Beamtenversorgung

Hallo,
hier eine wahrscheinlich nicht so einfache Frage zur Beamtenversorgung:
Meine Freundin ist Lehrerin und wurde 1991 in Rheinland-Pfalz im Referendariat Beamtin auf Probe. Nach Beendigung der AUsbildung und dem 2. Staatsexamen war sie zunächst 1/2 Jahr Vertretung, dann im Aug. 93 Beamtin auf Widerruf und schließlich 1995 auf Lebenszeit. Bis September 1998 (Geburt der Tochter) war sie dann im Schuldienst. Danach war sie zunächst 3 Jahre im Erziehungsurlaub und ließ sich anschließend für weitere 7 Jahre beurlauben. Nach der Trennung vom Ehemann und dem Umzug nach NRW wurde sie dort per 01.08.2008 in das Beamtenverhältnis übernommen und arbeitet seither in halber Stelle. Allerdings droht nun aus gesundheitlichen Gründen Dienstunfähigkeit.
Nun meine / unsere Fragen:
Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, um die Versorgungsansprüche bei Dienstunfähigkeit zu berechnen?
Gibt es eine grobe Faustformel, mit der man bei dem dargestellten Verlauf unter Ergänzung der jeweiligen Besoldung die ANsprüche zumindest überschlägig berechnen kann?

Sehr geehrter Herr Gries,
viel Dank für Ihre nochmalige Anfrage. Aufgrund der besonderen persönlichen Gegegebenheiten Ihrer Freundin (Dienstherrenwechsel, Freistellungszeiten, Kindererziehungszeiten und ggf. Versorgungsausgleich wg. Ehescheidung) kann ich Ihre Fragen leider nicht beantorten.
Ich empfehle Ihrer Freundin, bei ihrem derzeitigen Dienstherrn zu beantragen, ihren voraussichtlichen Versorgungsanspruch auszurechnen. Da die Versorgungsstellen solche Auskünfte nur arbeitsaufwendig erstellen können, ist es wichtig, eine stichhaltige Begründung anzuführen (z.B. Abschluss einer ergänzenden Altersvorsorge), damit ein solcher Antrag von vornherein nicht abgelehnt wird. Sollte doch pauschal abgelehnt werden, hilft vielleicht auch der Hinweis auf das Rentenrecht. Versicherungspflichtig Beschäftigte erhalten nämlich regelmäßig eine Rentenauskunft.
Ob eine rechtliche Grundlage im Versorgungsrecht in NRW besteht, entzieht sich meiner Kenntnis. Unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann m.E. eine solche Auskunft durchaus verlangt werden.

Wegen des individuellen Charakters der Versorgungsberechnung gibt es leider keine Faustformel, mit der sich die Ansprüche überschlägig berechnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
T. Pfeiffer