Bei einem Beamten Land NRW (kein Lehrer)wird ab Januar2011 die Arbeitsstelle umstrukturiert. Die Urlaubsplanung „soll“ sich dann der Arbeitslage anpassen, was genau das heisst, sagt aber niemand.
Nun muss der Partner des Beamten (auch berufstätig) immer im November des Vorjahres den gesamten Urlaub eintragen (also jetzt im Nov.2010 den für 2011). Was nicht eingetragen wurde, gibt es später auch nicht (und das ist aufgrund des Berufsbildes dort auch nicht anders möglich).
Die Amtsleitung des Beamten lehnt eine Vorplanung ab (wird sich alles schon irgendwie ergeben). Nun will der Beamte aber für Juni und Sept 2011 eine Reise buchen .
Gibt es irgendwo eine Vorschrift die regelt, ab wann man Anspruch auf eine Aussage hat, ob der Urlaub in der fraglichen Zeit genehmigt wird? Wann kann ein Urlaubsantrag gestellt werden? Bisher wurde dies immer 2 Wochen vorher gemacht (aus Gewohnheit) aber wenn es dann eine Absage gibt? Und die Reise ist gebucht?
Die Besttrebung der Amtsleitung ist, möglichst alles abzuwiegeln und keine Aussage zu treffen.
Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der :Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch :Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt :insbesondere
die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenden Erholungsurlaubs,
die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, :Teilung und Übertragung, Widerruf und Verlegung),
die Gewährung von Zusatzurlaub.
Daher…Rücksprache mit dem ÖPR…
Vorduck ausfüllen mit Hinweis auf Urlaub des Ehepartners und einreichen…
der Hinweis auf die Regelung des LBG ist hier nicht ausreichend. Hier sollte man die Erholungsurlaubsverordnung NRW zu Rate ziehen, die auf Grundlage dieser Regelung erlassen wurde.
Diese VO regelt in § 2:
„Der beantragte Urlaub ist zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.“
Bei dem geschilderten Fall ist es aufgrund der Umstrukturierung ja gerade noch nicht klar, wie der Arbeitsanfall im kommenden Jahr ist; erst recht dürfte dies mit einem Vorlauf von 10 Monaten der Fall sein. Eine abschließende Urlaubsgenehmigung dürfte zum heutigen Zeitpunkt daher das Problem aufwerfen, dass die Voraussetzung - nämlich die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dientsgeschäfte - nicht mit hinreichender Sicherheit als gewährleistet betrachtet werden kann. Insofern dürfte der Beamte zum jetzigen Zeitpunkt keinen durchsetzbaren Anspruch auf Genehmigung des Urlaubs haben.