Beamtenwillkür ?

Liebe/-r Experte/-in,
wenn ein Sachbearbeiter jemand bei einer anderen Krankenkasse anmeldet, diese aber ablehnt- den Betreffenden dann weder bei der vorherigen noch sonst einer Kasse meldet und ihm das auch nicht mitteilt, ist das rechtens?? Im Vorfeld hatte er € 50.- an der Mietzahlung gestrichen- ohne Mitteilung an den Betrffenden und ihm dann auf Anfrage gesagt, er könne ja hin gehen wo er weg käme. Sollte er sich beschweren, würde diese sowieso auf seinem Tisch landen!
Können die machen was sie wollen??? Ermessensspielraum?? Jemanden abwertend behandeln??
Gruß Ingo

Hallo Ingo,
die Abmeldung von der Krankenkasse kann nur wirksam durch den Versichrten selbst erfolgen. Somit liegt keine wirksame Ab-/ Anmeldung vor. Du bist also bei der ursprünglichen Kasse nach wie vor versichert.

Beziehst Du Hartz IV ?
Was meinst DU mit der Mietkürzung um 50,-- € ?
Bitte Rückantwort.
Gruß
Manfred

Hallo Ingo,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –

Tut mir leid, aber mit dieser Fragestellung kann ich nichts anfangen… Was hat denn die Krankenkassen-An/Ummeldung mit der Kürzung des Mietzuschusses zu tun ? –
Wenn die Benachteiligungen Sie selbst betreffen, können Sie eine *Dienstaufsichtsbeschwerde* einreichen - mit dem Vermerk „An den Amtsleiter“. Dann darf der Sachbearbeiter von sich aus auch nicht über Ihre Beschwerde entscheiden !

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Manfred,

ich bin selber nicht der Betroffene. Ein Bekannter zog von Lübbecke nach Hüllhorst- zur Untermiete für 250.- allinkl.! geleicher Kreis- andere Kommune. Dort überwies der Sachbearbeiter dann Hartz 4 plus 200.- Unterkunft- als er hin ging und nachfragte, hieß es, Wasser, Heizung etc würde ja sowiso verbraucht und das brauchte er nicht extra, ansonsten könne er ja hin gehen wo er her kam oder sich beschweren, die Berschwerde würde allerdings sowieso auf seinem Schreibtisch landen- kleines Rathaus. Auf seinem Bescheid stand dann das er bei der AOK abgemeldet und bei einer anderen Krankenkasse angemeldet sei!b Das die Krankenkasse ihn nicht annahm, teilte sie dem Sachbearbeiter mit- nicht meinem Bekannten selber. Als es so lange dauerte und keine Vers. Karte oder so kam, fragte er selber dort nach und bekam eben diese Auskunft- die Abmeldung bei der AOK hatte aber stattgefunden. Somit ist er nirgends versichert oder muß sich selber versichern und dann selber zahlen!

Ich hoffe- so ist es etwas verständlicher??!! Gruß Ingo

Lieber Betroffener,

die Anfrage ist ein bißchen unpräzise. Ich unterstelle einmal ,dass der erwähnte
Sachbearbeiter einer vom JobCenter ist und dass Sie ALG II beziehen. Wenn es
anders sein sollte, bitte ich um Korrektur.

Das JobCenter ist auch für eine ausreichende Krankenversicherung zuständig.
Wenn der Sachbearbeiter da etwas verschlampt, besteht ein
Amtshaftungsanspruch gegen den Staat. Sie sollten sich umgehend darum
kümmern. Kaum etwas ist so wichtig wie die Krankenversicherung.

Auch die Mietzahlung kann der Sachbearbeiter nicht einfach streichen. Er kann Sie
auffordern, eine billigere Wohnung zu suchen, wenn die bisherige zu teuer ist. Bis
dahin muss er aber die tatsächlichen Kosten tragen.

Beschweren würde ich mich auf jeden Fall über die unverschämten Aussagen. Die
sog. „Dienstaufsichtsbeschwerde“ landet auch nicht bei dem Sachbearbeiter,
sondern bei dessen Vorgesetzten. In der Regel wird so etwas nach meinen
Erfahrungen ernsthaft gehandhabt.

