Beamtenrecht, Dienstrecht, Erprobungszeit nach Beförderung

Hallo zusammen!

Bin mal gespannt, ob es hier Beamtenrechts- bzw. Dienstrechtsexperten gibt!

Folgender Fall beschäftigt mich:
Eine Beamtin hat sich erfolgreich auf eine Beförderungsstelle für ein höheres Amt (A14 zu A15) beworben und hat dafür auch die Dienststelle gewechselt. Sie befindet sich noch in der Erprobungszeit und hat festgestellt, dass sie diese neue Stelle aus verschiedensten Gründen nicht weiterführen möchte.

Jetzt die Fragen, die ich dienstrechtlich für mich in Eigenrecherche nicht eindeutig klären konnte:

Ist die Erprobungszeit eine gegenseitige - kann also auch die Beamtin für sich die Initiative ergreifen und sagen, dass Sie die Stelle nun doch nicht möchte?

Würde sie trotzdem eine (mutmaßlich negative) Beurteilung durch den neuen Vorgesetzten erhalten, die aktenkundig wird oder entfiele eine Beurteilung?

Erhielte sie ihre alte Stelle an ihrer alten Dienststelle zurück oder hätte sie nur einen Anspruch auf eine gleichwertige Stelle an irgendeiner Dienststelle?

Danke für kenntnisreiche Hinweise!

Hallo,

nahc welchem Rechtskreis denn ??

Landes-oder Bundesrecht ??

Ganz abgesehen vom Rechtskreis wird natürlich bei Beamten des gehobenen
Dienstes

dieses Folgen für die weitere Laufbahn haben…wer sich nicht durchbeißen kann,ist als Führungskraft nicht zu gebrauchen.

Hoi.

Laufbahn gehobener Dienst: A9 bis A13(g)

Laufbahn höherer Dienst: A13(h) bis A16, B1…

„dieses Folgen für die weitere Laufbahn haben…wer sich nicht durchbeißen kann,ist als Führungskraft nicht zu gebrauchen. …“

Unsere Juristin hat A15 ohne Führungsfunktion… und nun?

Ciao
Garrett

Hoi.

  1. Wie schon gesagt wurde, kommt es auf Bundes- oder Landesrecht an.

Falls Bundesrecht:

Frage 1: Ja.

Frage 2: Kommt drauf an, wielange die neue Tätigkeit ausgeübt wurde.

§28 Abs.4 BLV

  1. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

Frage 3: Kommt drauf an. Entweder

§ 28 Abs.6 BLV

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

oder, wenn die Stelle noch nicht neu besetzt wurde und der Vorgesetzte einverstanden ist, kann man zurück. Oder wenn einen die Dienststelle behalten will, aber die Stelle schon besetzt ist, sucht und findet sich eine adäquate Stelle.

Es gibt aber evtl. noch Dienstsvereinbarungen und Sonderregelungen, die die Personalvertretung erkämpft hat. Ein Gespräch mit dem Personalrat sollte daher nicht gescheut werden.

Ciao
Garrett

Hey,

so wie in dem anderen Forum auch, hast du das Bundesland vergessen. Dies ist immens wichtig, da bei Landesbeamten unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten.

Außerdem erscheint es mir kaum geeignet, eine solche Frage in einem Internetforum zu diskutieren. Als erste Einschätzung vielleicht, aber darüber hinaus sollte man sich doch bei entsprechenden Stellen beraten lassen. Was dabei heraus kommt, wenn Unbeteiligte sich dieses Problems annehmen, sieht man weiter unten.

Gruß
Ultra

Hallo,

Hallo zusammen!

Bin mal gespannt, ob es hier Beamtenrechts- bzw.
Dienstrechtsexperten gibt!

Die Möglichkeit besteht.

Nur sollten die Informationen schon etwas umfangreicher sein.
Gilt Bundesrecht oder Landesrecht (welches Bundesland) ?

Für solche speziellen Fragen empfehle ich www.beamtentalk.de

Gruß Merger

Hallo,

natürlich freut sich jeder Dienstvorgesetzte ungemein über MA,die Geld und Ressourcen
verschwenden…

Und selbstverständlich wird die Dienstliche Beurteilung eines solchen Beamten natürlich gleich um 0,5 verbessert…weil solche MA braucht man ja…

Hallo Ultra,

Danke für die Hinweise. Das BL habe ich nicht vergessen, sondern bewusst nicht angegeben.

  1. Bundesrecht und Landesrecht unterscheiden sich nur in Details (bspw. ob eine Bewertung nach der Hälfte der Zeit erfolgt etc.)
  2. Man sollte nicht mehr Informationen preisgeben als notwendig in diesem Medium…

Warum kann man hier eigentlich keine Minuspunkte vergeben, für besonders wenig hilfreiche Antworten?

2 Like

Hallo,

jetzt muß ich mir doch ein paar noch sarkastischere Kommentare verkneifen…

Theoretisch ist es im Bundesbeamtenrecht zwar möglich,sich zu einem ganz anderen Tätigkeitsbereich hin zu bewerben…praktisch bleiben aber 99 Prozent innerhalb ihres
Geschäftsbereiches (also Zoll immer Zoll usw.).

