt wird, sondern das neue, höhere Einstiegsalter bei
Beitragsfreistellung. Diese Kosten werden dem Deckungskapital des sogenannten beitragsfrei gestellten Vertrages permanent entnommen.
Im Gegenzug muss aber soviel Deckungskapital vorhanden sein, dass
der Vertrag nach Gegenrechnung mit den garantierten und Überschusszinsen immer im Plus liegt und nicht irgendwann unterwegs
mangels Masse einbricht.
Deswegen ist das keine Frage des Wollens seitens des Versicherers
sondern eine Frage des Könnens mit Blick auf das Deckungskapital.
Gruß
Günther
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]