Beamte und Alg II

Mal angenommen, Person X ist verbeamtet und alleinerziehend. Nach Ablauf des Elterngeldes entscheidet sich Person X, ihr etwa 1,5 Jahre altes Kind weiterhin Vollzeit zu betreuen.

Welche staatlichen, finanziellen Unterstützungen könnten dann beantragt werden, wenn der Vater des Kindes kein Geld verdient?

Ist Person X als Beamtin Hartz-IV-berechtigt?

Wie verhält es sich, wenn Person X Eigentümerin eines kleinen Grundstücks ist, jedoch daraus keine Mieteinnahmen (da Nießbrauch die Großeltern haben) erzielt?

Muss sich Person X bei einer evtl. staatlichen Hilfe trotzdem parallel um Arbeit bemühen?

Hallo

Ist Person X als Beamtin Hartz-IV-berechtigt?

Wieso sollte sie nicht?

Wie verhält es sich, wenn Person X Eigentümerin eines kleinen Grundstücks ist, jedoch daraus keine Mieteinnahmen (da Nießbrauch die Großeltern haben) erzielt?

Möglicherweise wird von ihr verlangt, dass sie es verkauft und vom Erlös lebt. Da käme es darauf an, ob es einen Vertrag gibt, der den Großeltern den Nießbrauch garantiert. Dann wird es wohl schwierig sein, das Grundstück zu verkaufen.

Muss sich Person X bei einer evtl. staatlichen Hilfe trotzdem parallel um Arbeit bemühen?

Nein, nicht wenn das Kind unter 3 ist. Dann wird von ihr wahrscheinlich verlangt, ganztags arbeiten zu gehen, aber m. W. wäre trotzdem das Wohl des Kindes vorrangig.

Aber wieso um Arbeit bemühen? Ist sie nicht als Beamte nur freigestellt für die Dauer der Erziehungszeiten?

Viele Grüße

Hallo

Ist Person X als Beamtin Hartz-IV-berechtigt?

Wieso sollte sie nicht?

Danke schonmal für die Info. Ich nehme an, dass die Person zumindest nicht ALG I bekommt, da sie ja nicht ins gesetzliche Rentensystem einzahlt.

Wie verhält es sich, wenn Person X Eigentümerin eines kleinen Grundstücks ist, jedoch daraus keine Mieteinnahmen (da Nießbrauch die Großeltern haben) erzielt?

Möglicherweise wird von ihr verlangt, dass sie es verkauft und
vom Erlös lebt. Da käme es darauf an, ob es einen Vertrag
gibt, der den Großeltern den Nießbrauch garantiert. Dann wird
es wohl schwierig sein, das Grundstück zu verkaufen.

Das nehme ich auch an. Evtl. mus Person X später die staatlich gewährten Hilfen zurückzahlen, wenn das Nießbrauchrecht erlischt ?

Muss sich Person X bei einer evtl. staatlichen Hilfe trotzdem parallel um Arbeit bemühen?

Nein, nicht wenn das Kind unter 3 ist. Dann wird von ihr
wahrscheinlich verlangt, ganztags arbeiten zu gehen, aber m.
W. wäre trotzdem das Wohl des Kindes vorrangig.

Aber wieso um Arbeit bemühen? Ist sie nicht als Beamte nur
freigestellt für die Dauer der Erziehungszeiten?

Davon gehe ich aus. Für die Zeit der Erziehungszeit ist man als Beamter m.W. nach freigestellt. Hatte eben im Kopf, dass man sich bei Hartz4 immer um Arbeit bemühen muss.

Welche Alternativen ( außer Hartz4 ) gäbe es denn optional ?

Viele Grüße

Danke !

Hallo

Ich nehme an, dass die Person zumindest nicht ALG I bekommt, da sie ja nicht ins gesetzliche Rentensystem einzahlt.

Alg I wird nicht aus der Rentenkasse gezahlt! Das wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt!

Möglicherweise wird von ihr verlangt, dass sie es verkauft und vom Erlös lebt.

