Beamtenrechtliche Konkurrentenklage

Hallo! Kennt sich zufällig jemand mit der Konkurrentenklage aus? Beispiel: A wird für einen Posten genommen, obwohl B die viel bessere Beurteilung hatte. (Beide gleich besoldet, beide A10). B will sich dagegen wehren. Was kann er tun?
Meine erste Frage ist; Hat B überhaupt einen belastenden VA bekommen? Bedeutet der begünstigende VA an A gleichzeitig auch einen belastenden VA an B? Kann er hiergegen Widerspruch nach § 54 BeamtStG einlegen? Oder direkt über Art. 19(4)GG in Verbindung mit § 123 VwGO?? Und dann über Art. 33 (2) GG.
Ich wäre unendlich dankbar über jede rasche Antwort!!

Hallo! Kennt sich zufällig jemand mit der Konkurrentenklage
aus? Beispiel: A wird für einen Posten genommen, obwohl B die
viel bessere Beurteilung hatte. (Beide gleich besoldet, beide
A10). B will sich dagegen wehren. Was kann er tun?

wie will B beweisen, dass er besser für diesen Posten geeignet ist?
Nicht nur die Beurteilung spielt hier eine Rolle, sondern es werden noch andere Fähigkeiten bewertet.

Welcher Nachteil entsteht denn B wenn er diesen Posten nicht bekommt?

B kann dies ganz einfach beweisen, wei er in seiner Beurteilung öfter „übertrifft“ stehen hat, A nur „im vollen Umfang“. Zusätzlich stand in der Stellenausschreibung, dass personalrechtliche Erfahrung gewünscht wird. B hat diese, A nicht. Das ist eindeutig. Hier wurde das Leistungsprinzip nach Art. 33(2)GG nicht eingehalten.
B hat aber auch kein ablehnendes Schreiben erhalten, er hat nur so hintenrum erfahren, dass A genommen wurde.
Da dieser Posten ein Beförderungsamt ist, hat B dadurch finanzielle Nachteile.
Ich hänge am meisten an der Frage, ob das Nicht-Genommen-worden-sein für B einen Verwaltungsakt darstellt. Denn nur dann kann er Widerspruch einlegen. Ansonsten müsste er direkt klagen. Ach so, A wurde auch noch nicht ernannt, nur umgesetzt.

Hallo Leni,

im Prinzip werden deine Fragen hier beantwortet. Man sollte sich juristischen Beistand holen, den gibt es zum Beispiel für Mitglieder von Organisationen, die die Interessen der Beamten vertreten.

Du hattest geschrieben, beide Bewerber seien momentan gleich besoldet. Ist denn B auch schon nach A10 beurteilt worden? Manchmal kann sich die Beurteilung je nach Stichtag noch auf die A9-Tätigkeit beziehen. Sofern A und B gleichzeitig A10 geworden sind und gleichzeitig beurteilt wurden, sind die Chancen schon mal nicht schlecht. Geschlecht/Schwerbehinderung kann allerdings manchmal eine Rolle spielen.

Gruß
Ultra

PS: Viele würden gerne die Beurteilung ihrer „Konkurrenten“ kennen, ich wäre da etwas vorsichtig, was einzelne Noten angeht.

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Hallo Ultra, vielen Dank für die Antwort.
Gegeben ist der fiktive Fall, dass beide nach A10 beurteilt wurden und keine weiteren sozialen Aspekte vorliegen.

Meine Frage ist auch nur, ob hier Widerspruch eingelegt werden kann oder direkt zu klagen ist. B hat kein Ablehnungsschreiben erhalten und ist somit auch nicht Adressat eines Verwaltungsaktes.

Reicht es hier, zu argumentieren, dass B durch den begünstigenden VA an A mittelbar in seinen Rechten verletzt ist? Somit das Prüfschema eines Widerspruchs genommen werden muss, oder ob er gar nicht Widerspruch einlegen kann, da er nicht Empfänger des VA ist.

Darf B direkt ohne Vorverfahren klagen?

Tut mir leid, dass ich so genau frage, aber ich brauche diese Info sehr dringend für mein Studium…

Vielen Dank für jegliche Hilfe!

Hallo,

Meine erste Frage ist; Hat B überhaupt einen belastenden VA
bekommen? Bedeutet der begünstigende VA an A gleichzeitig auch
einen belastenden VA an B?

