Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
meine Frau ist Beamtin auf Lebenszeit. Zur Zeit hat sie 2 Jahre Elternzeit und wollte nun Ende des Jahres wieder anfangen zu arbeiten.
Vor der Elternzeit hat sie 70% gearbeitet (Arbeitszeit 7:30 bis 13:00).
Ihr Arbeitgeber will ihr nun nach der Elternzeit diese Arbeitszeiten nicht mehr zugestehen und schlägt ihr vor sie könne 50% arbeiten (2 volle Tage und ein morgen) oder ca. 70% (3 volle Tage).
Dies ist aber aufgrund unserer älteren Tochter, die bereits zur Schule geht sowie der KITA Situation (Kinder mit 2 Jahren werden nicht den ganzen Tag angenommen) nicht möglich.
Meine Frage besteht nun darin ob mir jemand Auskunft geben kann ob der Arbeitgeber dies verlangen kann oder ob er nicht den Arbeitsplatz zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit wieder anbieten muss.
Vielen Dank im Voraus.
Also:
Eine Beamtin hat immer Anspruch auf eine volle Stelle. Teilzeit soll gewährt werden. Wenn aber - und hier kommt der Haken - keine entsprechende Stelle frei ist, hat die Beamtin die Wahl, sich versetzen zu lassen. Man hat nach Elternzeit keinen Anspruch auf dieselbe Stelle oder denselben Dienstort.
In der Praxis würde ich zum Chef gehen und den Fall schildern, darauf verweisen, dass das Geld nicht reicht bei 50Prozent etc. Aber; Er muss nicht, wenn er nicht kann. Also selbt nach Lösungen suchen (kommt natürlich auf die Dienststelle an), notfalls HPR einschalten…
Auf keinen Fall einfach ablehen, das gefährdet den Status!
Viel Erfolg!
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Hallo tg76,
die Beurlaubung richtet sich nach Landesbeamtengesetz, so dass ich zur abschließenden Klärung das Bundesland wissen müssste, in dem Ihre Frau beschäftigt ist. Ich habe hhilfsweise die Vorschriften aus NRW zugrunde gelegt. Diese sind in den meisten Bundesländern ähnlich.
Eine Beurlaubung richtet sich nach § 85 a Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW):
§ 85 a Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
- Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren betreut.
Es besteht damit ein Rechtsanspruch auf Beurlaubung mit mindestens der Hälfte der Stundenzahl. Die Höchstdauer beträgt 12 Jahre. Der Dienstherr bestimmt aber die Lage die Arbeitszeit nach pflichtgemäßen Ermessen. Das heißt, dass kein Anspruch auf die Lage der Arbeitszeit wie vor der Beurlaubung besteht. Es heißt aber auch, dass die Lage der Arbeitszeit nicht frei bestimmt werden kann, z.B. um Beamtinnen abzuschrecken und zu einer weiteren Beurlaubung zu nötigen.
Wie die Lage der Arbeitszeit sein wird, hängt maßgeblich von den wahrzunehmenden Aufgaben und weiteren schon bewilligten Beurlaubungen im neuen Team ab.
Falls es Schwierigkeiten gibt, sollte Ihre Frau den Personalrat um Unterstützung bitten. In vielen Behörden besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Arbeitszeit in Heimarbeit zu leisten, so dass die Kindesbetreuung gewährleistet wäre.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen, wenn auch das Ergebnis nicht ganz das ist, was Sie sich erhofft haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
es ist in der Tat so, dass der Arbeitgeber, auch bei einer Beamtin als BAL, die Arbeitszeiten bei Teilzeitarbeit und sofern dies für einen geregelten Dienstablauf zwingend notwendig ist, üblicherweise im Einvernehmen mit der Bediensteten neu regeln kann. Der Personalrat ist zu beteiligen, da in aller Regel ja auch der Geschäftsverteilungsplan, bezogen auf besagte Stelle, geändert werden muss. Ich empfehle Ihrer Frau sich sofort an den Personalrat und die Frauenbeauftragte, bei einer evtl. vorl. Behinderung, auch an den Schwerbeh. Vertr. zu wenden und um eine Mitwirkung zu bitten.
Grundsätzlich gilt: Bei Dienstantritt nach Ablauf der Elternzeit ist ein Arbeitsplatz mit der selben Stundenanzahl ( nicht Zeiten und nicht unbedingt der selbe Arbeitsplatz ) zur Verfügung zu stellen und es ist die selbe Vergütung zu zahlen. Nicht mehr und nicht weniger. Bisherige/Frühere Dienstzeiten können aus dienstlichen Gründen heraus, üblicherweise im Einvernehmen, verändert werden.
MfG E.G.
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