Das nehme ich auch an. Evtl. mus Person X später die staatlich gewährten Hilfen zurückzahlen, wenn das Nießbrauchrecht erlischt ?

Nein, das müsste sie nur, wenn die Hilfen als Darlehen gewährt werden.

Hatte eben im Kopf, dass man sich bei Hartz4 immer um Arbeit bemühen muss.

Stimmt eigentlich, aber unter bestimmten Umständen ist das nicht zumutbar, und einer dieser Umstände wäre das Vorhandensein eines kleinen Kindes.

Welche Alternativen ( außer Hartz4 ) gäbe es denn optional ?

Nun ja, vielleicht Elterngeld? Da müsste doch was zu machen sein. Außerdem Kinderzuschlag und Wohngeld.

Vielleicht gibt es ja auch was Spezielles für Beamte. Das müsste der Arbeitgeber wissen.

Viele Grüße

Hallo

Ich nehme an, dass die Person zumindest nicht ALG I bekommt, da sie ja nicht ins gesetzliche Rentensystem einzahlt.

Alg I wird nicht aus der Rentenkasse gezahlt! Das wird aus der
Arbeitslosenversicherung gezahlt!

Hallo Simsy,

was in diesem Fall nicht wirklich einen Unterschied macht, da Beamte auch nicht in die ges. Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Gruß

Samira

Hallo Simsy,

was in diesem Fall nicht wirklich einen Unterschied macht, da
Beamte auch nicht in die ges. Arbeitslosenversicherung
einzahlen.

Hallo,

aber man kann ja trotzdem mal darauf hinweisen.

Und nun mal zum Ursprungsfall zurück. Haben Beamte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II?
Grundsätzlich ja. Nämlich unter anderem dann, wenn der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft höher als das anrechenbare Einkommen ist.
Wenn man sich aber nun mal den § 1 SGB II durchliest und die gemachten Angaben berücksichtigt, dann wird man wohl oder übel zu den Schluß kommen müssen, dass im hier geschilderten Fall kein Anspruch besteht.
Wäre ja auch noch schöner.

Gruß

Hallo ElBuffo,

Und nun mal zum Ursprungsfall zurück. Haben Beamte Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II?
Grundsätzlich ja. Nämlich unter anderem dann, wenn der Bedarf
der Bedarfsgemeinschaft höher als das anrechenbare Einkommen
ist.

So ist auch mein Wissenstand.

Wenn man sich aber nun mal den § 1 SGB II durchliest und die
gemachten Angaben berücksichtigt, dann wird man wohl oder übel
zu den Schluß kommen müssen, dass im hier geschilderten Fall
kein Anspruch besteht.
Wäre ja auch noch schöner.

Das begreife ich jetzt nicht:
Die Mutter ist Beamtin, die nach Auslaufen des Elterngeldes auch weiterhin ihr Kind vollzeit betreuen möchte, sprich sie nimmt wohl weiterhin Elternzeit (bis zu 3 Jahren). Ihr Bezüge betragen dann vermutlich 0,00 EUR + Krankenversicherungszuschuss, + Kindergeld. Dafür ist sie aber höchstwahrscheinlich noch zu XXX,XX EUR privat krankenversichert.

Ein kleines Grundstück, an dem ein Anderer ein Nießbrauch hat, dürfte wirtschaftlich kaum bis gar nicht zu verwerten sein. Was für ein Verkaufserlös sollte man denn da erzielen können?

Warum sollte es also „noch schöner sein“, wenn diese alleinerziehende Mutter staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, um die ersten Jahre ihr Kind zu betreuen? Für Aufklärung wäre ich wirklich dankbar.

Gruß

Trillian

Hallo Simsy,

Welche Alternativen ( außer Hartz4 ) gäbe es denn optional ?

Nun ja, vielleicht Elterngeld? Da müsste doch was zu machen
sein. Außerdem Kinderzuschlag und Wohngeld.

