Ich möchte online einen Mahnbescheid ohne Anwalt beantragen.
Im Formular gibt es einen Hauptforderungskatalog.
Ich bin mir unsicher, welche Forderungsart ich eintragen muss.
Ich hatte online elektronislche Kleinteile gekauft. Den Vertrag habe ich dann fristgerecht per Email widerrufen, weil die Geräte nicht funktionierten und die Waren zurückgesandt. Nun warte ich auf die Rückzahlung es Kaufpreises die innerhalb von 2 Wochen nach Rückversand der Waren noch nicht erfolgt ist . Eine schriftliche Fristsetzung werde ich noch vornehmen. Falls die Frist verstreicht würde ich gerne den erwähnten Mahnbescheid beantragen.
Diese unterblieben Rückzahlung ist unter welcher Katalogforderungsnummer einzutragen?
Die ungerechtfertigte Bereicherung wird in den §§ 812 ff. BGB geregelt. Vorliegend dürfte der Rückzahlungsanspruch in § 357 Abs. 1 BGB wurzeln. Ich würde es so machen wie @Aprilfisch, allenfalls „Kaufvertrag“ käme noch in Betracht. Am Ende des Tages spielt die Wahl der richtigen Katalognummer keine besonders große Rolle.
Da das eine Frage ist, die für den Erfolg der Geschichte unbedeutend ist, habe ich mir damit damals, als ich noch gelegentlich Mahnbescheide beantragt habe (ist jetzt ewig her, das lief damals noch auf Papier), darüber schon keine großen Gedanken gemacht. Ich würde hier intuitiv zum „Kaufvertrag“ greifen. Aber auch „sonstige Forderung“ ist denkbar, wenn man bei Kaufvertrag nur an die Kaufpreisforderung des Händlers denkt. Aber sicherlich hat mal irgend ein schlauerer Mensch dazu ein dickes Buch verfasst
das war auch mein erster Gedanke - aber als ich mir dann vorgestellt habe, welchen Wortlaut irgendein kinschdlicher Depp dann aus dieser Eingabe machen könnte, bis hin zu einem eben wegen dieses Wortlautes ins Leere gehenden Mahnbescheid, bin ich dann lieber davon abgerückt.
Gibt es dazu keinen Beck’schen Ziegelstein „Mahnverfahren“, bei dem mit jedem neuen Präzedenzurteil die Seiten 18/19, 172/173 und Anhang XI herauszunehmen und durch die übersandten Blätter zu ersetzen sind?