Nein, die können nicht machen, was sie wollen, sondern müssen sich an das
Gesetz halten. Einen Ermessensspielraum geben die meisten Gesetze, der aber
sachgerecht genutzt werden muss. Abwertend behandeln dürfen die Mitarbeiter
im JobCenter einen Betroffenen nicht. Wichtig ist allerdings: Das hilft alles nichts,
wenn man sich nicht zur Wehr setzt.

Mit freundlichem Gruß

PFeiffer, Rechtsanwalt

Hallo USKO,

ich bin selber nicht der Betroffene. Ein Bekannter zog von Lübbecke nach Hüllhorst- zur Untermiete für 250.- allinkl.! geleicher Kreis- andere Kommune. Dort überwies der Sachbearbeiter dann Hartz 4 plus 200.- Unterkunft- als er hin ging und nachfragte, hieß es, Wasser, Heizung etc würde ja sowiso verbraucht und das brauchte er nicht extra, ansonsten könne er ja hin gehen wo er her kam oder sich beschweren, die Berschwerde würde allerdings sowieso auf seinem Schreibtisch landen- kleines Rathaus. Auf seinem Bescheid stand dann das er bei der AOK abgemeldet und bei einer anderen Krankenkasse angemeldet sei!b Das die Krankenkasse ihn nicht annahm, teilte sie dem Sachbearbeiter mit- nicht meinem Bekannten selber. Als es so lange dauerte und keine Vers. Karte oder so kam, fragte er selber dort nach und bekam eben diese Auskunft- die Abmeldung bei der AOK hatte aber stattgefunden. Somit ist er nirgends versichert oder muß sich selber versichern und dann selber zahlen!

Ich hoffe- so ist es etwas verständlicher??!! Gruß Ingo

Vielen Dank,

es handelt sich nicht um mich- mein Bekannter machte eine Dienstaufsichtsbeschwerde-hörte aber nichts mehr davon und geht von „Vetternwirtschaft“ aus! Der Sachbearbeiter sitzt nicht im Jobcenter sondern auf dem Sozialamt und im Nachhinnein hört man, das er so was öfter macht- der ist „verrufen“- scheint aber machen zu können, was er will- grad mal 30 Jahre alt oder so!
Gruß Ingo

Nein, der kann nicht machen was er will. Man muss sich aber konsequent gegen
so etwas wehren, nicht halbherzig.

Hallo Ingo,
wie ich schon erwähnte:
Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde (an den Amtsleiter…)
*Beispiel*
Adresse: Rathaus Musterstadt…
*z. H. des Amtsleiters/Leiters der Sozialabteilung* (oder ähnlich)
Betreff:
Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.2010 und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen fehlerhafter Sachbearbeitung

  1. Unzulässige Kürzung des Mietzuschusses
  2. Unzulässige Abmeldung bei der AOK bzw. Unterlassung der Neu-Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse AOK
    Gründe:
    Zu 1)
    Für die unzulässige Kürzung des Mietzuschusses gibt es keinen rechtlichen Grund. Der Sachbearbeiter Herr/Frau XYZ hat mir gegenüber dazu mündlich folgendes (sinngemäß) erklärt: „… Wasser, Heizung etc. würde ja sowieso verbraucht und das brauchte ich nicht extra, ansonsten könne ich ja hin gehen wo ich her kam oder mich beschweren, die Berschwerde würde allerdings sowieso auf seinem Schreibtisch landen …“
    Dies Verhalten des Sachbearbeiters Herrn/Frau XYZ ist unverschämt, diskrimierend, ungesetzlich und grenzt an den Tatbestand der Nötigung !
    Zu 2)
    Der/Die zuständige Sachbearbeiter/in wäre gesetzlich verflichtet gewesen, meine Mitgliedschaft bei der AOK zu belassen, weil die AOK alle unversicherten Personen nach dem Gesetz aufnehmen muß. Wenn allerdings der/die zuständige Sachbearbeiter/in die AOK-Versicherung nicht mehr aktivieren kann (aus welchen Gründen auch immer), dann muß das Sozialamt insgesamt für die Erstattung aller meiner Kosten im Zusammenhang mit Erkrankungen, Behandlungskosten, Medikamentenkauf, Praxisgebühr etc. aufkommen.
    Ich erwarte vom Amtsleiter/Leiter der Sozialabteilung eine sofortige Korrektur des o.a. Bescheides und entsprechende korrigierte Informationen, andernfalls reiche ich eine Klage beim Sozialgericht ein.
    Hochachtungsvoll
    Max Mustermann
    *************************************************
    Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
    Salvo errore et omissione…
    Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
    Beste Grüße USKO

Hallo Ingo,
allgemein hat dein Bekannter Anspruch auf die Regelleistung und Übernahme der Unterkunftskosten zuzüglich Heizung.
Sieht mir sehr danach aus, dass er zu wenig Leistung erhält !