Elterngeld ist ja nach Angaben im UP abgelaufen. Da dürfte also nichts mehr zu machen sein.
Um Kinderzuschlag und Wohngeld zu erhalten, muss m. W. noch ein gewisses Mindesteinkommen zur Verfügung stehen. Dies dürfte hier doch nicht erreicht sein:
Der Vater des Kindes kann wohl keinen Unterhalt bezahlen, also dürfte die Mutter doch max. Kindergeld und ggf. Unterhaltsvorschuss für das Kind bekommen. In welchem Bundesland die Mutter wohnt ist ja nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass sie ohne Bezüge in der Elternzeit beurlaubt sein wird.

Nach dem geschilderten Sachverhalt, dürfte doch nur ein Alg II-Anspruch in Frage kommen. Auf jeden Fall sollte ein solcher Antrag zeitnah gestellt werden, da ein Antrag nicht für die Vergangenheit gestellt werden kann.
(Ich gehe davon aus, dass neben dem Grundstück kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden ist und der Nießbrauch für die Großeltern, wie es üblich ist, notariell beurkundet und eingetragen ist).

Lieben Gruß

Trillian

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Das begreife ich jetzt nicht:
Die Mutter ist Beamtin, die nach Auslaufen des Elterngeldes
auch weiterhin ihr Kind vollzeit betreuen möchte, sprich sie
nimmt wohl weiterhin Elternzeit (bis zu 3 Jahren). Ihr Bezüge
betragen dann vermutlich 0,00 EUR +
Krankenversicherungszuschuss, + Kindergeld. Dafür ist sie aber
höchstwahrscheinlich noch zu XXX,XX EUR privat
krankenversichert.

Ein kleines Grundstück, an dem ein Anderer ein Nießbrauch hat,
dürfte wirtschaftlich kaum bis gar nicht zu verwerten sein.
Was für ein Verkaufserlös sollte man denn da erzielen können?

Habe ich behauptet, dass es einen geben sollte? Nein. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass der Erlös eher gering wäre.

Warum sollte es also „noch schöner sein“, wenn diese
alleinerziehende Mutter staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, um
die ersten Jahre ihr Kind zu betreuen? Für Aufklärung wäre ich
wirklich dankbar.

Hier noch einmal §1 (1) Satz 1 u. 2 SGB II: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Wie paßt da jemand rein, der einen absolut sicheren Job und damit auch die Möglichkeit zu einem Einkommen hat? Sie ist ja nicht wirklich arbeitssuchend. Oder habe ich das falsch verstanden?
Die Situation wäre sicherlich anders zu bewerten, wenn die Beamtin ihrer Tätigkeit nicht nachkommen kann, weil sie keine Betreuung für ihr Kind bekommt. Allerdings war hier explizit die Rede davon, dass man zu Hause bleiben w i l l und nicht m u s s.
Und wer nicht arbeiten gehen will obwohl er könnte, der sollte auch nicht als bedürftig im Sinne des SGB II gelten. Möglicherweise gibt es da andere Sozialleistungen oder das Beamtenrecht hat da auch noch Regelungen (z.B. Teilzeit usw.).

Gruß

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Guten Morgen ElBuffo!

Habe ich behauptet, dass es einen geben sollte? Nein. Ich gehe
ebenfalls davon aus, dass der Erlös eher gering wäre.

Dann sind wir uns ja hier einig.

Warum sollte es also „noch schöner sein“, wenn diese
alleinerziehende Mutter staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, um
die ersten Jahre ihr Kind zu betreuen? Für Aufklärung wäre ich
wirklich dankbar.

Hier noch einmal §1 (1) Satz 1 u. 2 SGB II: Die Grundsicherung
für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen,
dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der
Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten
können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen
und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf
andere Weise bestreiten können.
Wie paßt da jemand rein, der einen absolut sicheren Job und
damit auch die Möglichkeit zu einem Einkommen hat? Sie ist ja
nicht wirklich arbeitssuchend. Oder habe ich das falsch
verstanden?

