Beamte - 'Praxisgebühr' - Urteil VG Göttingen

Hallo zusammen,

das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit AZ „3 A 277/07“ entscheiden, dass die Beihilfe für Bundesbeamte nicht um die sog. „Praxisgebühr“ gekürzt werden darf. Endgültig wird dies wohl nun irgendwann vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden (Sprungrevision).

Welche Auswirkungen hat dies nun auf die Praxis? Sollten nun alle Beamten Einspruch gegen die Beihilfebescheide einlegen oder erst abwarten, bis das BVG geurteilt hat? Bis zu welchem Zeitraum könnte man (im Fall einer Bestätigung des Urteils) Geld zurück fordern? Im Urteil ist vom 30.09.2006 als Ende eines Handlungszeitraumes die Rede, in dem der Gesetzgeber hätte aktiv werden müssen. Könnte dann alles ab Oktober 2006 nachgefordert werden?

In wie weit spielt der Punkt „Verjährung“ hier eine Rolle? Es würden normalerweise wohl 3 Jahre sein, oder? Wie sieht sowas grundsätzlich bei uns (Deutschland) aus, wenn ein Gericht irgendwelche Verwaltungsvorgänge für unrechtmäßig erklärt?

Danke für Antworten und Erläuterungen, Gruß

Entschuldige, wenn ich nicht auf deine Frage antworte, sondern etwas anderes sage: You made my day!!!

Gestern schrieb ich das hier in mein Blog:

http://chrisblog.de/?p=269

Einer der Kommentatoren merkt an, dass man das Bundesverfassungsgericht schon deswegen nicht mit BVG abkürzen könne, weil dann ja die Abgrenzung zum Bundesverwaltungsgericht nicht klar werde. Und das bestätigst du nun, indem du das Bundesverwaltungsgericht BVG nennst. Womit bewiesen wäre: BVG, das sind die Berliner Verkehrsbetriebe und sonst gar nix! :smile:

Levay

PS. Grundsätzlich haben Gerichtsurteile nur eine Wirkung „inter partes“, also zwischen den Parteien oder genauer Beteiligten des Verfahrens. Ich nehme aber an, dass ohne zeitnahen (förmlichen oder formlosen?) Widerspruch Verfristung oder Verwirkung eintritt. Darum: meiner Meinung nach muss man zeitnah reagieren.

Ich korrigiere auf BVerwG :smile: (http://de.wikipedia.org/wiki/BVG)

Hallo Tino,

als Beamter sollte man tatsächlich Widerspruch gegen jeden Beihilfebescheid einlegen. Ausnahme ist, wenn die ausstellende Behörde von sich aus bekannt gibt, dass dies nicht notwendig ist. Ich glaube, einige Behörden erklären den Bescheid bezüglich der Praxisgebühr für vorläufig.

Der Widerspruch sollte innerhalb der angegebenen Frist erfolgen. Danach ist es wohl schwierig bis unmöglich, noch Ansprüche geltend zu machen.

Guck auch nochmal hier: http://www.vbob.de/meldungen/archiv_2007/191207_prax….
Hier (http://www.vbob.de/navi/index_infocenter.htm) gibt es sogar ein Musterschreiben.

Es wird allerdings auf ein anderes Urteil Bezug genommen, die Hintergründe kenne ich nicht genau.

Gruß
Ultra

Hallo Tino,

zu dieser Angelegenheit gibt es bereits ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.11. 2007 (Az. weiß ich leider nicht), gegen das Revision beim BVerwG eingelegt wurde. Der Kommunale Versorgungsverband von M-V hat den dortigen Beamten mitgeteilt, dass für den Fall, dass das BverwG „wider Erwarten“ das Urteil des OLG NRW bestätigen sollte, der in Abzug gebrachte Eigenbehalt in allen Fällen zurückerstattet wird. Und zwar unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde. Es wurde vom Versorgungsverband sogar ausdrücklich darum gebeten, keinen Widerspruch gegen derartige Beihilfebescheide (mehr) einzulegen.
Ich gehe davon aus, dass in anderen Bundesländern genauso verfahren wird.

Gruß HeinzEric

Hallo,
das Verwaltungsgricht Dresden hat unter dem Aktenzeichen 3K3095/04 den Selbstbehalt (Praxisgebühr, die es ja für Privatversicherte nicht gibt)
für 2004 für rechtswidrig erklärt. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt und es gibt noch keine Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Anita Götz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hm, hier geht es wohl weniger um die Privatversicherung als vielmehr um die Beihilfeansprüche.

Levay

Hi
da Beihilfebescheide regelmäßig nicht mit einer Rechtmittelbelehrung versehen sind, beträgt die WS-Frist ein Jahr.
Man hat also genug Zeit, sich zu entscheiden.

Gruß
HaWeThie