Nein, das ist es natürlich nicht.
§ 45 BeamtStG (auch gültig für NRW-Beamte) regelt die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen in einem Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien! Das ist eine grundlegende Pflicht des Dienstherrn, die sich schon aus Art. 33 (5) des Grundgesetz ableitet.
Das LBG NRW regelt grundsätzlich erst einmal nur die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, die sich nicht nur durch § 85a, sondern auch durch § 78b ableiten lässt. Allerdings dürfen in keinem Fall dienstliche Belange dem entgegen stehen.
Genauso, nur etwas präziser formuliert es die AZVO NRW in §2 Abs. 3-5. Abs.5 lässt jedoch eine Sonderregelung für Justizvollzugsbeamte zu, die in ihrer Formulierung aber darauf schließen lässt, dass diese Sonderregelung eher dem ordentlichen Dienstbetrieb als dem Wohle der Beschäftigten dienen soll. Aber man soll ja nichts unversucht lassen…
Bester Ansprechpartner bei solchen Problemen sollte in jedem Fall der örtliche Personalrat sein, da Regelungen der Arbeitszeit zwingend der Mitbestimmung des PR nach § 72 Abs. 4 (1) LPVG NRW unterliegen. Spätestens, wenn der PR der Versagung einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung der Kollegin durch die Dienststelle nicht zustimmt, muss diese im Rahmen einer Erörterung ausführlich begründen, warum sie im Rahmen der o.g. Rechtsgrundlagen zu dieser Entscheidung gekommen ist.
Wenn das Zurateziehen des PR keinen Erfolg bringt, steht der Kollegin immer noch der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Hier wird dann der Richter entscheiden, ob tatsächlich die Wahrung dienstlicher Belange in diesem Fall höher wiegen als die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das grundsätzliche Recht der Beamtin auf Teilzeitbeschäftigung und vor allem anderen das Grundrecht auf Schutz der Familie nach Art. 6 GG.
Also, bitte PR einschalten, die genannten Rechtsgrundlagen (GG, BeamtStG, LBG NRW, AZVO Feu) bereit halten, das gemeinsame Gespräch mit der Dienststelle suchen und wenn alles keinen Erfolg hat, Klage einreichen! Und wenn es Ihnen nichts ausmacht: Mir mitteilen, was aus dem Fall geworden ist. Ich bin selbst stv. Vorsitzender eines Personalrats in NRW, und auch bei mir könnten früher oder später solche Fälle auf dem Schreibtisch landen…
Liebe Grüße, MM