Beanstandung Möbel

Hallo,

nehmen wir an, ein Tisch wird im 09/2008 ausgeliefert, man entdeckt einen Fehler aber erst in 02/2009 und meldet diesen mit der Aufforderung an das Möbelhaus, diesen Fehler bis Zeitpunkt X zu beseitigen.
Und vom Möbelhaus würde folgende Antwort kommen:
„Der Tisch wurde am … an Sie ausgeliefert. Da der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemeldet wworden ist, lehnen wir die Beanstandung ab. Da sich die BEschichtung weiß verfärbt hat, wurde der Tisch vermutlich mit scharfen Putzmiteln behandelt oder es ist dies auf starke Feuchtigkeitseinwirkung zurückzuführen.
Wir möchten Ihnen anbieten, die Längszarge Ihres Tisches für einen Sonderpreis von xx neu zu bestellen.
Bitte geben Sie bis spätestens 11.04.2009 … bescheid, ob Sie gegen Berechnung bestellen möchten, ansonsten werden wir diesen Vorgang schließen.“

Wie sollte man sich verhalten, bzw. was sollte man schreiben, wenn man so ein Schreiben bekommen würde?

Danke schon mal im Voraus!

Robby

P.S.: Wäre wirklich ein Fehler und nicht später durch Nässe oder Reiniger passiert…

Hallo, für Kaufverträge zwischen gewerblichen Händlern als Verkäufer und Endverbrauchern als Käufer sind häufig die BGB §§ 474ff. (Verbruachsgüterkauf) einschlägig. Da regelt der § 476 eine Beweislastumkehr, Zitat: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

MAW: tritt innerhalb der sechs Monate nach Übergabe ein Mangel auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel nicht schon beim Kauf vorlag. Kann er das nicht, dann liegt ein Sachmangel vor (§ 434) und der Käufer kann die vollen Rechte geltend machen (§ 439): Er - nicht der Verkäufer - hat ein Wahlrecht zwischen Lieferung einer mangelfreien Ware (geht natürlich nicht bei Unikaten) und Nachbesserung, die Kosten hierfür hat der Verkäufer voll zu tragen und kann Nacherfüllung verweigern, wenn diese Kosten unverhältnismässig hoch sind. Bei Fehlschlag (nach dem zweiten Versuch) gesteht Recht zum Rücktritt, Minderung des Kaufpreises, ggf. Schadensersatz.

Dafür ist es unerheblich, ob der nachträglich auftgetretene Mangel frühzeitig gemeldet wird oder nicht.

Über das Gewährleistungsrecht des BGB hinaus könnte ein Vertrag mit einem Möbelhaus auch noch eine Garantiezusage enthalten, die dann natürlich weitere Rechte einräumt.

Viel Spaß
RK

Auch durch ständige Wiederholung bleibt es falsch
Hallo,

MAW: tritt innerhalb der sechs Monate nach Übergabe ein Mangel
auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel
nicht schon beim Kauf vorlag. Kann er das nicht, dann liegt
ein Sachmangel vor (§ 434) und der Käufer kann die vollen
Rechte geltend machen (§ 439)

der BGH hat längst entschieden:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Im Klartext: Ob ein Defekt, Problem etc. auf einen Sachmangel - und nicht etwas falsche Behandlung, Bedienung, Benutzung etc. - zurückzuführen ist, muss immer und grundsätzlich der Käufer beweisen. Kann er dies, und nur dann, wird auf Grund der Beweislastumkehr davon ausgegangen, dass der Sachmangel schon bei Übergabe bestand.

Deiner Meinung nach ist aber jeder Defekt, der binnen 6 Monaten auftritt ein Sachmangel und der Verkäufer müsste beweisen, dass eine Behandlung durch den Käufer ursächlich sei. Das ist schlichtweg falsch.

Gruß

S.J.

Das widerspricht doch gar nicht den Ausführungen, auf die du geantwortet hast. Wenn ein Mangel vorliegt, dann muss - im Bestreitensfall! - der Verkäufer beweisen, dass der nicht von Anfang an vorlag. Dass ein Mangel vorliegt, ist - im Bestreitensfall! - vom Käufer zu beweisen. Weder in dem ersten Posting noch in deinem steht was Abweichendes.

Levay

Das widerspricht doch gar nicht den Ausführungen, auf die du
geantwortet hast. Wenn ein Mangel vorliegt, dann muss - im
Bestreitensfall! - der Verkäufer beweisen, dass der nicht von
Anfang an vorlag. Dass ein Mangel vorliegt, ist - im
Bestreitensfall! - vom Käufer zu beweisen. Weder in dem ersten
Posting noch in deinem steht was Abweichendes.

