Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit

Hallo,

mich würde mal interessieren, welche Bedingungen vorliegen müssen, wenn ein Beamter z.B. nach Vollendung seines 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in Pension gehen wollte, ohne dass es dann zu Abzügen seiner Pensionsbezüge käme.

Wäre dies schon mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50 % auf Antrag möglich oder müssen entsprechende Krankheitstage des Beamten vorgelegen haben?

Es bestehen unterschiedliche Meinungen bzw. Behauptungen (die nicht belegt werden können bisher) - sogar bei selbst beamteten Personen, weshalb ich für eine fundierte Antwort dankbar wäre.

Viele Grüsse,
hemba

Hoi.

Hiernach gäbe es zwei Varianten:

  1. Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und müssen einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Abschlagsfreies Ruhegehalt wird mit 63 Jahren gewährt.

  2. Beamtinnen/Beamte sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Besonderheiten bis zum 31. Dezember 2023 bei Ruhestandseintritt mit 63 Jahren und mindestens 35 Jahre versorgungsrechtlich relevante Zeiten

Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres und 35 Jahren versorgungsrechtlich relevanten Zeiten ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werden.

http://www.budget.bmas.de/DE/StdS/Alter/Rente_Ruhest…

Ciao Garrett

Danke! owT
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