bAV Stornoabschlag bei Beitragsfreistellung?

Hallo,

eine Direktversicherung wird wegen Elternzeit der vers. AN beitragsfrei gestellt. Die Versicherungsgesellschaft belastet bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme einen sogenannten Stornoabschlag.

  1. Ist das rechtens (Wenn NEIN bitte gesetzl. Quellen)?
  2. Muss die Vers.-Gesellschaft den Stornoabschlag bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung wieder gutschreiben?

Hallo,

1.) Ja
2.) Ja

Gruss Lothar

Hi lucky61,

leider hat sie Gesellschaft das Recht auf STornoabzug, ganz gleich aus welchem Grund. Selbst wenn der VN sterben sollte, kann die Provision zurück gefordert werden, allerdings nur die noch nicht „verdiente“ Provision!

Sobald der Vertrag wieder bespart wird, wird die Prov. weitergezahlt.

TIPP! Verkauf „Nettopolicen“ :smile:

hallo,
sorry kann ich derzeit nicht gleich aus dem stehgreif beantworten, werde aber ihrer frage nachgehen und direkt einen großen versicherer angehen.

sehr interessante frage und wenn ich eine vernünftige antwort erhalte, dann erfahren sie diese auf unserem blog unter: www.bav-werkstatt.de/vorsorge

wir finden nämlich, das diese frage bestimmt auch für andere interessant ist . also bitte etwas geduld, danke!
freundliche grüße
das team der bav-werkstatt

Hallo Lucky61,

wie versprochen, wir haben bei einigen gesellschaften recherchiert und die haben uns jeweils ein statement gegeben. sollte sie das thema noch interessieren, dann finden sie diese alle auf unserem blog unter:
http://www.bav-werkstatt.de/vorsorge
oder direkt unter:
http://www.bav-werkstatt.de/vorsorge/allgemein/direk…

danke für die interessante frage und viel spass beim lesen. tschüss und noch schönes wochenende wünscht das
team von bav-werkstatt.de

Hallo,

hat ein bischen gedauert, kann aber auch nicht viel beitragen. Ich bin Spezialist für bAV aber nicht für Versicherung.

Ich kann nur folgendes sagen: Wenn die Versicherung durch Elternzeit unterbrochen wird, wird sie beitragsfrei gestellt. Das ist kein Storno.

Es gibt auch bei den meisten Gesellschaften eine Möglichkeit, die Beiträge zu stunden oder auszusetzen statt die Versicherung beitragsfrei zu stellen. Das geht für höchstens ein halbes Jahr.

Direktversicherungen sind übrigens Portabel und können auch selbst weiterbezahlt werden.

Nach einer Beitragsstundung kanns Du fortsetzen, nach einer Herabsetzung der Versicherungssumme geht das nur mit Neuabschluß.

Gruß

Heidi

Hallo,

eine Direktversicherung wird wegen Elternzeit der vers. AN
beitragsfrei gestellt. Die Versicherungsgesellschaft belastet
bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme einen
sogenannten Stornoabschlag.

  1. Ist das rechtens (Wenn NEIN bitte gesetzl. Quellen)?

gesetzliche Quellen ??? Wie wär’s mit einem Blick in die Versicherungsbedingungen … DAS ist die gesetzliche Quelle.

  1. Muss die Vers.-Gesellschaft den Stornoabschlag bei
    Wiederaufnahme der Beitragszahlung wieder gutschreiben?

Antwort hierzu: Keine Ahnung … Versicherungsbedingungen… wie oben …
Das ist die Sache mit der BGB-Vertragsfreiheit …

aber alles was Recht ist: Blöde hört sich das schon an … Fazit: Falsche Gesellschaft und/oder falschen Berater gewählt … kann passieren … toi…toi… toi…