Du hast sicher Recht. Allerdings wird mit der Antwort, auf die ich mich bezog, ein völlig falscher und vor allem weitverbreiteder Eindruck vermittelt, dass jeder Defekt=Sachmangel.

In der Ursprungsfrage bestreitet der Verkäufer aber definitiv das Vorhandensein eines Sachmangels und behauptet, dass eine falsche Behandlung ursächlich sein. Darauf wird überhaupt nicht eingegangen, vielmehr wird, wie so oft und in den meisten Fällen völlig fälschlicherweise, auf BGB 476 verwiesen.

Ergo: Die Antwort passt eigentlich überhaupt nicht zu der Frage.

Gruß

S.J.

Ergo -Was würdet ihr dem Käufer empfehlen?

Hi again, zum einen gibt es Autoren, die die ganze Kiste „Beweislastumkehr“ nennen, auch wenn der BGH das WOrt nicht mag und lieber von Rechtschein spricht.

Zum anderen schien es mir in der Startfrage nicht gerade unstreitig zu sein, dass die (vom Verkäufer behauptete) Falschbehandlung ursächlich für den (unstreitig innerhalb der ersten sechs Monate aufgetretenen) Mangel seien. Vielmehr dürfte genau das doch das zu klärende Problem sein. Dann müßte aber der Verkäufer beweisen, dass 1. die Falschbehanldung stattgefunden hat, 2. sie ursächlich für den aufgetretenen Mangel war.

Die pure Behauptung (oder auch begründbare Hypothese), ein nach Gefahrenübergang aufgetretener Mangel sei nachträglich durch den Konsumenten verursacht worden, befreit den Verkäufer jedoch gerade nicht von seiner Nachleistungs-/-besserungspflicht. Aber natürlich können auch BGH-Urteile schon mal mangelhafte Produkte darstellen…

Beste Grüße und gute Nacht,
R.

auch wenn der BGH das WOrt nicht
mag und lieber von Rechtschein spricht.

Verwechselst du da vielleicht was? Wieso sollte der BGH im Zusammenhang mit 476 BGB von einem Rechtsschein sprechen? Er spricht vermutlich doch eher von einer Vermutung, denn § 476 BGB legt ja eine solche fest (und somit streng genommen entgegen der - wenn auch amtlichen - Überschrift keine Beweislastumkehr).

Dann müßte
aber der Verkäufer beweisen, dass 1. die Falschbehanldung
stattgefunden hat, 2. sie ursächlich für den aufgetretenen
Mangel war.

Nein, eben nicht. Hier bitte Steve Jobs’ Einwand beachten, der zutrifft.

Die pure Behauptung (oder auch begründbare Hypothese), ein
nach Gefahrenübergang aufgetretener Mangel sei nachträglich
durch den Konsumenten verursacht worden, befreit den Verkäufer
jedoch gerade nicht von seiner
Nachleistungs-/-besserungspflicht.

Der Käufer muss - im Bestreitensfall, sonst gilt § 138 Abs. 3 ZPO - beweisen, dass es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt. Das ist schon so. Das sagt ja auch klar der BGH, und es folgt im Übrigen schon klar aus dem Gesetz.

Levay

ist ohne ständ. Wiederholung länger geworden,sorry
ja, ich meinte Anschein, nicht Rechtsschein, sorry for that und danke für den Hinweis. Danke auch für den jetzt wieder etwas gemässigteren Ton, gefällt mir besser so.

Ich hab eben BGH VIII ZR 329-03 (vom 2.6.2004) zu §476 BGB gelesen, und ich kann nur sagen, es lohnt sich, dieses Urteil über den amtlichen Leitsatz hinaus bis zum Ende zu lesen. Nicht nur, weil es das erste (und bisher einzige?) Urteil des BGH zum neuen Verbraucherschutzrecht ist, sondern weil es von allen möglichen Leut’ (wie gefrustete Verbraucherzentralen scheinen einen besonders kurzen Draht zu google zu haben) etwas oberflächlich rezipiert wird.

Der BGH hat ja keineswegs in der Sache entschieden, sondern lediglich den Fall an das OLG (das dem Kläger rechtgegeben hatte) zurückverwiesen, weil es die vorliegenden Beweise nicht hinreichend gewürdigt habe. Das bezog sich auf das Gutachten des (erstinstanzlichen) Sachverständigen, der zwar feststellte, der aufgetretene Mangel sei durch einen Materialfehler verursacht (also vom Verk. zu vetreten), aber in seinem Gutachten (und in der erstinstanzlichen Befragung) auch einräumte, es könne auch ein Fahrfehler des Kf. gewesen sein. Der BGH rügte nun, dass das OLG sich nur auf einen Teil der Expertise gestützt habe, den anderen Teil aber ausser Acht gelassen hat. Es liegt also ein Verfahrensfehler vor (und nicht etwa eine falsche Interpretation des § 476 durch das OLG), den das OLG nun zu heilen habe. Es müsse zumindest den edrstinstanzlichen Gutachter selber hören, bevor es von seiner vollständigen in der Vorinstanz geäußerten Expertise abweichen wolle.

