Bearbeitungsgebühr bei Mietvertragsabschluss zulässig, wenn freiwillig

Hallo liebe Forumscommunity.

hätte mal eine Frage, mal wieder zum Thema Wohnungssuche/Mietrecht

Ist es eingentlich erlaubt, dass man Vermietern, Leute die Nachmieter suchen oder sonstigen Privatpersonen für die Vermittlung einer Wohnung eine Art Provision oder Bearbeitungsgebühr zahlt. Also ich meine, wenn der Wohnungssuchende diese von sich aus anbietet? Oder dürfen nur Makler legal, eine Provision annehmen?

Die Frage stelle ich mir, da es für den Wohnungssuchenden ja eingentlich ziemlich egal ist, ob er das Geld einem Makler in den Rachen wirft oder sonst irgend jemanden. Außerdem
könnten sich Privatpersonen eventuell auch noch mit kleineren „Bestechungsgeldern“ als 2,38 Kaltmieten zufriedengeben

Nehmen wir aber mal an, der Wohnungssuchende sieht das nicht als „Bestehungsgeld“, sondern inseriert ganz offen z.B. in der Zeitung. Suche Wohnung, biete Aufwandsentschädigung von XXX Euro. Wäre das in dieser Form rechtlich unbedentlich und wie hoch dürfte diese Aufwandsentschädigung maximal ausfallen?

Freue mich auf eine Diskussion mit Euch zu diesem Thema.

Hallo,

ohne das jetzt wirklich juristisch geprüft zu haben, also spontan:

Das ist kein Problem und wird über die Ablösung von Einrichtungsgegenständen auch laufend so gemacht. Du kannst ja einen Briefumschlag auf dem Wohnzimmerboden ablösen :smile:.

Wenn ein Vermieter das verlangt, ist die Sache schon etwas komplizierter.

Ich denke, Du kannst auch jederzeit so inserieren, was Du mit Deinem Geld machst, ist Deine Sache.

Steuerrechtlich ist das für beide Seiten nicht unproblematisch. Wenn Du die Knete aus dem Sparschwein nimmst, ist das für Dich natürlich egal…

Wie geschrieben, eine spontane Einschätzung.

Hoffe, geholfen zu haben.

Anbieten ist ein Bestechungsversuch.
Privat zu Privat ist das völlig gleichgültig.
Privat zu Firma kann es problematisch sein, wenn firmenintern Strafbewehrt (Kündigungsgrund)
Privat zu Behörde ist das Strafbar

Inserieren kann man das. Wird umgekehrt ja auch in Gegenden mit Wohnungsüberschuss gemacht: 2 Monate Mietfrei bei …

Ob es sinnvoll ist, oder ob man sich dadurch Anbieter verprellt (was ist an dem faul, dass er so etwas anbietet) muss jeder selbst entscheiden.

vnA

ok, danke für die Info.

ich glaub Anbieter verprellen tut man damit nicht unbedingt, da es ja inzwischen sowieso in gen Großstädten so ist, das auf Wohnungsgesuche in Zeitungen oder Aushänge an Schwarzen Brettern keine Sau mehr reagiert, da der Wohnungsmarkt fest in den Händen der Markler ist.

Vielleicht wärs aber eine Möglichkeit das Privatpersonen, z.B. Nachmietersuchende, Vermieter oder Nachbarn, die hören, dass eine Wohnung frei wird, dazu motiviert werden jemand die Wohnung hinter dem Rücken des Maklers zuzuschieben.

Da ich aber noch nie gesehen, oder gehört habe, dass das jemand gemacht hätte, stellt sich schon die Frage, in wie weit das rechtlich überhaupt geht.

Der umgekehrte Fall, z.B. das Vermieter eine Aufwandspauschale von 200-300 Euro verlangen, ist in München bei Vermietungen ohne Makler häufig der Fall. Legal ist das aber nicht, der Mieter könnte das Geld theoretisch wieder gerichtlich einklagen.

Immobilienmakler, die ein Gewerbe ausüben, sind zur Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Ordnungsamt gesetzlich verpflichtet. Außerdem haben sich diese an die Makler- und Bauträgerverordnung zu halten.

Leider kommt es immer wieder dazu, dass Privatpersonen unrechtmäßig Provsionen vereinbaren. Man sollte diesem Treiben keinen Nährboden bieten.

Stefan v. Ebner-Eschenbach

www.ebner-eschenbach.de

Ja, eine Bearbeitungsgebühr ist zulässig, eine Provision für den Vermieter aber nicht.

Bearbeitungsgebühr kann nie ein Bestechungsgeld sein, das wäre strafbar. BGH hat entschieden, dass je nach Miethöhe eine Bearbietungsgebühr bis zu 400 € erhoben werden kann.

Thorsten Hausmann
Geschäftsführer Hausmann Hausverwaltung GmbH
http://www.Hausmann-hausverwaltung.de
[email protected]