M. E. sprichst Du mit Deiner Argumentation JEDER Mutter, die einen Arbeitsplatz hat, die Möglichkeit ab, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes die Betreuung selbst zu gewährleisten. Denn eine Mutter hat in den Jahren der Elternzeit immer ihren Arbeitsplatz sicher (§ 15 ff BEEG)und darf bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Selbst wenn hier zu wenig verdient wird, um Tagesmutter/ Krippe und den Lebensunterhalt zu bestreiten, dürfte sie dann ja max. ergänzend und nicht voll Alg II bekommen. Abgesehen davon, gibt es oft für unter dreijährige Kinder keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten (deswegen soll das Ganze ja nun auch „ausgebaut“ werden).

Die Situation wäre sicherlich anders zu bewerten, wenn die
Beamtin ihrer Tätigkeit nicht nachkommen kann, weil sie keine
Betreuung für ihr Kind bekommt. Allerdings war hier explizit
die Rede davon, dass man zu Hause bleiben w i l l und nicht m
u s s.

Mir wurde erklärt, dass Mütter in Elternzeit, sofern sie grds. erwerbsfähig sind, immer unter die Ansprüche des SGB II fallen (siehe hier auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SGB II), obwohl sie wegen der Kinderbetreuung von unter Dreijährigen nicht arbeiten wollen. Ich dachte vorher auch, dass es in diesen Fällen doch eher das sog. Sozialgeld sein müsste.

Und wer nicht arbeiten gehen will obwohl er könnte, der sollte
auch nicht als bedürftig im Sinne des SGB II gelten.
Möglicherweise gibt es da andere Sozialleistungen oder das
Beamtenrecht hat da auch noch Regelungen (z.B. Teilzeit usw.).

Grds. hat jede Mutter, die einen Arbeitsplatz hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während der Elternzeit und damit einen sicheren Arbeitsplatz und müsste Dir zufolge dann arbeiten gehen. D. h. nur die erwerbslose Mutter dürfte dann ihr Kind selbst zu betreuen. Das kann doch nicht gewollt sein.

Jetzt habe ich es endlich gefunden: § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist hier einschlägig.
Dem erwerbsfähigen Hilfesuchenden ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn,
„dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird“.
( http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?.. )

Wie Du siehst, liegt die Betonung auf den Worten „eines Kindes, das das dritte Lebensjar vollendet hat“. D. h. für mich im Umkehrschluss, ein unter Dreijähriger darf - gerade auch - von seiner - alleinerziehenden - Mutter zu Hause auf Kosten der Sozialkassen betreut werden. Und dass gilt damit auch für die beamtete Mutter. Ich finde das richtig so.

Nach den ersten drei Jahren kann und soll sie auch ruhig wieder arbeiten gehen - sofern dies möglich ist.

Hoffentlich konnte ich Dir mein Anliegen deutlicher machen…

Gruß

Trillian

Hallo,

(deswegen soll das Ganze ja nun auch „ausgebaut“ werden).

Richtig so.

wollen. Ich dachte vorher auch, dass es in diesen Fällen doch
eher das sog. Sozialgeld sein müsste.

Hätte ich auch gemeint. Beim ALG II ging es ja explizit um Arbeitssuchende.

Grds. hat jede Mutter, die einen Arbeitsplatz hat einen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung während der Elternzeit und
damit einen sicheren Arbeitsplatz und müsste Dir zufolge dann
arbeiten gehen. D. h. nur die erwerbslose Mutter dürfte dann
ihr Kind selbst zu betreuen. Das kann doch nicht gewollt sein.

Nein. Deswegen war ich auch der Meinung es müßte eine andere Sozialleistung dafür geben.

Jetzt habe ich es endlich gefunden: § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
ist hier einschlägig.
Dem erwerbsfähigen Hilfesuchenden ist jede Arbeit zumutbar, es
sei denn,
„dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder
des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung
eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in
der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer
Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist;
die Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem
örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass
Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
angeboten wird“.

