Bearbeitungsgebühr / Ladendiebstahl

Hallo zusammen,

unsere Tochter (14) hat heute zum ersten mal einen Ladendiebstahl begangen ( Wert 10 € ). Ich musste Sie NATÜRLICH vom Kaufhaus abholen. Dort wurde mir offeriet das ich eine Fangprämie von 50 € zu zahlen hätte dass Ich zunächst verweigert habe.

  1. ) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?

Wenn ja.

Gibt es so etwas wie Verhältnismäßigkeit ? WERT vs. PRÄMIE

Hallo,

  1. ) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?

Die Alternative wäre eine Strafanzeige gegen Deine Tochter - mit 14 Jahren ist sie strafmündig.

Gibt es so etwas wie Verhältnismäßigkeit ? WERT vs. PRÄMIE

Nein! Diebstahl ist Diebstahl. Relevant ist der Wert der gestohlenen Sache lediglich für die Strafzumessung.

Zahl die 50 Euro und ziehe es ihr vom Taschengeld ab.

Grüße

Renee

Hi!

unsere Tochter (14) hat heute zum ersten mal einen
Ladendiebstahl begangen ( Wert 10 € ). Ich musste Sie
NATÜRLICH vom Kaufhaus abholen. Dort wurde mir offeriet das
ich eine Fangprämie von 50 € zu zahlen hätte dass Ich zunächst
verweigert habe.

  1. ) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?

Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…

Die Alternative ist eine Strafanzeige, die kleine Kröte ist mit 14 Jahren bedingt rechtsfähig. Daher sind die 50 € ein äußerst guter Deal. Zahle und ziehe ihr die Summe vom Taschengeld ab.

Grüße,

Mathias

Begriffe (scnr)
Hi,

Die Alternative ist eine Strafanzeige, die kleine Kröte

nanana - keine Beleidigungen bitte.

ist
mit 14 Jahren bedingt rechtsfähig. :

Rechtsfähig ist Mensch mit der Geburt (Wenn auch die Rechte durch andere(Eltern) wahrgenommen werden)

Schuldfähig ab dem 7. Lebensjahr (Verkehrsrecht erst ab 10)

(eingeschränkt) Geschäftsfähig ab 7.

Strafmündig (das meinst du) ist mensch ab 14.

Ich meine nur, als BWL’er ist es eigentlich wichtig, da nicht durcheinander zu kommen :wink:

Gruß
HaWeThie

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Hallo

  1. ) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?

Wenn ja.

Gibt es so etwas wie Verhältnismäßigkeit ? WERT vs. PRÄMIE

Die 2. Frage zuerst, der geklaute Wert ist völlig egal, ist ne Fixprämie. Sie ist nur insoweit eingeschränkt, das sie nicht „beliebig“ hoch sein darf, vor Ewigkeiten wurde gab es m.W. ein Urteil, bei dem 50DM als angemessen angesehen wurde. 50€ dürfte heutzutage als angemssen durchgehen.

Was mich wundert, das hier einfach so geraten wird zu zahlen…
Wenn ich mich recht erinnere, gab es doch vor Jahren eine riesen Diskussion, als erstmals diese Fangprämien auftauchten. Ist es nicht so, das diese Prämien nur für normale Mitarbeiter ok sind (also wenn eine Kassiererin jemand beim Diebstahl erwischt, genauso wie er eine Prämie erhält, wenn er einen alten Ladenhüter verkauft), und nicht für Angestellte, deren Hauptaufgabe es ist, Diebe zu fangen (also Kaufhausdetektive)?
Der Hintergrund für diese Regelung ist, das die Kaufhäuser ihre Ausgaben für die Sicherheit nicht durch die Fangprämien finanzieren dürfen (dann ist es keine Prämie mehr, sondern ein Vertrag zu lasten Dritter???).

Soll keine generelle Empfehlung sein, nicht zu zahlen, nur scheint mir die Rechtslage nicht sooo klar, und wundere mich über antworten hier, die dem Kaufhaus gleich das Recht zusprechen, gleich ein ‚offizielles‘ Urteil („Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…“) zu fällen und es gleich noch selbst zu vollziehen.

