BAV und neuer Arbeitgeber

Hallo!

Ein Mitarbeiter (MA) wechselt seinen Job zum 01.01.2010 und informiert alten Arbeitgeber, neuen Arbeitgeber, die BAV und den hiesigen Finanzdienstleister.
Der neue Arbeitgeber teilt dem MA mitte Januar mit, dass dieser seine Daten zwecks Kontaktaufnahme an deren Berater weitervermitteln möchte.
Der neue MA stimmt ein, aber teilt mit, dass er sein jetztiges BAV-Produkt behalten möchte.
Ende Januar erhält der MA seine erste Gehaltsabrechnung, auf der die BAV nicht vermerkt ist.
Nun erhält der MA von seiner BAV eine Rechnung, mit der er die komplette Beitragssumme für Januar und Februar zu zahlen hat (also viel häher als das, was er hätte zahlen müssen, wenn dies von seinem Bruttolohn abgegangen wäre).
Der MA kann diese Summe nicht zahlen.
Was kann man tun?

Danke und lieben Gruß

Was kann man tun?

Den Vertrag beitragsfrei stellen bis die Angelegenheit geklärt ist.

geht das auch jetzt noch? rechnung läuft auf januar und februar…

Was kann man tun?

Überlegen, ob die Höhe der bAV nicht etwas reduziert werden sollte, wenn der MA offensichtlich so wenig Geld hat dass er jetzt schon in Schwierigkeiten kommt…

So 250€ plötzlich auf einmal zu berappen ist schon ein Unterschied zu dem kleinen Betrag, den man zuvor vom Netto-Gehalt je Monat weniger hatte…

Hallo,

hier ist wohl das Problem, dass der Versicherer (BAV) den Vertrag noch nicht auf den neuen AG umgeschrieben hat.
In dieser „Zwischenzeit“ ist dann der Versicherte auch Versicherungsnehmer. Die „Rechnung“ geht dann (meist automatisch) an VN.
Der Vorgang kann im Normalfall problemlos „geheilt“ werden, indem
die Verdienstabrechnungen der beiden Monate später geändert werden.

Gruß
tycoon

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Einfachste Lösung: Der alte Arbeitgeber gibt die Versicherungsnehmereigenschaft entweder zugunsten des neuen AG oder (wenn der Mitarbeiter nicht möchte, das der alte AG den neuen AG erfährt) zugunsten des Mitarbeiters auf. MA übernimmt die VN-Eigenschaft und überträgt sie an den Neuen AG oder neuer AG übernimmt direkt die VN-Eigenschaft. Für Verträge nach 1.1.2005 abgeschlossen besteht durch Portabilitätsgesetz übernahmepflicht.