Bearbeitungsgebühr - Hausverwaltung

Sachverhalt:

  1. Wohnungssuchender findet passende Wohnung, geht zur zuständigen Hausverwaltung/Immobilienservice.

  2. dort bekommt er/sie einen Bogen gereicht der ausgefüllt werden soll. (allg. Fragen nach Haustiernutzung etc.) außerdem wird:

  3. in einem Absatz eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 130,00 € erwähnt, die bei Mietvertragsabschluss zu eintrichten ist.

Der Wohnungssuchende unterschreibt den Bogen, da er/sie sonst befürchtete die Wohnung nicht zu bekommen, und zu diesem Zeitpunkt nicht weiß, dass die Höhe völlig überzogen ist.
Nachdem die Wohnung bezogen ist, bezieht sich der ehemalige Wohnungssuchende auf eindeutige Gerichtsurteile die eine Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe für nicht angemessen halten… und möchte maximal 75,00 € zahlen.

Nun besteht die Hausverwaltung auf die 130,00 €, weil schon mit der Unterschrift auf dem Bogen eingewilligt wurde.

Frage:
Hat der Mieter jetzt noch eine Möglichkeit, trotz Unterschrift, weniger als die 130,00 € zu zahlen? Gerade weil es dafür Gerichtsurteile gibt, oder hat er sich alle Möglichkeiten durch die Unterschrift selber verbaut?

danke für Antworten

Hallo kurambu,

der Hamburger Mieterverein hat vor kurzem veröffentlicht, dass Hausverwaltungen und Vermieter grundsätzlich keine Vertragsgebühren verlangen dürfen. Eine solche Klausel ist demnach nichtig.

Grund ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich um versteckte Maklergebühren handelt. AZ: 711 C 36/04

Gruß!

Horst

Hallo,

natürlich kann und wird man sich auf dieses Urteil berufen.

Das sollte allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass es sich um das Urteil einer ersten Instanz handelt, und keineswegs höchstrichterliches Recht mit einer Grundsatzentscheidung darstellt.

Schon morgen könnte dies ein Amtsgericht in Hinterpfuideibel anders sehen.

Dies unterschlagen manche Mieterverreine ganz gerne.

Ich will damit nur sagen, dass dieses Urteil keine 100%ige Sicherheit für eine ähnliche Entscheidung darstellt.

Gruss Ivo

Hallo,

also erst mal vielen Dank für die Antworten. Das ist genau der Rettungsanker den ich gesucht habe. Meine Persönliche Meinung trifft sich auch genau mit dem Urteil. Warum sollte jemand eine so hohe Summer verlangen, für nicht und wieder nichts. Dem Mieter in eine Kartei aufnehmen, in eine Datenbank einpflegen etc. rechtfertigt bei weitem nicht nicht diesen Betrag. Zudem wurde die neue Wohnung keineswegs per Hilfe/Anzeige… der Hausverwaltung gefunden, sondern über eigene Recherche. D.h. die Hausverwaltung hatte bis zu dem Zeitpunkt keinerlei Kosten.

Schon morgen könnte dies ein Amtsgericht in Hinterpfuideibel
anders sehen.

Ja, leider. Ich werde mich halt einfach mal auf das Urteil berufen und die Reaktion abwarten. Traurig nur, dass ich mit der Zahlung von bis zu 75,00 € einverstanden gewesen wäre, und jetzt gar nichts mehr zahlen werde. :wink:

aber warten wir es ab. danke euch beiden!
Gruß, Kurambu

Hallo,

da ja die Kaution auch in Raten gezahlt werden kann, kann man es ja auch so machen, dass man einzieht und bei der letzten Kautionsrate dann einfach mit seinen Anspruch auf Rückzahlung der wahrscheinlich zu Unrecht erhobenen Vertragsgebühr aufrechnet. Man riskiert dann natürlich eine Kündigung wegen nicht vollständiger Kautionsleistung, im Rahmen dieser Kündigung würde dann die Rechtmäßigkeit überprüft.

Ist aber wohl nur was für Zocker und so richtige Freunde gewinnt man da in der Hausverwaltung auch nicht.

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Bearbeitungsgebühr, die der Hausverwalter in obigem Fall in Rechnung stellt, ist absolut abstrus, denn es gehört zu den vertraglichen Pflichten des HV, an Stelle des Eigentümers die Mietersuche durchzuführen. Diese Tätigkeit ist mit der monatlichen Honorierung des HV durch den Eigentümer abgegolten. Einem HV ist es in Deutschland untersagt, für die Vermietung einer Wohnung des eigenen Verwaltungsbestandes eine Gebühr vom neuen Mieter zu verlangen, egal, ob man diese Gebühr nun Provision oder Bearbeitungsgebühr nennt!

Das erwähnte Gerichtsurteil bestätigt dies, und es ist nicht zu erwarten, dass in weiteren Verhandlungen (Instanzen) anders entschieden wird.