Beamtenbeihilfe Berücksichtigungsfähige Angehörige

Hallo,
nach der Bundesbeihilfeverordnung ist der Ehepartnerin ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatte, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig.

Situation und Frage hierzu:
Bei einer Beantragung von Beihilfe als Angehöriger im Jahre 2012 wird in diesem, laufenden Jahr die Einkunftsgrenze nicht überschritten. In den beiden Vorjahren wurde die Grenze leicht überschritten. Meine Fragen zum Regeltext:
a) kann nun eine Beihilfe für das Jahr 2012 (unter Vorbehalt) gewährt werden?
b) warum ist das „zweite Kalenderjahr vor Beantragung“ interessant? Hier ist im konkreten Fall dann doch 2010 gemeint - oder verstehe ich hier etwas falsch. Warum wäre nicht 2011 von größerer Bedeutung?
c) was geschieht, sollte die Einkunftsgrenze in Folgejahren (2014, 2015 o.ä.) wieder überschritten werden? Gibt es regelmäßige Nachprüfungen?
d) Welche Organisation / Behörde ist für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuständig? (es geht um Bundesbeamte)

Wäre schön, wenn jemand ein paar Antworten auf meine Fragen hätte.

Vielen Dank
Jan

tut mir leid . ich passe