Hallo Maralena, Hallo Dragonkidd,
ich bin dann doch noch fündig geworden:
§ 30 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) -> 3 Monate. (sh. unten).
Es ging mir in meinem Fall um einen ganz normalen Wechsel. Ein Beamter hat bei einer Stadt gewechselt, hat sich ganz normal bei einer anderen Stadt beworben und die Zusage bekommen. Darum wird in diesem Fall der Beamte ja um Versetzung bitten. Alter und neuer Arbeitgeber sollten bzw. müssen sich über Versetzung einigen. Da Stadt A den Beamten aber aufgrund der offenstehenden Dienstgeschäfte so lange wie möglich halten will, wollte ich wissen, wie lange das maximal möglich ist. 3 Monate anscheinend. Bzgl. 3 MOnate zum Monatsende oder ab Antragsdatum steht allerdings nichts dabei, weswegen ich wohl das Antragsdatum voraussetzen muss…
Viele Grüße
Ricky
Entlassung auf Antrag des Beamten (BBG § 30)
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.