Wer das alles ist, ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen.
§ 102 LBG Berlin Begriffsbestimmung
Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei, der
Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes.
§ 3 UZWG Vollzugsbeamte des Landes Berlin
Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind
- die Polizeivollzugsbeamten,
- die Bediensteten im Justizvollzugsdienst,
- die Justizwachtmeister,
- die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, soweit nicht für sie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gilt,
- die Bediensteten oder Gruppen von Bediensteten anderer Berliner Behörden, die der Senat mit bestimmten Befugnissen der Polizeibehörde ausgestattet hat,
- die sonstigen Bediensteten, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind.
und weiteren Gesetzen…
Wie läuft das denn ab bei Beförderungen/Dienststellenwechsel
etc. ?
Das ist so wies schon geschrieben wurde: Einmal V immer V. Es sei denn Du wechselst in den Verwaltungsdienst, sowas wird gemacht wenn jemand plötzlich nicht mehr vollzugsdiensttauglich ist, er ist dann Verwaltungsbeamter.
Also wenn ein Streifenpolizist (=Vollzugsbeamter) in die
Asservatenkammer/zum Schreibmaschine putzen/weiss der Geier
wohin wechselt? Werden denen dann die Dienstausweise
umgeschrieben bzw. abgenommen und die sind dann keine V.s mehr
? Oder muss man aller x Jahre Lehrgänge (Theorie:
recht/Praxis: schiessübung etc.)nachweisen um den Status zu
behalten ?
Schiessen muss jeder V. jedes Jahr, aber lächerlich wenig - in Berlin zumindest-, da kei Geld da ist.
Oder gilt einmal V, immer V und immer mit dem
Risiko wg. Strafvereitelung im Amt verknackt zu werden
(Amtschef ist V und hört auf der Party des Politikers A, wie
der sich Fördermittel erschlichen hat …)?
Also zur Privaten Feststellung von Straftaten ist zu sagen:
Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194
D.h. es kommt auf den Einzelfall an… Ladendiebe oder Kiffer braucht man privat nicht festnehmen/anzeigen, dass mit dem Politiker wäre mE schon wieder was anderes.
M.