Wenn ich das richtig erinnere, dann ist das umstritten. Literatur ja, Rspr. nein.

Kann er hiergegen Widerspruch nach
§ 54 BeamtStG einlegen?

Kommt dann logischerweise darauf an, wem du folgst.

Oder direkt über Art. 19(4)GG in
Verbindung mit § 123 VwGO?? Und dann über Art. 33 (2) GG.

Nachdem du weiter unten noch erwähnt hast, dass der A noch gar nicht ernannt worden ist, geht es mMn. auf jeden Fall über vorläufigen Rechtsschutz. Denn selbst die Literaturmeinung oben sieht die Doppelwirkung in der Ernennung des Konkurrenten. (Und die Umsetzung ist gerade kein VA.)

Und da hängt es doch davon ab, wie du den Streit oben entscheidest, hier also wohl § 123 VwGO.
Dazu gibt es auch ein Urteil des BVerwG (BVerwGE 118, 370). Nicht genau dazu natürlich, aber dort wurde einem Beamten, der die einstweilige Anordnung gegen die Besetzung mit seinem Konkurrenten durchgesetzt hatte (relevant für dich) und dessen Konkurrent dann trotzdem eingestellt wurde (ab hier irrelevant für dich) …
Dazu müsste es dann ja das entsprechende Vorverfahren gegeben haben, und das würde ich mir einmal anschauen.

Ich hoffe, ich konnte wenigstens etwas helfen. Aber natürlich übernehme ich dafür keinerlei Gewähr. Und Sachverhalte sind ja meistens tückisch. (Ob die o.a. Umsetzung beispielsweise wirklich eine ist, und keine Versetzung, weiß ich natürlich auch nicht. Andere Soldstufe o.ä. gäben da ja schon Anlass zum Diskutieren. Und dann läge die Sache möglicherweise anders, z.B. bei § 80a VwGO bzw. eben dem Vorverfahren)

Liebe Grüße und viel Erfolg,
larymin

Hoi.

Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber wie bekommt man einen VA zwischen Beamten und Dienstherrn? Wo sei das Über-/Unterordnungsverhältnis??

Ciao
Garrett

kleine Korrektur

Und da hängt es doch davon ab, wie du den Streit oben
entscheidest, hier also wohl § 123 VwGO.

Huppala, das ist natürlich Unsinn!
Liegt hier tatsächlich eine reine Umsetzung vor, gibt es natürlich auch keinen Streit zu entscheiden! Denn ohne VA gibt es natürlich auch keine (mittelbare) Betroffenheit durch diesen.
Bei § 123 VwGO bleibt es dann aber natürlich erst recht.

Tut mir leid,
Grüße,
larymin

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Huhu!

Da es sich hier um einen Beförderungsposten handelt, muss es ja auch eine Versetzung sein, oder? Ja, glaube schon. Und bei Versetzung liegt definitiv ein VA vor. In einigen Urteilen steht auch was von mittelbarer Drittwirkung???
Ist das dann der quasi nicht begünstigende VA??

Hallo,

Vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber wie
bekommt man einen VA zwischen Beamten und Dienstherrn? Wo sei
das Über-/Unterordnungsverhältnis??

Wieso Über-/ Unterordnungsverhältnis? Das braucht es doch gar nicht für einen VA. Problematisch ist hier eher die Außenrechtswirkung. Aber da gibt es die Unterscheidung zwischen reinen innerdienstlichen Weisungen, die den Beamten lediglich als Amtswalter treffen, und eben den VAen, die den Beamten auch als selbständige Rechtsperson treffen.

Grüße,
larymin

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na na… ich gehe davon aus, dass Sie eine Aufgabe lösen sollen für Ihr Studium. Ist dies der richtige Weg um etwas zu lernen?
Bei dem männlichen Geschlecht gibt es den Ausdruck „selbst ist der Mann“
Bei Frauen scheint es so etwas nicht zu geben!

Hallo,

Da es sich hier um einen Beförderungsposten handelt, muss es
ja auch eine Versetzung sein, oder?

Also steht nicht konkret im SV, dass der A „umgesetzt“ worden ist, sondern lediglich eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit?
Dann musst du entscheiden, ob eine bloße Umsetzung vorliegt (kein VA) oder eher eine Versetzung. Eine Rolle spielen dabei die Festsetzung der Besoldung, Verbleib in der Behörde, Änderungen des Amtes im statusrechtlichen Sinne, und möglicherweise noch anderes.

