Beamtenrecht - Versetzung

Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage:

Wenn ein Beamter bei einem Dienstherren (Stadtverwaltung) tätig ist und zu einem neuen Dienstherren wechseln möchte (andere Stadtverwaltung), und daher einen Versetzungsantrag stellt, wie lange kann der Arbeitgeber ihn halten ?
In § 123 BRRG steht zwar, dass der alte Arbeitgeber sein Einverständnis erteilen muss, aber es gibt doch sicher eine Grenze ? Ich habe irgendwie 3 Monate im Ohr, finde diese 3 Monate aber in keinem Geset bestätigt. Stimmt das mit den 3 Monaten ? Ab Versetzungsantragsdatum oder zum Monatesende ? Oder gibt es doch noch schwerwiegende dienstliche Gründe etc. die ein längeres Halten des Beamten rechtfertigen ?

Grüße
Ricky

Hallo Ricky,

Wenn ein Beamter bei einem Dienstherren (Stadtverwaltung)
tätig ist und zu einem neuen Dienstherren wechseln möchte
(andere Stadtverwaltung), und daher einen Versetzungsantrag
stellt, wie lange kann der Arbeitgeber ihn halten ?

Gar nicht: § 22 Abs 2 BRRG, Wenn der Beamte die Ernennungsurkunde des neuen Dienstherrn in der Hand hält, ist der Beamte beim alten Dienstherren automatisch entlassen.
Da ist man auf das Wohlwollen des neuen Dienstherrn angewiesen…

Ich weiß, da widersprechen sich scheinbar zwei Vorschriften,
123BRRG geht aber davon aus, dass der Beamte durch den bisherigen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt wird. Da sollte man sich § 17 und 18 nochmal genauer ansehen was eine Versetzung oder Abordnung ist.

Ich gehe davon aus, dass hier der Beamte von sich aus zu einem anderen Dienstherrn wechselt, damit ist es keine Versetzung und schon gar keine Abordnung für die der 123 BRRG gilt.

grüße
dragonkidd

Hallo Ricky,

Vorausetzung ist, dass der neue Dienstherr einen freien Dp hat, den er dem Wechselwilligen übertragen will. Diese Übertragung geschieht schriftlich, i.d.R. zum 1. eines Monats.
Der Übertragungszeitpunkt wird oft im Benehmen mit dem alten Dienstherrn festgelegt, der Beamte hat hierbei kein Mitspracherecht.
Die „spätestens 3 Monate nach Übertragungszeitpunkt“ stammen meines Wissens aus einem VG-Urteil, habs aber nicht zur Hand.

In Deinem Stadium (Versetzungsantrag ist gestellt), kann man nicht beurteilen a) obs klappt und b) zu welchem Zeitpunkt es klappt.

Viele Grüße
von Mara

Hallo Maralena, Hallo Dragonkidd,

ich bin dann doch noch fündig geworden:

§ 30 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) -> 3 Monate. (sh. unten).

Es ging mir in meinem Fall um einen ganz normalen Wechsel. Ein Beamter hat bei einer Stadt gewechselt, hat sich ganz normal bei einer anderen Stadt beworben und die Zusage bekommen. Darum wird in diesem Fall der Beamte ja um Versetzung bitten. Alter und neuer Arbeitgeber sollten bzw. müssen sich über Versetzung einigen. Da Stadt A den Beamten aber aufgrund der offenstehenden Dienstgeschäfte so lange wie möglich halten will, wollte ich wissen, wie lange das maximal möglich ist. 3 Monate anscheinend. Bzgl. 3 MOnate zum Monatsende oder ab Antragsdatum steht allerdings nichts dabei, weswegen ich wohl das Antragsdatum voraussetzen muss…

Viele Grüße
Ricky

Entlassung auf Antrag des Beamten (BBG § 30)
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.