Beauftragter im Mietrecht

Hallo,

angenommen ein Mietvertrag wird zwischen den Vertragspartnern A („Vermieter“) und B („Beauftragter“) auf der einen Seite und C ("Mieter) auf der anderen Seite geschlossen wird. Mietvertrag wird von A, B und C unterschrieben.

Der „Beauftragte“ wird im Mietvertrag nicht Bevollmächtigter genannt.

Ist eine Kündigung von C an den B wirksam? Vermieter A bleißt außen vor, Korrespondenz sei bis dato aber über den Vermieter A gelaufen.

Gruß
Andreas

Hallo Andreas,

die Rolle von B ist hier noch nicht klar erkennbar. Welche Rolle hat B denn nun überhaupt in dem Verhältnis?

Gruß!

Horst

Hallo,

nehmen wir an, er stünde im Mietvertrags neben dem Vermieter mit dem Vermerk „Beauftragter“ (Wohnung wird vermietet zwischen A/B und Mieter C) sowie im Text (bei Regelungen zu Besichtigung, Zutritt zur Wohnung etc). Er sei der Ansprechpartner vor Ort (zB für Heizung, überbringt gelegentlich Post des Vermieters) und wäre mit dem eigentlichen Vermieter auch verwandt.

Wäre eine Kündigung, die ihm zugeht, wirksam?

Ich habe zu Bevollmächtigten Einiges gefunden, aber nicht zu dem (wohl selbst ausgedachten) Begriff des „Beauftragten“. Gibt es dazu was zu lesen für mich?

Gruß
Andreas

Klingt für mich nach Vertreter oder Verfügungsberechtigtem. Sollte demnach auch Ansprechpartner für ALLE Belange sein.

Ohne Garantie, aber ich sehe ihn hier als klaren Vertreter des Vermieters mit allen Rechtsfolgen, insbesondere, wenn er selbst im Vertrag steht.

Gruß!

Horst

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Hallo,
das sehe ich bis jetzt ähnlich. Wenn ich irgendwo noch etwas dazu lesen könnte, wäre das noch besser. :wink:
Gruß
Andreas

Hallo,
das sehe ich bis jetzt ähnlich. Wenn ich irgendwo noch etwas
dazu lesen könnte, wäre das noch besser. :wink:
Gruß
Andreas

Schau dir mal im BGB die Paragraphen zu Vertretung und Vollmacht an (§§ 164ff), insbesondere
http://dejure.org/gesetze/BGB/171.html

Was die Begriffe angeht, so kann ich da keine genauen Definitionen finden, sondern es sieht eher so aus, dass ein Beauftragter auf Dauer eben Vertreter ist. Im BGB ist auch noch parallel vom Bevollmächtigten die Rede.

Da aber der Beauftragte selber als Vertragspartei auftritt, gelten alle vertraglichen Vereinbarungen auch für ihn. Es müsste schon explizit erwähnt sein, welche Einschränkungen bestehen.

Gruß!

Horst

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Hallo,
vielen Dank für Deine Mühe!
Gruß
Andreas

Hallo,

Ist eine Kündigung von C an den B wirksam? Vermieter A bleißt
außen vor,

Weshalb? Weshalb nicht die Kündigung an den Vermieter? Er ist der Vertragspartner in erster Linie. B kann Vollmachten haben für gewisse Rechtsgeschäfte als Vertretungsbevollmächtigter, aber dies ist wohl nicht geklärt.

Was steht im Mietvertrag unter „Kündigung“?

Gruß
Der Franke

Hallo,

angenommen der Vermieter würde weit weg wohnen, Ansprechpartner vor Ort sei der „Beauftragte“. Es könnte daher nicht mit Sicherheit gesagt/bewiesen werden, dass ein Kündigungsschreiben den Vermieter auch erreicht. Daher wäre es für Mieter C zweckdienlicher/einfacher, die Kündigung unter Zeugen zu Beauftragter B zu bringen.

Im Mietvertrag sei lediglich auf die beiden Vertragsparteien verwiesen, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen Kündigungen zuschicken können.

Gruß
Andreas

Hallo,

angenommen der Vermieter würde weit weg wohnen,
Ansprechpartner vor Ort sei der „Beauftragte“. Es könnte daher
nicht mit Sicherheit gesagt/bewiesen werden, dass ein
Kündigungsschreiben den Vermieter auch erreicht.

Einschreiben Rückschein sollte reichen. Nach einer Woche weiß man, ob es angenommen wurde.

Daher wäre es
für Mieter C zweckdienlicher/einfacher, die Kündigung unter
Zeugen zu Beauftragter B zu bringen.

Solange nicht geklärt ist, welche Vollmachten er tatsächlich besitzt?

Im Mietvertrag sei lediglich auf die beiden Vertragsparteien
verwiesen, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen
Kündigungen zuschicken können.

Vertragsparteien? Als da wären Vermieter und Mieter oder auch „Beauftragter“?
Ich kenne es so, dass man sich bei derartigen Rechtsgeschäften über Art und Umfang der Vollmachten genau informieren sollte, ansonsten bekommt man möglicherweise Probleme.

Gruß
Der Franke

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Hallo,

Vertragsparteien? Als da wären Vermieter und Mieter oder auch
„Beauftragter“?

Siehe Ausgangsposting:

angenommen ein Mietvertrag wird zwischen den Vertragspartnern A :frowning:„Vermieter“) und B („Beauftragter“) auf der einen Seite und C :frowning:"Mieter) auf der anderen Seite geschlossen wird. Mietvertrag wird von A, B und C unterschrieben.

Ich kenne es so, dass man sich bei derartigen Rechtsgeschäften
über Art und Umfang der Vollmachten genau informieren sollte,
ansonsten bekommt man möglicherweise Probleme.

Volle Zustimmung!
Danke für Deine Nachricht.

Gruß
Andreas