Hallo,
nehmen wir mal an, ich machen von meinem Auskunftsanspruch nach §34 BDSG gebrauch.
Das BDSG sagt ja in Absatz 1 des Paragraphen: Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.
Wie muss man sich das vorstellen, was ist da näher zu bezeichnen?
Was ist, wenn ich einen vollständigen Auszug aller über mich gespeicherten Daten möchte. MUSS ich das dann mit „alles“ näher bezeichnen?
Vielen Dank
Robert