Gruß, DW.

Hallo,

Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…

für mich geht das eindeutig in Richtung Erpressung. Zahle oder Bullen …
Ob das rechtlich so eindeutig ist, da habe ich starke Zweifel.

Gruss
Enno

illegal
hallo,
diese praxis verstößt mindestens gegen die „guten sitten“ und ist damit meines wissens nach immer noch illegal. daher ein klares

  1. ) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?

nein.
im zweifel mal zur verbraucherberatung.

greetings
bernd

Keineswegs!
Hallo Bernd,

diese praxis verstößt mindestens gegen die „guten sitten“ und
ist damit meines wissens nach immer noch illegal.

Nein, es ist seit über 20 Jahren geltendes Recht!

Der BGH hat bereits am 06. November 1979 - Aktenzeichen: VI ZR 254/77 - entschieden, daß eine ‚Fangprämie‘ zulässig ist. Seinerzeit lag die Obergrenze einer solchen bei 50 DM; inzwischen bejahen die Richter die Angemessenheit einer ‚Fangprämie‘ in Höhe von 50 Euro - so zum Beispiel das AG Dülmen - Aktenzeichen 3 C 271/01 - am 12. Juli 2001. Danach hat der Ladeninhaber gegenüber dem erwischten Langfinger Anspruch auf Schadenersatz, d. h. die Fangprämie und die Abwicklungskosten.

Beste Grüße

Renee

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Hi!

Die Alternative ist eine Strafanzeige, die kleine Kröte

nanana - keine Beleidigungen bitte.

Ist das eine? Wohl kaum.

ist
mit 14 Jahren bedingt rechtsfähig. :

Rechtsfähig ist Mensch mit der Geburt (Wenn auch die Rechte
durch andere(Eltern) wahrgenommen werden)

Schuldfähig ab dem 7. Lebensjahr (Verkehrsrecht erst ab 10)

(eingeschränkt) Geschäftsfähig ab 7.

Strafmündig (das meinst du) ist mensch ab 14.

Danke für die Aufklärung.

Ich meine nur, als BWL’er ist es eigentlich wichtig, da nicht
durcheinander zu kommen :wink:

Mit Verlaub, „als BWL`er“ ist es ähnlich wichtig, so etwas zu wissen, wie als Bauarbeiter oder Arzt…

Meine KundInnen sind zumeist deutlich über 14.

Grüße,

Mathias

Hi!

Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…

für mich geht das eindeutig in Richtung Erpressung. Zahle oder
Bullen …
Ob das rechtlich so eindeutig ist, da habe ich starke Zweifel.

Die Frage ist, ob das Geschäft diese Regelung an die Kunden kommuniziert, z.B. über ein Schild.
Viele Supermärkte oder Kaufhäuser machen dies ja.

Ganz7 allgemein gesprochen halte ich es jedoch für den vollkommen falschen anstz, hier mit „Betrug“ oder „Erpressung“ zu argumentieren, denn zunächst wurde das Mädchen nicht gezwungen, in dem Laden zu stehlen…

Grüße,

Mathias

muss mich doch sehr wundern
Hallo zusammen,

viele dieser Aussagen hier bringen mich zum Kopfschütteln:

Also

  1. Die Fangprämie ist zulässig - Kosten inklusiver Fangprämie dürfen den Verursacher in Rechnung gestellt werden.
    Ob dies über Schilder im Laden angezeigt wird ist nicht von belang.

  2. ist die Fangprämie keine Alternative zu Anzeige. Diese darf nämlich trotzdem erfolgen.

  3. selbst wenn die kleine hier eine Straftat begangen hat, ist sie deswegen nicht als Kröte zu beschimpfen

Gruß Ivo

Ähm…

  1. ist die Fangprämie keine Alternative zu Anzeige. Diese darf
    nämlich trotzdem erfolgen.