Wie Du siehst, liegt die Betonung auf den Worten „eines
Kindes, das das dritte Lebensjar vollendet hat“. D. h. für
mich im Umkehrschluss, ein unter Dreijähriger darf - gerade
auch - von seiner - alleinerziehenden - Mutter zu Hause auf
Kosten der Sozialkassen betreut werden. Und dass gilt damit
auch für die beamtete Mutter. Ich finde das richtig so.

Dass das auf Kosten der Sozialkassen geht ist vollkommen o.k. (jedenfalls für mich). Ich habe mich eben an der Formulierung Arbeitsuchende festgebissen.

Nach den ersten drei Jahren kann und soll sie auch ruhig
wieder arbeiten gehen - sofern dies möglich ist.

Hoffentlich konnte ich Dir mein Anliegen deutlicher machen…

Das Anliegen ist mir klar. Ich dachte eben nur, dass der beschriebene Fall eben nicht auf arbeitsuchend paßt. Ich dachte auch, dass es eine andere Leistung gibt, die nicht so restriktiv wie das ALG II läuft. Ich nenne hier nur mal angemessene Wohnkosten, Vermögen etc. Das paßt m.M. nach nicht mit einer Politik zusammen, die Familien fördern will und explizit kinderfreundlich sein soll.

Gruß

Guten Morgen ElBuffo,

Grds. hat jede Mutter, die einen Arbeitsplatz hat einen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung während der Elternzeit und
damit einen sicheren Arbeitsplatz und müsste Dir zufolge dann
arbeiten gehen. D. h. nur die erwerbslose Mutter dürfte dann
ihr Kind selbst zu betreuen. Das kann doch nicht gewollt sein.

Nein. Deswegen war ich auch der Meinung es müßte eine andere
Sozialleistung dafür geben.

Das hätte ich auch schöner gefunden…

Dass das auf Kosten der Sozialkassen geht ist vollkommen o.k.
(jedenfalls für mich). Ich habe mich eben an der Formulierung
Arbeitsuchende festgebissen.

…für mich auch, also gab es gar keinen Meinungsverschiedenheit zwischen uns (so ist es denn dann wohl manchmal, wenn „Gespräche“ nicht persönlich, sondern schriftlich erfolgen :smile:).

Ich dachte auch, dass es eine andere Leistung gibt, die nicht so
restriktiv wie das ALG II läuft. Ich nenne hier nur mal
angemessene Wohnkosten, Vermögen etc. Das paßt m.M. nach nicht
mit einer Politik zusammen, die Familien fördern will und
explizit kinderfreundlich sein soll.

Das sehe ich ganz genauso! Du bringst es damit auf den Punkt.
Es sollte m. E. nicht so sein, dass man einerseits das Recht hat, die ersten 3 Lebensjahre sein Kind selbst zu betreuen, es dann aber keine Möglichkeiten gibt für diejenigen, die zwischen Alg II, Kinderzuschlag und Wohngeld liegen, zeitlich begrenzt eine Unterstützung zu erhalten - sofern man nicht komplett sein bisheriges und zukünftiges Leben ändert (und ab dem dritten Jahr wieder zurück).

Für mich stellt sich die Lage grob so dar, dass das dritte Jahr nur dann überbrückbar ist, wenn man entweder „nichts“ bzw. „wenig“ hat und damit Alg II, Kinderzuschlag und/ oder Wohngeld bekommen kann oder soviel, dass man das dritte Jahr ohne Einkommen aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder der Partner genug verdient.
Diejenigen, die dazwischen liegen, müssen hoffen eine Tagesbetreuung zu finden und gehen nach spätestens zwei Jahren wieder arbeiten.

Versteh mich hier nicht falsch, es sollte hier nicht eine weitere, über dem Alg II-Niveau liegende Einkommensersatzleistung eingeführt werden, sondern es sollten vielleicht weniger restriktive Maßstäbe bei der Bewertung der Lebensumstände angelegt werden, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es nur um den Bezug von Leistungen für ein bzw. zwei Jahre geht.

Schöne Ostern und lieben Gruß

Trillian