Beamtenrecht - Pensionsansprüche Ehegatten

Hallo zusammen,

wie sieht es rechtlich mit dem Anspruch von Ehegatten von Beamten auf deren Pension aus?

Meines Wissens erwerben Eheleute von Beamten einen Teil des Pensionsanspruches wenn sie geschieden werden und vorher erwerbsos waren.
Wie sieht es aber aus, wenn sich das Ehepaar nur trennt, aber nicht scheiden lässt?
Wächst dann der Anspruch des nicht verbeamteten Ehepartners weiter, obwohl beide nicht mehr zusammenleben?

Gruß
Bori

Hallo,

der Ehepartner eines Beamten erwirbt keinen eigenen Pensionsanspruch. Erst im Fall der Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Fall wird, je nach den Umständen des Einzelfalls, ein Teil des vom Beamten angesammelten Pensionsanspruchs auf den früheren Ehepartner übertragen. Aber selbst dann hat dieser keinen wirkklichen Pensionsanspruch. Der übertragene Teil der Pension wird in Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und dem Rentenkonto des ehemaligen Ehepartners zugeschrieben.

Gruß

Michael

Hallo,
Diese Antwort könnte glatt von einem Beamten kommen. Umfassend an der Frage vorbei erklärt. Und dann noch vergessen zu erwähnen, dass es einen Unterschied machen könnte, ob es sich um einen Bundes- oder Landesbeamten handelt. Aber da dies nicht Thema der Frage war, lassen wir das auch gleich wieder. Es hätte wohl gereicht, das falsch gewählte Wort Anspruch durch Anrecht zu ersetzen.
Ansonsten hätte den Frager sicher der Hinweis auf §3 Abs. 1 VersAusglG http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__1.html interessiert.

Grüße

Hallo,

und was war jetzt an der Frage vorbei erklärt?

Gruß

Michael

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Guten Abend,

nun - ganz einfach: Klar laufen die weiter. Erst der Scheidungsantrag beendet dies.

Gruß, R

owT: Danke!
Danke!

Hallo,
und was war jetzt an der Frage vorbei erklärt?

Die Frage war nicht, ob der Geschiedene selbst pensionsberechtigt wäre oder nur einen Anspruch resp. Anrecht auf einen Teil der Pension hätte. Außerdem war die Behauptung, dass es über die GRV abgewickelt würde, so pauschal, nicht korrekt.
Die eigentliche Frage war:

Wie sieht es aber aus, wenn sich das Ehepaar nur trennt, aber nicht scheiden lässt?
Wächst dann der Anspruch des nicht verbeamteten Ehepartners weiter, obwohl beide nicht mehr zusammenleben?

Um mit meinen volkstümlichen Formulierungen nicht erneute Belehrungen, die jedoch an der Frage vorbeigehen, hervorzurufen, wurde lediglich die entsprechende Gesetzesstelle verlinkt.

Grüße