Um konkret weiterhelöfen zu können, müsstest Du oder dein Bekannter mir genaue Zahlen zur Verfügung stellen. Wichtig zu wissen ist:

Erst mal ganz wichtig:
Hat er einen Bescheid von der ARGE/ JOBCenter
über seine Leistungen erhalten ? (Datum des Bescheides bitte mitteilen. Ggf. muss er vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Bescheides Widersoruch einlegen, um seine Anspürche zu wahren.

Danach sollte er mit mir weitere Fragen klären, damit ich ihm konkret mit Zahlen helfen kann.

Geburtsdatum/Alter deines Bekannten.
Alleinstehend oder in Partnerschaft/ Ehe
Höhe der Miete bzw. Mietnebenkosten laut Mietvertrag
Höhe der Gaskosten
Größe der Wohnung
Seit wie lange bezieht er ALG II

Lieben Gruß
Manfred

Bei anderer Krankenkasse versichern ja! kommt auf die Umstände an wenn zum Beispiel statt Pflichtversicherung eine Familienversicherung möglich ist! Miete kürzen? Ja wenn diese unangemessen ist, jedoch nur nach Aufforderung zur Kostensenkung z.B. durch Umzug oder Untervermietung. Dafür ist eine Frist von 6 Monaten zu setzen! Ermessensspielraum kann genutzt werden, muss dem Kunden aber erklärt werden, warum so entschieden wurde! Darf nicht als Machtinstrument genutzt werden. Solche Entscheidungen sind per Bescheid festzusetzen und gegen diese kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Diese Widersprüche werden für gewöhnlich von gesonderten Stellen bearbeitet! Außerdem ist generell eine Beschwerde möglich zurerst beim Sachbearbeiter dann beim Teamleiter des Bearbeiters, wenn alles nichts nützt dann an die Geschäftsführung der ARGE! Ganz wichtig: Haltung bewahren! Gute Anstandsformen! Wenn man ausfällig wird, kann einem das schnell ans Bein laufen und gegen einen verwendet werden! Die können nicht machen was sie wollen, sie haben zwar ermessen jedoch nur bei Paragrafen die das zulassen! Es gibt auch Gesetzestexte die klar bestimmen wie zu verfahren ist! Ich wünsche viel Glück und alles Gute!

Hallo Ingo,

die von Ihnen gemachten Angaben sind mir zu wenig um eine kompetente Antwort geben zu können.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit jedem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung ergeht und die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels besteht.

Zur Kürzung der Miete: - grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Angemessenheit zu übernehmen. Die Angemessenheit bestimmt jeder Landkreis/jede Stadt selbst. Soweit der Wohnraum unangemessen ist, ist durch die ARGE festzustellen und ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten. Die unangemessenen Kosten werden max. für 6 Monate übernommen. Danach erfolgt die Absenkung auf die Angemessenheit. Leider kann ich Ihrer Frage nicht entnehmen, ob die 50 EUR ggf. auf einen Stellplatz, Garage, Kabelanschluss, Möblierung o.ä. entfallen. Sollte dem so sein, erfolgt keine bzw. nur eine teilweise Übernahme. Einen Satz zu den nicht übernommenen Kosten sollte man aber wenigstens im Bescheid darüber verlieren.

Zur Krankenkasse: Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Antragsteller einer Pflicht- oder Familienversicherung unterliegt. Ggf. kommt sogar eine freiwillig gesetzliche oder private KV in Betracht. Soweit eine Pflichtversicherung vorzunehmen ist, hat der Antragsteller die Krankenkasse auszusuchen und der ARGE mitzuteilen. Die ARGE übernimmt lediglich die An- und Abmeldung im Rahmen des Leistungsbezuges. Dies geschieht als über das genutzte Fachverfahren. Informationen über eine Nichtversicherung erhält immer der Betroffene. Die ARGE erhält darüber oft erst mit einer großen zeitlichen Verzögerung Kenntnis. Soweit die Versicherung bei der Krankenkasse durch die Krankenkasse nicht vorgenommen wird, weil der Leistungsbezieher seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Krankenkasse nicht nachkommt, ist das nicht das Problem der ARGE. Hier bleibt derjenige den nicht versichert, da die ARGE nicht das Kindermädchen ist.

