ist ohne ständ. Wiederholung länger geworden,sorry
ja, ich meinte Anschein, nicht Rechtsschein, sorry for that und danke für den Hinweis. Danke auch für den jetzt wieder etwas gemässigteren Ton, gefällt mir besser so.
Ich hab eben BGH VIII ZR 329-03 (vom 2.6.2004) zu §476 BGB gelesen, und ich kann nur sagen, es lohnt sich, dieses Urteil über den amtlichen Leitsatz hinaus bis zum Ende zu lesen. Nicht nur, weil es das erste (und bisher einzige?) Urteil des BGH zum neuen Verbraucherschutzrecht ist, sondern weil es von allen möglichen Leut’ (wie gefrustete Verbraucherzentralen scheinen einen besonders kurzen Draht zu google zu haben) etwas oberflächlich rezipiert wird.
Der BGH hat ja keineswegs in der Sache entschieden, sondern lediglich den Fall an das OLG (das dem Kläger rechtgegeben hatte) zurückverwiesen, weil es die vorliegenden Beweise nicht hinreichend gewürdigt habe. Das bezog sich auf das Gutachten des (erstinstanzlichen) Sachverständigen, der zwar feststellte, der aufgetretene Mangel sei durch einen Materialfehler verursacht (also vom Verk. zu vetreten), aber in seinem Gutachten (und in der erstinstanzlichen Befragung) auch einräumte, es könne auch ein Fahrfehler des Kf. gewesen sein. Der BGH rügte nun, dass das OLG sich nur auf einen Teil der Expertise gestützt habe, den anderen Teil aber ausser Acht gelassen hat. Es liegt also ein Verfahrensfehler vor (und nicht etwa eine falsche Interpretation des § 476 durch das OLG), den das OLG nun zu heilen habe. Es müsse zumindest den edrstinstanzlichen Gutachter selber hören, bevor es von seiner vollständigen in der Vorinstanz geäußerten Expertise abweichen wolle.
Eine Entscheidung darüber, wer im Komplex §§ 434, 476 BGB nun die Beweislast trägt, steht also noch aus. Bevor der BGH sich zu dieser materiellen Frage äußert, muß erstmal das OLG (neu) entscheiden.
Klar ist bis hierhin: Wenn man als Kläger aber in der Vorinstanz die clevere Idee hat, einen Sachverständigen zu präsentieren, der die Vermutung in den Raum stellt, der nachträglich aufgetretene Mangel könne auch durch den Käufer (also nach Gefahrenübergang) verursacht worden sein, dann herrscht Aufklärungsbedarf.
Auf den Ausgangsfall bezogen: sollte vor Gericht der vom Käufer ins Feld geführte Sachverständige sagen „Ja, der nachträglich aufgetretene Schaden könnte auch durch scharfe Putzmittel entstanden sein“, dann muss dies weiter untersucht und darf bei der Urteilsfidnung nicht einfach vernachlässigt werden - DAS gibt der Wortlaut des § 476 nicht her.
Es leuchtet ein, dass im Prozess vorgetragene Beweismittel zugunsten des V, gegen die Ansprüche des K, auch gewürdigt werden müssen.
Andererseits KANN der BGH aber nicht ernsthaft im Sinn haben, Verkäufer grundsätzlich gegen Ansprüche aus § 476 BGB zu immunisieren. Das würde ihm gelingen, wenn Verkäufer nur auf die Möglichkeit einer anderen, vom Käufer zu vertetenden Ursache hinzuweisen bräuchte. Dann wäre nämlich ein solcher Anspruch nur noch durchsetzbar, wenn der K hinreichend sicher nachweisen könnte, dass ein nach zB fünf Monaten aufgetretener Schaden auf einen bei Gefahrenübergang bereits latent vorhandenen Mangel (defekter Zahnriemen) UND NICHT auf andere Ursachen (Fahrweise) zurückzuführen ist. Wie aber soll man jemals nachweisen, dass man nicht doch einen Beitrag zum Auftreten des Schadens geleistet hat? Kein Wunder, dass der BGH für den amtlichen Leitsatz bereits heftig kritisiert wurde; der Wortlaut des § 476 gibt die Beweislast des Klägers ja gerade nicht her (da mag wieder die Überschrift eine Rolle spielen).
M.E. gibt das BGH-Urteil wenig her. Natürlich muß das Vorliegen eines Mangels vom Kläger bewiesen werden; natürlich muß er einen begründeten Verdacht, er habe diesen Mangel selber verursacht, hinreichend ausräumen (weil so eine Verursachung ja der Vermutung eines Sachmangels schon bei GÜ irgendwie logisch im Wege stehen würde). Im BGH-Fall ist dieser begründete Verdacht durch den SV aktenkundig geworden; das ist ja doch etwas mehr als der Brief des Möbelhauses in unserem Ausgangsfall, der lediglich eine blinde Abwehrvermutung aufstellte. So etwas hat der BGH sicher nicht im Sinn gehabt.
Jetzt aber ab ins Bett,
danke für den anregenden Abend
RK