Beamtenversorgung

Hallo,
hier eine wahrscheinlich nicht so einfache Frage zur Beamtenversorgung:
Meine Freundin ist Lehrerin und wurde 1991 in Rheinland-Pfalz im Referendariat Beamtin auf Probe. Nach Beendigung der AUsbildung und dem 2. Staatsexamen war sie zunächst 1/2 Jahr Vertretung, dann im Aug. 93 Beamtin auf Widerruf und schließlich 1995 auf Lebenszeit. Bis September 1998 (Geburt der Tochter) war sie dann im Schuldienst. Danach war sie zunächst 3 Jahre im Erziehungsurlaub und ließ sich anschließend für weitere 10 Jahre beurlauben. Nach der Trennung vom Ehemann und dem Umzug nach NRW wurde sie dort per 01.08.2008 in das Beamtenverhältnis übernommen und arbeitet seither in halber Stelle.
Nun meine / unsere Fragen:

  • Welche Zeiten werden für das Altersruhegeld, bzw. bei Dienstunfähigkeit angerechnet?
  • Wie hoch ist demnach der derzeitige prozentuale Versorgungsanspruch?
  • Wieviele Jahre dauert es noch, bis sie den Höchststand erreicht, bzw. wie sind die Steigerungsintervalle bis dahin gestaffelt?
    Mit besten Grüßen und vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Bemühungen!!!
    D. Gries

Sehr geehrter Herr Gries,
viel Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund der besonderen persönlichen Gegegebenheiten Ihrer Freundin (Dienstherrenwechsel, Freistellungszeiten, Kindererziehungszeiten und ggf. Versorgungsausgleich wg. Ehescheidung) kann ich Ihre Fragen leider nicht beantorten.
Ich empfehle Ihrer Freundin, bei ihrem derzeitigen Dienstherrn zu beantragen, ihren voraussichtlichen Versorgungsanspruch auszurechnen. Da die Versorgungsstellen solche Auskünfte nur arbeitsaufwendig erstellen können, ist es wichtig, eine stichhaltige Begründung anzuführen (z.B. Abschluss einer ergänzenden Altersvorsorge), damit ein solcher Antrag von vornherein nicht abgelehnt wird. Sollte doch pauschal abgelehnt werden, hilft vielleicht auch der Hinweis auf das Rentenrecht. Versicherungspflichtig Beschäftigte erhalten nämlich regelmäßig eine Rentenauskunft.
Eine rechtliche Grundlage im Versorgungsrecht steht zwar noch aus, aber unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann d. Beamte m.E. eine solche Auskunft durchaus verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
T. Pfeiffer