meine Frau ist derzeit Lehrerin in Elternzeit. Sie ist in Hamburg angestellt. In einigen Monaten (also nach 12 Monaten Elternzeit) endet ihre staatliche Förderung bzgl. Elterngeld. Sie ist derzeit über eine PKV versichert und bekommt somit Zuschüsse über die Beihilfe.
Jetzt möchte Sie sich allerdings auch nach diesen 12 Monaten weiter vollzeit um unser Kind kümmern und in Elternzeit bleiben. Bevor jemand fragt, dies ist bis zu drei Jahren möglich, allerdings gibt es nur im ersten Jahr das Elterngeld.
Ich würde sie nun gerne während der kommenden Zeit in meiner GKV mit familienversichern. Ihre PKV würde meine Frau während dieser Zeit über eine große Anwartschaft „ruhen lassen“. Sinn und Zeck der Aktion: Geldersparnis.
Jetzt ist das Problem, dass ich sie nur dann über die GKV mitversichern kann, wenn sie keine Beihilfe mehr bekommen würde. Innerhalb der drei Jahre Elternzeit (die sich auch nicht verkürzen lassen), hat sie allerdings einen „Anspruch auf Beihilfe“. Erst danach spricht man von einer Beurlaubung und hat dann keinen Anspruch mehr auf Beihilfe.
Unsere Frage ist nun, ob es möglich ist, während der Elternzeit (also ab dem zweiten Jahr) einfach auf die Beihilfe zu verzichten (es ist ja immehrin nur von einem „Anspruch“ die Rede). Weder meine GKV, noch ihre PKV konnten dazu eine 100%ige Aussage machen.
Gibt es jemanden, der Erfahrungen mit dieser (oder ähnlicher) Situation hat?
Vielen Dank für die Antworten!
Unsere Frage ist nun, ob es möglich ist, während der
Elternzeit (also ab dem zweiten Jahr) einfach auf die Beihilfe
zu verzichten (es ist ja immehrin nur von einem „Anspruch“ die
Rede). Weder meine GKV, noch ihre PKV konnten dazu eine
100%ige Aussage machen.
M.W. kann auf den Beihilfeanspruch nicht verzichtet werden, wie auch auf die Besoldung nicht verzichtet werden kann. Verzichtet werden kann aber auf die Elternzeit, die im übrigen auf bis zu 8 Jahre ausgedehnt werden kann, wenn es da eh nach dem ersten Jahr kein Geld mehr gibt, ist das ja eigentlich nur noch eine Arbeitsplatzsicherung und deshalb für eine Beamtin kein Vorteil. Die Beurlaubung (UoB) sollte gleich nach dem ersten Jahr beginnen, dann kann Mitversichung bei der GKV erfolgen.
Ich würde mal die zuständige BhStelle und die Personalstelle zu dem Thema befragen.
M.W. kann auf den Beihilfeanspruch nicht verzichtet werden,
wie auch auf die Besoldung nicht verzichtet werden kann.
Verzichtet werden kann aber auf die Elternzeit, die im übrigen
auf bis zu 8 Jahre ausgedehnt werden kann, wenn es da eh nach
dem ersten Jahr kein Geld mehr gibt, ist das ja eigentlich nur
noch eine Arbeitsplatzsicherung und deshalb für eine Beamtin
kein Vorteil. Die Beurlaubung (UoB) sollte gleich nach dem
ersten Jahr beginnen, dann kann Mitversichung bei der GKV
erfolgen.
Danke erstmal für die Antwort! Das mit der Ausdehnung auf 8 Jahre ist meines Wissens allerdings nicht ganz korrekt.
Elternzeit beträgt 3 Jahre. Es können allerdings bis zu 12 Monate hiervon (mit Zustimmung des Arbeitgebers) auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebenjahres des Kindes aufgeschoben werden. Bsp. wäre es dann möglich sobald mein Kind im 6. Lebensjahr ist, nochmal ein Jahr zu Hause zu bleiben (natürlich ohne Elterngeld).
Ich würde mal die zuständige BhStelle und die Personalstelle
zu dem Thema befragen.
Die Personalstelle war sich auch nicht sicher. Morgen kann ich bei der Beihilfestelle anrufen. Ich werde dann berichten.
wenn bereits über die Zeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit beantragt wurde, kann das nur mit Zustimmung des Dienstherrn rückgängig gemacht werden. Bei normaler Beurlaubung ohne Diesntbezüge entfällt der Beihilfeanspruch und es entsteht ein Familienhilfeanspruch in der GKV des Ehemannes.
Wenn es um die finanziellen Gründe für einen Wechsel von dem PKV-Beihilfetarif zur GKV-Familienversicherung geht, dann hier einge Anmerkungen bzw. Überlegungen.
Der PKV-Tarif wird sicher nicht gekündigt, sondern in Anwartschaft gestellt. Bei Kündigung würden die Altersrückstellungen verloren gehen. bei Wiedereintritt in den Diesnt müsste eine neue PKV mit neuem Eintrittsalter und erneuter Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden. Es besteht die Gefahr, dass eine PKV nicht mehr mgöich ist.
Eine Anwartschaft ist nicht kostenlos zu bekommen. Es sind verringerte Beiträge zu zahlen. Außerdem zahlt der Dienstherr während der Elternzeit einen geringen Zuschuss zum PKV-Beitrag. Daher relativieren sich die finanziellen Auswirkungen der Elternzeit.
Ein wichtiger Aspekt sollte auch nicht untergehen. Die Elternzeit wird nicht auf die Höchstdauer einer möglichen Beurlaubung angerechnet. Dies sollte man im Hinblick auf eine weitere spätere Beurlaubung, insbesondere im Hinblick auf die erhöhte Altersgrenze berücksichtigen.
auf bis zu 8 Jahre ausgedehnt werden kann, wenn es da eh nach
Elternzeit beträgt 3 Jahre. Es können allerdings bis zu 12
Monate hiervon (mit Zustimmung des Arbeitgebers) auf einen
Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebenjahres des Kindes