Wie gesagt, ich kann zu den von Ihnen geschilderten Fall nichts konkretes sagen, da ich die genauen Umstände nicht kenne. Ich weiß nicht, seit wann Leistungsbezug besteht, wie die Versicherung vor Leistungsbezug war, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, was Bestandteile der anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind usw.

Soweit Sie nähere Informationen haben, dürfen Sie mich gern nochmals kontaktieren.
Mfg

Hallo,
die Gesamtmiete- Untermiete- inkl. Strom, Heizug, Wasser, Abwasser etc, ist 250.- davon wurden € 50.- gekürzt! die ARGE gibt es bei uns nicht- läuft alles übers Sozi- und die melden auch bei Krankenkasse an oder ab!

Hallo,

ein SB darf auf gar keinen Fall einen Leistungsbezieher einfach bei der Krankenkasse abmelden. Wieso hat er das gemacht??

Wenn weniger Geld ausgezahlt wird, muss darüber ein Änderungsbescheid ausgestellt werden. Wurde im Vorfeld zum Umzug aufgefordert, weil die Wohnung „nicht angemessen“ ist?

Dass die SB der Arge ihre „Kunden“ häufig abwertend behandeln, ist leider Usus. Das bedeutet jedoch nicht, dass man sich nicht beschweren kann. Ich würde eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, und zwar an die Dienstleitung des SB. Hierein würde ich das mit der KK schreiben, die Mietkürzung und die abwertende Behandlung.

Ich finde es immer wieder tragisch, wie Hilfebedürftige von den zum großen Teil inkompetenten Sachbearbeitern auf unverschämte, entwürdigende Art und Weise abgewertet werden, wie mmer wieder grobe Fehler passieren …

Vielen Dank- gruß

Lieber Ingo,
Danke für Ihre Anfrage. Den Vorgang mit der Krankenkasse verstehe ich nicht. Welcher Sachbearbeiter (einer Behörde) meldet wen erfolglos bei einer anderen Krankenkasse an? Eine Beschwerde in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht von dem, über den Sie sich beschweren (wollen), bearbeitet, der wird lediglich angehört, sondern ist stets von einem Diensthöheren zu bearbeiten und vom Vorgesetzten zu entscheiden. Dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde eher ein stumpfes Schwert ist, hat andere Gründe, die aufzuführen sprengt den Anfragerahmen. Es gibt für bestimmte Bereiche gesetzliche Ermessensspielräume, wenn es sich nicht um Muss- oder Soll-Vorschriften, sondern um Kann-Vorschriften handelt. Bei Soll-Vorschriften ist das Ermessen ein gebundenes, die Behörde darf nur in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Bei Kann- oder Darf-Bestimmungen ist die Behörde freier und hat ihr Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Zweck und in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben. Willkür und abwertendes Verhalten ist stets unzulässig und entsprechende Entscheidungen sind rechtswidrig. Um rechtswidrige Bescheide aus der Welt zu schaffen, ist fristgerecht das entsprechende Rechtsmittel einzulegen.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Vielen Dank- er hatte heute einen Termin bei dem Vorgesetzten und erfuhr, das wohl alles seine Richtigkeit hat und Dienstaufsichtsbeschwerden „Dienstintern“ geregelt werden! Gruß Ingo

Vielen Dank- er hatte heute einen Termin bei dem Vorgesetzten und erfuhr, das wohl alles seine Richtigkeit hat und Dienstaufsichtsbeschwerden „Dienstintern“ geregelt werden! Gruß Ingo.

Vielen Dank- er hatte heute einen Termin bei dem Vorgesetzten und erfuhr, das wohl alles seine Richtigkeit hat und Dienstaufsichtsbeschwerden „Dienstintern“ geregelt werden! Gruß Ingo

Vielen Dank- er hatte heute einen Termin bei dem Vorgesetzten und erfuhr, das wohl alles seine Richtigkeit hat und Dienstaufsichtsbeschwerden „Dienstintern“ geregelt werden! Gruß Ingo.