Beamtenrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Wie hoch ist die Mindestpension, wenn ich, Lehrer, A12, nach 5 Dienstjahren in Teilzeitbeschäftigung (50%) im Alter von 52 Jahren dienstunfähig werde ?

Gruß

hucku

Hallo Hucku,
das kann man selbst ausrechnen auf einem Rechner des Staatsministerium der Finanzen (Bayern, da bay. Beamter), die Restzeit ab 52 muss man einfach als nicht absolviert (Erziehungszeit etc. eintragen, dann erhält man in etwa ein Ergebnis. Hängt von Voll- und Teilzeit ab etc. Deshalb unbedingtvorher alle Dienstzeiten mit Stunden parat halten oder beim KM Personalabteilung abfragen.
Ansonsten rechnet es auch die Besoldungsstelle aus, aber ungern, auch die Lehrrverbändekönnen das berechnen, verlangen aber von Nicht-Mitgliedern Gebühren.
Alles Gute!

Hallo Hucku,
leider kann aufgrund der vagen Beschreibung Dir sicher niemand konkrete Berechnungen bieten.
Schau mal selbst im Internet unter dem Stichwort Pensionsberechnung welche Informationen Du noch beisteuern müsstest.
Eine belastbare Aussage kann Dir eigentlich nur Deine Abteilung Verwaltung/Personal bieten.
Die müssten über alle weiteren notwendigen Informationen verfügen.

Mehr kann ich leider nicht für Dich tun.

Angeldust

Sorry

Da kommen mehrere Aspekte zusammen und zwar

  1. Was haben sie vor Ihrer verbeamtung gemacht?
  2. Besteht bei Ihnen eine BU absicherung durch eine private Versicherung?

Wenn Sie wie angegeben 5jah. verbeamtet waren und vorher im öffentlichen Dienst waren so können sie mit 500-700€ rechnen.
Sollten sie eine BU - privat abgeschlossen haben so erhöht sich dieser Betrag natürlich.

Hallo hucku,

leider bin ich im Bereich „Pensionsrecht“ nicht so fit, da dieser Bereich bei uns ausgelagert ist. Allerdings soviel: Die Höhe der Pension richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Dazu zählen alle im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten, zuzügl. kann Wehr- oder Zivildienst anerkannt werden. Zeiten mit Arbeitszeitreduzierung zählen anteilig, also bei einer Tätigkeit zu 50 % auch eben nur halb.
So errechnet sich ein Prozentsatz, der maximal 71,25 % betragen kann, also maximal 71,25 % der letzten Dienstbezüge. Diesen Prozentsatz erhalten Sie vom Durchschnitt der Dienstbezüge der letzten drei Jahre. Darum sind Beförderungen drei Jahre vor der Pensionierung so beliebt, danach sind sie für die Dauer des aktiven Dienstes wirksam, aber nicht ruhegehaltsfähig.
Bei der Frage nach der Höhe ist aber von besonderer Bedeutung, aus welchem Grund die Dienstunfähigkeit vor dem Pensionierungsalter eingetreten ist. Ist diese aufgrund eines Dienstunfalles oder einer dienstlich bedingten Erkrankung eingetreten, gelten andere, für den Pensionierten erheblich bessere Voraussetzungen.
Also wichtig für die Berechnung sind:

  • Welche Zeiten im Bematenverhältnis (auch Vorbereitungszeiten/Studium)gab es vor den fünf Jahren Teilzeit?
  • Gibt es weitere anerkennbare Zeiten (Wehr/Zivildienst, Kindererziehungszeiten,…)?
  • Ist der Grund für die Dienstunfähigkeit dienstlich?

Es ist übrigens möglich, sich von der für Sie zuständigen Stelle die Pension berechnen zu lassen. Das ist entweder Ihre Personalabteilung oder ein beauftragter Dritter (zum Beispiel Versorgungskasse).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kurzen Überblick über diese sehr komplexe Aufgabe geben.

Freundliche Grüße
Mustang 1965

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Hallo,

etwas schwierig zu beantworten, da ich nicht weiss in welchem Bundesland Sie tätig sind oder im Bundesdienst stehen. Weiter ist wichtig, in welchem Dienstverhältnis Sie sich befinden. BaW, BaZ oder BaL. So kann die Versorgungsregelung unterschiedlich sein. Wer mit 50 % tätig ist, kann auch nur 50 % Gehalt bzw. Pensionsanspruch erwerben. Früher galt die Regel: bis 15 Jahre Dienstzugehörigkeit entspricht mindestens 35 % Anspruch.
Dies ist mit den Dienstrechtreformen in 2002 und 2004
( auch Änderung der Dienststufen etc. ) verändert worden. Je nach Land halt verschieden. M.E gilt aber die Mindestregelung noch für alle gleich. Bei einer Dienstunfähigkeit, die nicht selbst verschuldet ist, bestehen wie beim BAL ( keine Dienstzeitenpflichtregelung ) Anspruch auf eine Versorgung, die der Versorgung entspricht, die ohne die den Eintritt der DU mit dem üblichem Dienstzeitenalter ( z.B. ) 65 Jahre bzw. mind. 40 Dienstjahre erreicht worden wäre.

Aber wie gesagt, von Land zu Land bestehen Sonderregelungen. Ich empfehle daher, das für Sie zuständige Schulamt anzusprechen bzw. eine Anfrage beim zuständigen RP zu tätigen.

MfG E.G.