Ja, glaube schon. Und bei
Versetzung liegt definitiv ein VA vor.

Ich bin im Beamtenrecht nicht so wirklich fit. (Ist das schwerpunktmäßig eine beamtenrechtliche Klausur? Dann kenne ich die entsprechenden Finten nicht!)
Ja, bei einer Versetzung würde wohl ein VA vorliegen, da sie den Beamten als selbständige Rechtsperson betrifft, und er damit quasi außerhalb des Verwaltungsbereichs steht.

In einigen Urteilen
steht auch was von mittelbarer Drittwirkung???

Ist das dann der quasi nicht begünstigende VA??

Da geht es um VAe mit Drittwirkung, d.h. dass der VA den A begünstigt, dabei aber automatisch den B belastet, aber nur mit den selben Voraussetzungen, die ein belastender VA hätte (Stichwort: Klagebefugnis und Erheblichkeitsschwelle). Dagegen kann der B theoretisch Anfechtungsklage erheben.

Nur mal vorausschauend:
Eine beamtenrechtliche Ernennung kann - im Rahmen der Konkurrentenklage - nicht zurückgenommen werden, selbst wenn sie unrechtmäßig erfolgt ist, aufgrund der sog. Ämterstabilität. Daher würde dem B hier die Anfechtung (negative Konkurrentenklage) nichts nutzen. Aber auch die Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Ernennung neben dem Konkurrenten (positive Konkurrentenklage) scheitert daran, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (BVerwGE 80, 127 u.a.)

Ist der A also ernannt, kommst du gar nicht zur Begründetheit der Klage.

Ist der A versetzt, wüsste ich nicht, warum der B gegen die Versetzung vorgehen sollte. Ist der A schon auf die beworbene Position versetzt worden ohne Ernennung? Wieso hat der B davon dann nur „hintenrum“ erfahren?
Jedenfalls könnte der B dann im Rahmen des § 123 VwGO eine einstweilige Anordnung erwirken bzgl. seiner Ernennung.
Ist der A auf die beworbene Position versetzt worden, muss der B vorher mittels Anfechtungsklage gegen die Versetzung des A den Posten „räumen lassen“. (Hier geht es dann um die mittelbare Drittwirkung.)

Ist der A bloß umgesetzt bleibt es mangels belastendem VA bei § 123 VwGO.

Liebe Grüße,
larymin

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Vielen lieben Dank schon einmal für die ausführliche Hilfe. In dem ganzen Urteilswust blickt man ja irgendwann nicht mehr durch…

A ist bereits mit Umsetzungsverfügung auf den Posten umgesetzt worden. Da eine Beförderung (hier die Ernennung) erst nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten erfolgen kann, wurde er noch nicht ernannt. Hier greift der einstweilige Rechtsschutz nach 123 VwGO.

Meines Erachtens liegt die Klagebefugnis vor, da er ja zumindest möglicherweise in seinen Rechten verletzt wurde (Stichwort Bewerbungsverfahrensanspruch).
Fraglich ist aber die Durchführung eines Vorverfahrens, das ja Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist.

Kann B überhaupt Widerspruch einlegen (er ist nicht Empfänger des VA) oder muss er direkt klagen? Und was wäre dann hier das Vorverfahren?

Vielen Dank und liebe Grüße
Leni

Hallo,

hier gelten spezielle Regelungen…
siehe dazu:

Rechtsweg

§ 126 (1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren :Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der :Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und :Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der :Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
1.Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der :obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann :die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst :getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden :übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die :Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Wer sich als Beamter auf einen Beförderungsdienstposten bewirbt,erhält in der Regel bei der Entscheidung über die Besetzung der Stelle entweder:

  • eine Zusage
    oder
  • eine Absage mit Begründung.

In der Absage werden im Normall auch die einzulegenden Rechtsmittel
(Widerspruch oder Klage beim VwG ) genannt.

Da om Öffentliochen Dienst immer der Personalrat ein entscheidendes Wörtchen bei der Vergabe von Stellen hat…
würde ich zu allererst mal mit diesem reden…
ansonsten kann man sich das Geld für Klagen etc. nämlich sparen…

denn wie heisst es doch gleich so schön in den Antworten auf Bewerbungen ???..:smile:))

die von Ihnen angestrebte Stelle wurde bei der Auswahl einem
gleich geeigneten jedoch im Besoldungsdienstalter älteren MA…