Hast natürlich Recht, Ivo… Da ist mir wohl was durcheinandergeraten. :wink:

Grüße

Renee

Hallo!

Mit Verlaub, „als BWL`er“ ist es ähnlich wichtig, so etwas zu
wissen, wie als Bauarbeiter oder Arzt…

Meine KundInnen sind zumeist deutlich über 14.

Also als BWLer hat man das vor allem normalerweise in seiner Ausbildung gelernt, im Unterschied zum Bauarbeiter oder Arzt, es ist schon verwunderlich, dass du mit einer solchen Sicherheit etwas schreibst was erstens falsch ist und zweitens eigentlich noch in deinen Ausbildungsbereich gehört.

Gruß
Tom

Hallo!

denn zunächst wurde das Mädchen nicht
gezwungen, in dem Laden zu stehlen…

…und genausowenig wird der Laden gehindert seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen und eine Anzeige zu erstatten. Sich aber über die Drohung einer Strafanzeige unrechtmäßig bereichern zu wollen (und eine Bereicherung wäre es jedenfalls, da der Schaden in dieser Höhe nicht besteht) ist eine Erpressung.

Gruß
Tom

Sich aber über die Drohung einer Strafanzeige
unrechtmäßig bereichern zu wollen (und eine Bereicherung wäre
es jedenfalls, da der Schaden in dieser Höhe nicht besteht)
ist eine Erpressung.

Echt? Schließlich ist es ja das gute Recht des Supermarktbesitzers, Ladendiebe anzuzeigen. Ist es tatsächlich eine Erpressung, wenn er bereit ist, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen?
Der Schaden alleine durch das Gehalt, der mit der Bearbeitung des Falles beschäftigten Mitarbeiter ist wahrscheinlich schon größer als 50€.

LG
Stuffi

Hallo!

Echt? Schließlich ist es ja das gute Recht des
Supermarktbesitzers, Ladendiebe anzuzeigen. Ist es tatsächlich
eine Erpressung, wenn er bereit ist, von diesem Recht keinen
Gebrauch zu machen?
Der Schaden alleine durch das Gehalt, der mit der Bearbeitung
des Falles beschäftigten Mitarbeiter ist wahrscheinlich schon
größer als 50€.

Man darf anzeigen und Schadenersatz fordern (auch wenn dieser höher als 50,- sein sollte). Müssen tut man beides nicht. Ein Problem taucht immer dann auf, wenn die Drohung mit der Anzeige mit der Forderung der Zahlung verknüpft wird. Die Strafverfolgung und der zivilrechtliche Anspruch sind ja auch zwei verschiedene Dinge. Inwieweit im Grenzbereich eine Verknüpfung zulässig ist ist unter Juristen immer wieder strittig, vielleicht weiß jemand den Meinungsstand in Deutschland hier besser als ich. Eine solche Verknüpfung dürfte jedenfalls meines Erachtens aber jedenfalls dann unzulässig sein, wenn versucht wird, sich durch die Straftat eines anderen persönlich zu bereichern, es ist nämlich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz unseres kontinentalen Zivilrechts, dass sich aus einer rechtswidrigen Handlung niemand bereichern darf (daher bekommt der Geschädigte den Schaden ersetzt, aber der Staat die Geldstrafe).

Aber vielleicht ist hier jemand noch etwas mehr auf Zack in diesem Bereich und kann das genau an Hand des Tatbestandes der Bereicherung erläutern, ich hab den deutschen § gerade nicht bei der Hand und kenne den Meinungsstand in D nicht.

Gruß
Tom

Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…

Die Alternative ist eine Strafanzeige, die kleine Kröte ist
mit 14 Jahren bedingt rechtsfähig. Daher sind die 50 €
ein äußerst guter Deal. Zahle und ziehe ihr die Summe vom
Taschengeld ab.

Grüße,

Mathias

Wer nicht nur eine große Schnauze hat sondern auch frei von Sünde ist, der werfe den ersten Stein…

Veritas