Eine Entscheidung darüber, wer im Komplex §§ 434, 476 BGB nun die Beweislast trägt, steht also noch aus. Bevor der BGH sich zu dieser materiellen Frage äußert, muß erstmal das OLG (neu) entscheiden.

Klar ist bis hierhin: Wenn man als Kläger aber in der Vorinstanz die clevere Idee hat, einen Sachverständigen zu präsentieren, der die Vermutung in den Raum stellt, der nachträglich aufgetretene Mangel könne auch durch den Käufer (also nach Gefahrenübergang) verursacht worden sein, dann herrscht Aufklärungsbedarf.

Auf den Ausgangsfall bezogen: sollte vor Gericht der vom Käufer ins Feld geführte Sachverständige sagen „Ja, der nachträglich aufgetretene Schaden könnte auch durch scharfe Putzmittel entstanden sein“, dann muss dies weiter untersucht und darf bei der Urteilsfidnung nicht einfach vernachlässigt werden - DAS gibt der Wortlaut des § 476 nicht her.

Es leuchtet ein, dass im Prozess vorgetragene Beweismittel zugunsten des V, gegen die Ansprüche des K, auch gewürdigt werden müssen.
Andererseits KANN der BGH aber nicht ernsthaft im Sinn haben, Verkäufer grundsätzlich gegen Ansprüche aus § 476 BGB zu immunisieren. Das würde ihm gelingen, wenn Verkäufer nur auf die Möglichkeit einer anderen, vom Käufer zu vertetenden Ursache hinzuweisen bräuchte. Dann wäre nämlich ein solcher Anspruch nur noch durchsetzbar, wenn der K hinreichend sicher nachweisen könnte, dass ein nach zB fünf Monaten aufgetretener Schaden auf einen bei Gefahrenübergang bereits latent vorhandenen Mangel (defekter Zahnriemen) UND NICHT auf andere Ursachen (Fahrweise) zurückzuführen ist. Wie aber soll man jemals nachweisen, dass man nicht doch einen Beitrag zum Auftreten des Schadens geleistet hat? Kein Wunder, dass der BGH für den amtlichen Leitsatz bereits heftig kritisiert wurde; der Wortlaut des § 476 gibt die Beweislast des Klägers ja gerade nicht her (da mag wieder die Überschrift eine Rolle spielen).

M.E. gibt das BGH-Urteil wenig her. Natürlich muß das Vorliegen eines Mangels vom Kläger bewiesen werden; natürlich muß er einen begründeten Verdacht, er habe diesen Mangel selber verursacht, hinreichend ausräumen (weil so eine Verursachung ja der Vermutung eines Sachmangels schon bei GÜ irgendwie logisch im Wege stehen würde). Im BGH-Fall ist dieser begründete Verdacht durch den SV aktenkundig geworden; das ist ja doch etwas mehr als der Brief des Möbelhauses in unserem Ausgangsfall, der lediglich eine blinde Abwehrvermutung aufstellte. So etwas hat der BGH sicher nicht im Sinn gehabt.

Jetzt aber ab ins Bett,
danke für den anregenden Abend
RK

Hallo,

leider muss ich hier den vom BGH verfassten Leitsatz wiederholen:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Das sagt doch klar aus, worum es geht. Deine ganzen Ausführung widersprechen den höchstrichterlichen klar und deutlich.

Gruß

S.J.

Leitsätze sind nicht alles im Leben…
…manchmal ist es auch gut, das ganze Urteil zu lesen (und nicht nur zu überfliegen). Das kann ich jedenfalls beim „Zahnriemenfall“ BGH VIII ZR 363/04 nur empfehlen, weil der Leitsatz nicht wirklich das wiedergibt, was der Senat entschieden hat.

Anders ist es bei BGH VIII ZR 259/06 („Zylinderkopf“), da ist der Leitsatz akkurat und klar. Hier ist er zitiert:

„Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher
von einem Un-ternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach
der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte
Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür
als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors
infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf
einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso
gut aber auch be-reits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer
eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der
Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.“

Wer doch noch ins Urteil schauen will, kann eigentlich gleich zu Randziffer 16 springen. Da schiebt der BGH den ganzen Unsinn über die Klippe, der in vier vorherigen widersprüchlichen Entscheidungen dahingefaselt wurde (die in Ziffer 15 kurz besprochen werden). Insbesondere widerspricht die Ziffer 16 exakt dem Leitsatz des Zahnriemen-Urteils.

Aber ich habe ja keine Ahnung :wink:
Beste Grüße, RK

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