Und in den Bundesländern ist es meistens auch nicht anders…

Also weiss man doch,nachdem man seine Ausbildung absolviert hat,welche Aufgabengebiete einem bei seinem Dienstherren in der entsprechenden Laufbahn erwarten…

Desweiteren werden Beförderungsstellen in der Regel recht umfangreich ausgeschrieben…
a) zum Papierfüllen…schließlich müssen ja Aktenordner gefüllt werden

b) zum antesten ,ob der Bewerber sich selber auch was „zutraut“

c) und nicht zuletzt auch aus dem Grunde,weil man eine bestimmte
Person auf der Stelle haben will und sie deswegen möglichst schwer
ausschreibt (hier haben meistens Personalrat oder Partei ihre „Finger“ mit drin…)

Mit der Zusage der ausgeschriebenen Beförderungsstelle beginnen mehrere Dinge zu laufen…

  1. "Absage " an die Mitbewerber durch den Dienstherren
    (Sogenannte Negativ-Mitteilung )

  2. Beginn der Erprobungszeit auf der neuen Stelle

3.Wegfall oder Ausschreibung der bisherigen Stelle des Bewerbers

4.Übernahme des Beamten nach der Erprobungszeit in die neue Stelle oder zurückweisung wegen Ungeeignetheit

Der Beamte kann nur die Rücknahme seiner Bewerbung gegenüber dem Dienstherren erklären…mit der Folge,das man sich jede Menge Freunde schafft…siehe Punkt 1 und 3 Mitbewerber…vom Dienstherren mal ganz zu schweigen…

Hallo Frank Müller,

da muss ich dir aber widersprechen.

Theoretisch ist es im Bundesbeamtenrecht zwar möglich,sich zu
einem ganz anderen Tätigkeitsbereich hin zu
bewerben…praktisch bleiben aber 99 Prozent innerhalb ihres
Geschäftsbereiches (also Zoll immer Zoll usw.).

Und in den Bundesländern ist es meistens auch nicht
anders…

Zum Beispiel bei den Finanzämtern, Kommunalverwaltungen, Polizei, Schulen usw.
sind viele Wechsel in andere Bundesländer üblich.

Also weiss man doch,nachdem man seine Ausbildung absolviert
hat,welche Aufgabengebiete einem bei seinem Dienstherren in
der entsprechenden Laufbahn erwarten…

Ja und. Oft ist es aber sinnvoll die Behörde zu wechseln um die Karriereleiter etwas weiter nach oben zu kommen.

Wem aber sein Gehalt genügt, der darf natürlich bei seiner alten Behörde verweilen.

Gruß Merger

Hallo,

dein Widerspruch ist abgelehnt…es sei denn,du kannst mir Auflistungen der jeweiligen Landesbesoldungsämter präsentieren,wo ein Wechsel von der Polizei in den Schuldienst zum B. häufig vorkommt…oder von der Feuerwehr zum Sozialamt usw.

Bei einem Wechsel innerhalb desselben Fachbereiches hatte ich ja bereits geschrieben,das daß die „Normalität“ ist.

Hallo,

dein Widerspruch ist abgelehnt…es sei denn,du kannst
mir Auflistungen der jeweiligen Landesbesoldungsämter
präsentieren,wo ein Wechsel von der Polizei in den Schuldienst
zum B. häufig vorkommt…:usw.

wenn Du solche Extremfälle meinst, die man ohne weiteres Studium bzw. Ausbildung nicht machen kann - dann hast Du natürlich recht.

oder von der Feuerwehr zum Sozialamt

in diesem Fall handelt es sich noch nicht einmal um einen Behörden-Wechsel,
denn beide Ämter gehören zur Kommunalverwaltung (Stadtverwaltung).

Allerdings bezog ich mich bei meiner Antwort bezüglich Wechsel z.B. von der Kommunalverwaltung zur Polizei-Verwaltung / Agentur für Arbeit zur Kommunalverwaltung /
Staatsbauamt zur Bauverwaltung (Gemeinde) / Finanzbehörde zur Wehrbereichsverwaltung / Zoll zur Polizei / usw usw.

Gruß Merger

Hallo,

das:

oder von der Feuerwehr zum Sozialamt
in diesem Fall handelt es sich noch nicht einmal um einen Behörden-Wechsel,
denn beide Ämter gehören zur Kommunalverwaltung (Stadtverwaltung).

erklärt natürlich die vielen Klagen vor den Sozialgerichten…:smile:)

Wenn so ein gestandener Feurwehrmann nach 15 Dientsjahren plözlich Sozialhilfebescheide erläßt…

Allerdings bezog ich mich bei meiner Antwort bezüglich Wechsel z.B. von der
Kommunalverwaltung zur Polizei-Verwaltung / Agentur für Arbeit zur Kommunalverwaltung
Staatsbauamt zur Bauverwaltung (Gemeinde) / Finanzbehörde zur
Wehrbereichsverwaltung / Zoll zur Polizei / usw usw.

Was ich ja als Theoretische Möglichkeit genannt habe…
Praktisch aber kaum in einem Nennenswerten Umfang vorkommt…
Beispiel Wehrbereichsverwaltung…
Die Bundeswehr verkleinert sich seit einigen Jahren stetig…da sind ja schon genug eigene Beamte „überflüssig“…

Beispiel Polizei-Verwaltung
reine Verwaltungsbeamten sind dort rar gesät…Papierkrieger sind in der Regel die Wachbeamten,weswegen man sie ja auch immer seltener auf den Straßen sieht…